Permalink

0

Arbeitsrecht: Ostersonntag ist ein hoher Feiertag

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019 – 6 Sa 996/18, Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 18.04.2019

Hintergrund

Der Kläger war seit 1998 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Backwarenindustrie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot-und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und die Betriebe des Brot-und Backwarenvertriebs für das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung. § 4 MTV sah bestimmte Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen vor:

  • Unter drei Stunden: 1,75-faches Entgelt/Stunde
  • Mehr als drei Stunden: 2,5-faches Entgelt/Stunde
  • An hohen Feiertagen: 3-faches Entgelt/Stunde

An Oster-und Pfingstsonntagen zahlte die Beklagte bis einschließlich zum Jahre 2016 das dreifache Entgelt. 2017 setzte die Beklagte die Arbeitnehmer darüber in Kenntnis, nur noch das 1,5-fache Entgelt an Oster-und Pfingstsonntagen zahlen zu wollen (ergo das für „normale“ Sonntage nach MTV übliche Entgelt). Die Beklagte begründete diese Entscheidung damit, dass es sich sowohl beim Ostersonntag als auch beim Pfingstsonntag um keine gesetzlichen Feiertage, ergo keine hohen Feiertage  im Sinne des MTV, handele.

Der Kläger arbeitete am Ostersonntag 2017.

Er machte gerichtlich die Zahlung von weiteren 282,56 EUR an Feiertagsvergütung geltend (Differenz aus der gezahlten üblichen sonntäglichen Vergütung und der Vergütung für hohe Feiertage) und begehrte Feststellung dass eine Vergütung mit dem 3-fachen Entgelt sowohl für den Ostersonntag als auch den Pfingstsonntag in Zukunft erfolgen muss.

Die Klage vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) hat Erfolg.

Gründe

Das LAG erkennt sowohl den Ostersonntag als auch den Pfingstsonntag als hohen Feiertag im Sinne des § 4 MTV an. Das LAG stellte in seiner Bewertung auf das allgemeine Sprachverständnis ab. Hiernach umfasse der Begriff zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Hieraus ergibt sich, dass auch der Ostersonntag und Pfingstsonntag hohe Feiertage im Sinne des § 4 MTV sind.

Darüber hinaus sei es Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Regelung, die Arbeitnehmer für die besondere Belastung an als besonders wichtig erachteten Feiertagen zu entschädigen, da die Arbeitnehmer über die Zeit an diesen Tagen nicht frei verfügen können.

Bewertung

Der Bewertung des LAG ist beizupflichten. Auch wenn die oben bezeichneten Sonntage keine gesetzlichen Feiertage sind, so entspricht die Anerkennung selbiger als hohe Feiertage im Sinne des § 4 MTV dem Telos der Norm und dem allgemeinen Sprachgebrauch.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ihre Meinung interessiert uns!

Hinterlassen Sie uns ihr Feedback und diskutieren Sie mit uns über aktuelle wirtschaftsrechtliche Fälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht, Marken- und Designrecht sowie weiteren Themen. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen.

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.