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Sozialrecht: Homeoffice – Sturz auf Kellertreppe kann Arbeitsunfall darstellen

Bundessozialgericht vom 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R

Hintergrund

Die Klägerin war bei einer GmbH tätig, die geldwerte Geschenkgutscheine und Internetcodes vertrieb. Ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden war an fünf Tagen in der Woche abzuleisten. Dabei war eine Kernarbeitszeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr vereinbart.Die Klägerin arbeitete außerdem laut ihres Arbeitsvertrages von zuhause aus. Weitergehende Ausführungen zum Arbeitsplatz – insbesondere hinsichtlich der Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatztes im häuslichen Bereich – wies der Arbeitsvertrag nicht auf.

Die Klägerin kam am Unfalltag der Aufforderung einer anderen Mitarbeiterin der Arbeitgeberin nach, welche die Klägerin bat, um 16:30 Uhr den Geschäftsführer anzurufen. Dieses Telefonat wollte die Klägerin in ihrem Büro im Keller ihres Wohnhauses über ihren Laptop führen. Dazu stieg sie die Kellertreppe hinab und rutschte dabei auf einer Stufe aus. Sie stürzte und verletzte sich am Beriech der Wirbelsäule. Beim Herabsteigen der Treppe führte sie ihren Laptop in einer Laptoptasche sowie weiteres Arbeitsmaterial mit sich.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit dem Argument ab, dass auf einer zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumlichkeiten verlaufenden Treppe kein Versicherungsschutz für zurückgelegte Wege bestehe. Das erstinstanzlich tätig gewordene Sozialgericht hat die Bescheide mit der Begründung aufgehoben, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten habe, weil sie im Unfallzeitpunkt einen Betriebsweg mit betrieblicher Motivation zurückgelegt habe und die Treppe zumindest auch betrieblich genutzt worden sei. Das Landessozialgericht hat daraufhin das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin genoss während der zum Unfall führenden Verrichtung keinen Versicherungsschutz.

Auf die Revision der Klägerin hat das BSG das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.

Gründe

Der sich beim Hinabsteigen der Treppe ihres Hauses auf dem Weg zu ihrem sich im Keller befindlichen Homeoffices ereignende Sturz der Klägerin stellt einen Unfall i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII dar.

Die Verrichtung der Klägerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses stand in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit. Sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zurück, denn sie stieg die Treppe mit der Handlungstendenz hinab, in ihrem Büro, welches sich im Kellergeschoss ihres Hauses befand, den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen auf eine vorherige dienstliche Weisung hin mit dem Geschäftsführer zu telefonieren.

Dass sich der Unfall innerhalb des Hauses der Klägerin ereignete, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege ist gerade nicht einschlägig, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im gleichen Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Verrichtung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Vorliegend war der nach dem Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsort die Wohnung der Klägerin. Entscheidend für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist dann nicht die Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses, sondern die durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigte Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Kellertreppe ihrer Privatwohnung auf dem Weg in ihr Homeoffice. Ihre objektivierte Handlungstendenz war darauf gerichtet, ihrer Tätigkeit als Beschäftigte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nachzukommen. Das Telefonat mit dem Geschäftsführer gehörte zu den Aufgaben, die im Interesse des Unternehmens standen. Nach wie vor sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, weil im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein können. Anhand der vom LSG getroffenen Feststellungen über Zeit und Ort des Unfallgeschehens konnte der Senat im vorliegenden Fall selbst abschließend darüber befinden, dass keine Umstände ersichtlich sind, die Zweifel an der Handlungstendenz der Klägerin begründen könnten.

Bewertung

Um Versicherungsschutz zu erlangen muss ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorliegen. Ein Arbeitsunfall in obigem Sinne ist ein von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, dass zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Zudem muss sich der Arbeitnehmer den Unfall im Rahmen seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit erleiden. Ein Arbeitsunfall liegt folglich immer dann vor, wenn im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ein Gesundheitsschaden oder der Tod des Unfallversicherten eintritt. Das Bundessozialgericht bejaht den Arbeitsunfall zutreffend. Ebenfalls erkennt es, dass der Versicherungsschutz nicht daran scheitert, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung des versicherten Arbeitnehmers ereignet hat.

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