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Arbeitsrecht: Mobilisierung zum Streik kann mangels anderer Möglichkeiten auch auf Firmenparkplatz zulässig sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2018 – 1 AZR 189/17

Hintergrund

Die Arbeitgeberin leitet ein Versand- und Logistikzentrum, welches sich in einem außerorts gelegenen Gewerbebetrieb befindet. Die Fläche des gepachteten Geländes umfasst ein Betriebsgebäude und einen ca. 28.000 m² großen Parkplatz. Das Betriebsgebäude verfügt über einen zentralen Eingang.

Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft nutzte während des Streikes den Parkplatz vor dem Haupteingang des Betriebsgebäudes in der Hinsicht, dass sie dort Stehtische aufbaute und dort ihre Vertreter sowie streikenden Arbeitnehmer einsetzte. Zudem verteilten sie Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Es traten keine Zugangsbehinderungen hinsichtlich des Betriebsgebäudes auf.

Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Streikmobilisierung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies sie hingegen ab. Die dagegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Gründe

Im Streitfall ergibt die Abwägung widerstreitender grundgesetzlicher Rechte der Arbeitgeberin und der streikenden Gewerkschaft, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen hat. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse kann die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zu Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken. Andere Mobilisierungsmöglichkeiten sind nicht gegeben.

Bewertung

Das Grundgesetz garantiert in Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit. Diese gewährleistet neben dem Zusammenschluss von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen und der Tarifautonomie auch gewerkschaftliche Streiks. Allerdings bleibt es der Gewerkschaft überlassen durch welche finanziellen und organisatorischen Mittel sie ihren Streik zum Erfolg führt. Grundsätzlich haben Gewerkschaften kein Recht, die Betriebsmittel des Arbeitgebers zur Organisation ihres Streiks zu nutzen. Allerdings konstatiert das Bundesabreitgericht vorliegend zurecht, dass in bestimmten Einzelfällen – insbesondere, wenn aufgrund eines Platzmangels keine anderen Mobilisierungsmöglichkeiten vorhanden sind und Streikaufrufe dadurch von vornherein unmöglich werden – von diesem Grundsatz zugunsten der Gewerkschaften abgewichen werden muss.

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