Datenschutzrecht: Unzureichende Datenschutzerklärung nach DSGVO stellt abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar
Landgericht Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018 – 11 O 1741/18 Hintergrund Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin wegen einer unzureichenden Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite ab. Das Impressum der Homepage verfügte lediglich über eine sieben-zeilige Datenschutzerklärung.