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Medizinrecht: Von extremen Schmerzen geplagte Ärztin muss nicht von sich aus vollständige Anamnese liefern

Oberlandesgericht Celle, Pressemitteilung vom 04.04.2019

Hintergrund

Die Klägerin – selbst Ärztin – litt unter akuten und extremen Kopfschmerzen. Notfallmäßig stellte sie sich in der Privatsprechstunde des sie bereits seit vielen Jahren behandelnden Internisten vor. Die Behandlung übernahm wegen Verhinderung dessen Vertreter (Beklagter). Eine durchgeführte Computertomographie (CT) ergab einen altersgerechten Normalzustand. Der Beklagte empfahl die Einnahme von Ibuprofen zur Schmerzlinderung. Die Vornahme einer körperlichen Untersuchung war den Krankenunterlagen der Klägerin nicht zu entnehmen.

Am Abend desselben Tages wurde die Klägerin mit Verdacht auf einen Krampfanfall im Gehirn mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Hier wurde bei der Klägerin ein Hirnvenenverschluss festgestellt.

Wegen der behaupteten Folgen des im Krankenhaus festgestellten Krankheitsbildes nahm die Klägerin den Beklagten vor dem Landgericht (LG) auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch. Das LG erklärte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das LG erkannte einen groben Behandlungsfehler des Beklagten an. Der Beklagte hätte über das CT hinaus weitere Untersuchungen durchführen müssen.

Auf die Berufung des Beklagten hin bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) die Beurteilung der Vorinstanz.

Gründe

Die Beschreibung von extrem starken Kopfschmerzen seitens eines Patienten erfordert nach Auffassung des OLG nach medizinischem Standard eine klinische Untersuchung – über die Durchführung eines CT hinaus. Hierunter ist zumindest eine klinische Basisdiagnostik und die Erhebung eines groben neurologischen Status zu fassen, um zu prüfen, welche weiteren Untersuchungen gegebenenfalls erforderlich sind.

Die Tatsache, dass die Klägerin selbst Ärztin ist, stehe dem nicht entgegen. Aufgrund der extremen Schmerzen könne von der wenn auch fachkundigen Klägerin nicht erwartet werden, dass sie dem behandelnden Arzt respektive Beklagten eine vollständige Anamnese liefere. Es sei Aufgabe des behandelnden Arztes, entsprechend präzise Fragen zu stellen.

Aus medizinischer Sicht sei die Nichtdurchführung weiterer Untersuchungsmaßnahmen nach dem befundlosen CT nicht mehr verständlich. Hieraus ergibt sich das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers.

Das LG wird im weiteren Verfahren über die Höhe des dem Grunde nach bestehenden Schmerzensgeld-und Schadenersatzanspruchs entscheiden.

Bewertung

Das OLG stellt fest, dass eine extrem schmerzgeplagte und zugleich fachkundige Patientin den Krankheitsverlauf nicht selbstständig schildern muss. Es ist und bleibt Aufgabe des behandelnden Arztes die Anamnese selbstständig durchzuführen.

Die Entbindung des behandelnden Arztes von seinen aus dem Behandlungsvertrag resultierenden Pflichten wegen einer Fachkunde des Patienten würde im Ergebnis zu Rechtsunsicherheiten führen. Insofern hat das OLG den Sachverhalt in erforderlicher Weise beurteilt.

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