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Arbeitsrecht/Beamtenrecht: Keine leistungsbezogene Besoldung für vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.01.2020 – C 22.18, Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 4/20 vom 23.01.2020

Hintergrund

Der klagende Polizeihauptkommissar der Bundespolizei war aufgrund seiner Tätigkeit als Personalrat vollständig von seinen dienstlichen Pflichten freigestellt. Er begehrte sodann seine Berücksichtigung bei der leistungsbezogenen Besoldung.

Denkbare Formen leistungsbezogener Besoldung sind die Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, eine Leistungsprämie in Gestalt einer Einmalzahlung oder die monatliche Zahlung bestimmter Beträge über die Dauer von maximal einem Jahr am Stück.

Diesem Verlangen gab das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht statt und verpflichtete den Beklagten zur neuen Entscheidung über eine leistungsbezogene Besoldung. Dieser Entscheidung folgte auch das in der zweiten Instanz entscheidende Oberverwaltungsgericht (OVG).

Jedoch hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und wies die Klage ab.

Gründe

Das BVerwG folgt in seiner Entscheidung ganz dem Wortlaut des Begriffs „leistungsbezogen“ und lehnt einen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung für eine leistungsbezogene Besoldung ab. Es wäre nämlich Voraussetzung, dass ein Beamter auch besondere Leistungen erbracht hat. Dies ist wegen der Freistellung nicht möglich, so das BVerwG. In diesem Ausschluss finde – so das BVerwG – das Benachteiligungsverbot seine Grenzen.

Bewertung

Mit seiner Entscheidung stellt sich das BVerwG klar gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei Betriebsräten und stellt damit das Lohnausfallprinzip in den Hintergrund. Das BVerwG fordert mit seinem Urteil eine belastbare Tatsachengrundlage, auf der eine leistungsbezogene Besoldung erst erfolgen kann und zieht damit eine andere Grenze hinsichtlich des Benachteiligungsverbotes wie das BAG. Letzteres sieht auch leistungsbezogene Zulagen als von dem Benachteiligungsverbot erfasst an.

Für Dienstherrn bedeutet die Entscheidung des BVerwG Erleichterung. Bei Betriebsräten ist es zumeist herausfordernd und rechtlich risikobehaftet, eine hypothetische Einkommensentwicklung zu zeichnen. Dies erleichtert also das BVerwG.

Einschreiten könnte der Gesetzgeber, indem er sowohl für Betriebsräte als auch für Personalratsmitglieder Regelungen schafft und damit den Staffelstab den Gerichten abnimmt.

Julia Wulf
Rechtsanwältin

 

Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden rechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de .

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