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Sozialrecht: Das ändert sich 2023 bei der Rente

  1. Aktienrente geplant

Durch eine Umstellung des Rentensystems soll dieses zukünftig nicht mehr ausschließlich umlagefinanziert sein. Bislang wurde die Rente der Rentenbeziehenden von den aktuell Einzahlenden bezahlt. Da es jedoch aufgrund des demografischen Wandels immer weniger Einzahlende gibt, droht dieses System zu kollabieren.

Deshalb hat die Ampelregierung in ihrem Koalitionsvertrag eine Aktienrente angekündigt, die nun in diesem Jahr umgesetzt werden soll.

Die Altersvorsorge soll in Zukunft teilweise kapitalgedeckt sein. Ungefähr zwei bis drei Prozent des Rentenbeitrags sollen nun in einen öffentlich-rechtlich verwalteten Fonds eingezahlt werden, der für die Einzahlenden dauerhaft eigentumsgeschützt sein soll. Der Staat hätte also keinen Zugriff darauf.

  1. Altersgrenzen werden erhöht

Vor dem Hintergrund der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters seit dem Jahr 2012 steigen die Altersgrenzen dieses Jahr um einen weiteren Monat. Versicherte, die im Jahr 1956 geboren sind, arbeiten bis 65 Jahre und zehn Monate, die im Jahr 1957 Geborenen arbeiten bis 65 Jahre und elf Monate.

Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das Renteneintrittsalter um zwei Monate, beginnend mit dem Jahrgang 1959. Für Versicherte ab dem Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

  1. Beitragsbemessungsgrenzen werden erhöht

Ab dem 1. Januar 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 7.050 EUR auf 7.300 EUR, in den neuen Bundesländern von 6.750 EUR auf 7.100 EUR. Bis zu diesen Beitragsbemessungsgrenzen ist das Einkommen beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 8.650 EUR auf 8.950 EUR im Monat. Im Osten steigt sie von 8.350 EUR auf 8.700 EUR im Monat.

  1. Hinzuverdienstgrenze wird abgeschafft

Bislang konnten diejenige, die vor dem Renteneintrittsalter in Rente gingen, nur bis zu einer bestimmten Grenze etwas hinzuverdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze wird vollständig abgeschafft. Diese Regelung betrifft alle, die mit 35 Beitragsjahren in Rente gehen, aber die Altersgrenze noch nicht erreicht haben.

Dies gilt jedoch nicht für diejenigen, die eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen. Für sie wird die Hinzuverdienstgrenze allerdings von 6.300,00 EUR auf 17.272,50 EUR bei voller Erwerbsminderungsrente erhöht. Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente muss die Hinzuverdienstgrenze von der Rentenversicherung individuell errechnet werden. Sie soll jedoch ebenfalls um mehr als das Doppelte steigen.

  1. Durchschnittsentgelt für Rentenpunkte

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird für das Jahr 2023 vorläufig auf 43.142 EUR im Jahr festgesetzt.

Das Durchschnittsentgelt bezeichnet das Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Die Rentenpunkte stellen das Verhältnis des Einkommens des Versicherten zum Durchschnittsentgelt pro Jahr dar.

  1. Zurechnungszeit wird verlängert

Die Zurechnungszeit wird parallel zur Anhebung des Renteneintrittsalters schrittweise auf 67 Jahre verlängert. Beginnt die Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023, endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.

Wer früh vermindert erwerbsfähig ist, konnte noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen. Um eine umfassende Sicherung der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente zu gewährleisten, werden sie so gestellt, als hätten sie auch nach Eintritt der Erwerbsminderung so gearbeitet, wie zuvor. Dieser Zeitraum nennt sich Zurechnungszeit.

  1. Rente wird erhöht

Nach dem Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 der Bundesregierung ist im Juli 2023 eine Rentenerhöhung um 3,5 % im Westen und um 4,2 % im Osten geplant. Die Anpassung soll für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse gelten.

Die Rentenanpassung entscheidet sich endgültig im Frühjahr.

  1. Ost-West-Anpassung

Im selben Zug soll der Rentenwert im Osten von 98,6 % auf die 99.3 % des Westens angeglichen werden. Im Jahr 2024 wird er um weitere 0,7 % angepasst, sodass dann die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. Der Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit der Anpassung wird die aktuell höhere Bewertung der Löhne im Osten, die derzeit als Ausgleich zum Westen dient, wiederum schrittweise wieder abgesenkt.

  1. Steueranteil für Neurentner erhöht sich

Seit 2005 müssen Rentner einen Teil ihrer Rente besteuern, wobei sich seitdem der steuerfreie Freibetrag stetig reduziert.

Der steuerpflichtige Rentenanteil erhöht sich nun für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge von 82 % auf 83 %. Die Renten, die ab dem Jahr 2040 beginnen, werden dann zu 100 % versteuert. Bei den Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

  1. Mindestbeitrag der freiwillig Versicherten

Wer freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, kann einen monatlichen Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 96,72 EUR und dem Höchstbeitrag von 1.357,80 EUR wählen.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Sozialrecht

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