Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 – 21 Sa 390/18, Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Nr. 25/18 vom 20.12.2018
Hintergrund
Die Arbeitgeberin des Klägers lehnte einen über den vor der Geburt des Kindes gestellten, hinausgehenden Antrag auf Elternzeit von drei statt zuvor zwei Jahren ab. Die nach der Geburt beantragte Elternzeit sollte sich entsprechende an die zuvor beantragten zwei Jahre direkt anschließen.
Hiergegen wandte sich der Kläger gerichtlich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) stellte fest, dass sich der Kläger während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet.
Gründe
Das LAG fällte diese Entscheidung aufgrund der Auslegung des § 16 BEEG (Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz) nach dem Wortlaut, nach der Systematik und der Historie respektive dem Sinn und Zweck der Norm. Es ergebe sich gerade nicht, dass nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei ist. Die in Absatz 1 Satz 2 der Norm festgeschriebene Bindungsfrist von zwei Jahren spreche dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist frei disponieren könnten und nur an die Anzeigefrist des Absatz 1 Satz 1 gebunden sind. Zudem war Ziel des Gesetzgebers, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.
Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.
Bewertung
Das BAG hat die Rechtsfrage nach der Zustimmungsbedürftigkeit bis dato nicht entschieden. Insofern bleibt abzuwarten, ob die Beklagte das Rechtsmittel der Revision ergreift und das BAG Stellung beziehen muss. Die Auslegung des LAG erscheint im Lichte der vorgetragenen Argumente vertretbar. Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit betrieblicher Strukturen erscheint die Entscheidung indes problematisch.