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Arbeitsrecht: Kein öffentlicher Arbeitgeber – BAG entscheidet zu Status bayrischer Landtagsfraktionen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2019 – 8 AZR 315/18, Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 23/19

Hintergrund

Der Kläger machte gerichtlich einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gegen die beklagte Fraktion des bayrischen Landtags geltend. Der Kläger ist schwerbehindert und wies hierauf bei seiner Bewerbung auf eine durch die Fraktion ausgeschriebene Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter hin. Die Fraktion lud ihn nicht zu einem Bewerbungsgespräch ein und wies ihn nach Abschluss des Bewerbungs-und Auswahlverfahrens darauf hin, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden habe.

Den mutmaßlich bestehenden Anspruch begründete der Kläger damit, dass die Beklagte ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt habe. Sie habe gegen Vorschriften zum Schutz und zur Förderung von Schwerbehinderten nach dem SGB IX verstoßen. Insbesondere liege eine Benachteiligung in der Tatsache, dass ihn die Beklagte entgegen § 82 S. 2 SGB aF nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Zudem sei die Beklagte – was entscheidend ist – ein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne von § 71 Abs. 3 SGB IX aF.

Auch die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war erfolglos.

Gründe

Das BAG stellte zu seiner Begründung fest, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinne von § 71 Abs. 3 SGB IX aF handelt. Nur in diesem Fall hätte die Pflicht bestanden, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Im Übrigen sei die respektive eine Fraktion auch keine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX aF. Ein solcher Status sei ihr nach Beurteilung des BAG nicht verliehen worden.

Bewertung

Das BAG stellt klar, dass es sich bei den Fraktionen des bayrischen Landtags nicht um öffentliche Arbeitgeber im Sinne des SGB IX handelt. Die Streitfrage knüpft an die umstrittene Problematik um die Rechtsform von Fraktionen an. Nach wohl herrschender Auffassung sind Fraktionen zivilrechtliche Vereine. Sie sind gerade keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, also Teile der mittelbaren Staatsverwaltung als Teil der Exekutive.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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