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Sozialrecht: Härtefall-Mehrbedarf – Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R

Hintergrund

Die zwei Klägerinnen aus Celle und Hildesheim bezogen mit ihren Familien laufend Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter. Sie beantragten zu Beginn des Schuljahres, in welchem sie die 11. Klasse des Gymnasium besuchten, Geld für Schulbücher, die sie selbst kaufen mussten, weil in Niedersachsen in der Oberstufe keine Lernmittelfreiheit besteht. Das Jobcenter lehnte diesen Antrag ab. Begründend führte es an, dass Schulbücher nicht vom Regelbedarf umfasst seien. Zudem könne der Betrag angespart werden und der Erwerb gebrauchter Bücher sei zumutbar. Die Alternative dazu, ein mögliches Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, sei von dem Begehren der Klägerinnen nicht erfasst.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilte das Jobcenter den Klägerinnen ca. 135 bzw. 200 Euro für die Schulbücher auszuzahlen. Schulbücher seien zwar vom Regelbedarf unzureichend erfasst, jedoch sei diese Lücke wegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung durch eine analoge Anwendung des Härtefall-Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu schließen.

Mit der Revision rügte das beklagte Jobcenter eine Verletzung von § 21 Abs. 6 SGB II, da es an den notwendigen Voraussetzungen mangele und eine analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke ausscheide. Vorrang habe vielmehr ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II.

Gründe

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Fall (Az. B 14 AS 6/18 R) auf die Revision des beklagten Jobcenters das Urteil des Landessozialgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen, weil dessen Feststellungen zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs der Klägerin nicht ausreichen. In dem anderen Fall (Az. B 14 AS 13/18 R) hat das BSG die Revision zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BSG hat das beklagte Jobcenter zwar insofern Recht, dass im Regelsatz, also dem Geld für den monatlichen Lebensunterhalt, ein Betrag für Schulbücher eingerechnet ist, jedoch ist dieser Betrag mit drei Euro strukturell zu niedrig für Länder, in denen Schüler Lernmittel selber zahlen müssen. Problematisch ist, dass sich der Regelbedarf anhand einer bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittele. Dieses Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gelte.

Aus diesem Grund sind Schulbücher für Schüler, die mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssten, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen. Diese Regelung wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG eingeführt und soll gerade dann eingreifen, wenn ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftrete. dem der Regelbedarf nicht mehr gerecht wird.

Aus der Kulturhoheit der Länder folgt nichts anderes. Mögliche Konflikte zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Finanzierung der Schulbildung dürfen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht auf Kosten der Schüler ausgetragen werden.

Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II scheidet aus, weil dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetze. Dies ist jedoch bei fehlender Lernmittelfreiheit nicht der Fall.

Bewertung

 In der Vergangenheit haben vereinzelt Sozial- und Landessozialgerichte im Sinne der Urteile des BSG entschieden. Nunmehr dürfte ein Gleichlauf der Rechtsprechung erfolgen, da für die Jobcenter und die Gerichte der Tatsacheninstanz nunmehr Einigkeit und Klarheit darüber besteht, wie zukünftig in vergleichbaren Fällen entschieden werden soll. Insgesamt sind die Entscheidungen des BSG praxisrelevant und begrüßenswert.

Im Bezug auf die Praxis bleibt nunmehr abzuwarten in welchem Maß die Jobcenter in ihrer Handhabung diesen Entscheidungen entsprechen.

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