Permalink

0

Arbeitsrecht: Vorgabengebundene Fahrzeiten als Arbeitszeit nach der Arbeitszeitrichtlinie

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09 10.2025 – Az. C 110/24

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 09.10.2025 (C-110/24) im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens aus Spanien zur arbeitszeitrechtlichen Einordnung von Fahrzeiten Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand die Auslegung des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs nach Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Beschäftigungsmodell, bei dem Arbeitnehmer im Auftrag ihrer Arbeitgeberin öffentliche Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung von Naturräumen durchführten. Die Tätigkeit war durch wechselnde Einsatzorte geprägt., ein fester oder gewöhnlicher Arbeitsort bestand nicht.

Die Arbeitnehmer fuhren täglich von ihrer Wohnung zu vorgegebenen Stützpunkten. Dort stellte die Arbeitgeberin ein Fahrzeug sowie das für den jeweiligen Einsatz erforderliche Material zur Verfügung. Zu festgelegten Zeiten begaben sich die Beschäftigten von dort zu den Einsatzorten und kehrten nach Abschluss der Arbeiten wieder zum Stützpunkt zurück. Nach den arbeitsrechtlichen Regelungen galten die Fahrten zwischen Stützpunkt und Einsatzort ausdrücklich nicht als Arbeitszeit. Diese vertragliche Qualifikation war Gegenstand der unionsrechtlichen Überprüfung durch den EuGH.

Gründe

Der EuGH stellte seine Entscheidung auf Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ab. Danach ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Diese drei Tatbestandsmerkmale seien kumulativ zu prüfen. Für die Auslegung dieser Merkmale nahm der EuGH eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vor. Maßgeblich war dabei insbesondere der Grad der arbeitgeberseitigen Vorgaben hinsichtlich der Durchführung der Fahrten.

Im konkreten Fall habe die Arbeitgeberin sämtliche wesentlichen Modalitäten der Fahrten bestimmt. Dies betraf nicht nur das zur Verfügung gestellte Transportmittel, sondern auch Abfahrts- und Ankunftsorte sowie die zeitliche Organisation der Hin- und Rückfahrten. Unter diesen Umständen seien die Fahrten untrennbar mit der Eigenschaft als Arbeitnehmer verbunden. Sie stellten keinen bloßen Annex zur Tätigkeit dar, sondern seien integraler Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungserbringung.

Zugleich erfüllten die Fahrten das Merkmal des Zur-Verfügung-Stehens. Während der Fahrt seien die Arbeitnehmer nicht in der Lage gewesen, frei über ihre Zeit zu verfügen oder eigenen Interessen nachzugehen. Vielmehr seien sie vollständig in die betriebliche Organisation eingebunden gewesen. Hinsichtlich des Merkmals des Arbeitens verwies der EuGH auf seine frühere Rechtsprechung, wonach bei Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort auch die Fahrten zu und von Einsatzorten Teil der Tätigkeiten sein können. Der Arbeitsort solcher Arbeitnehmer beschränkte sich nicht auf die Orte der physischen Arbeitsleistung.

Bewertung

Die Entscheidung reiht sich in die ständige Rechtsprechung des EuGH zum unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriff ein. Der Gerichtshof bekräftigt erneut, dass die Arbeitszeitrichtlinie lediglich zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit unterscheidet und keine Zwischenkategorien kennt. Damit erteilt der EuGH einer Differenzierung nach dem Grad der Belastung oder Beanspruchung des Arbeitnehmers eine klare Absage. Eine solche Belastungsbetrachtung, wie sie in der deutschen Rechtsprechung unter dem Stichwort der sogenannten Belastungstheorie entwickelt wurde, ist mit dem unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriff nicht vereinbar.

Der EuGH stellt stattdessen auf eine funktionale Betrachtung ab, die die Einbindung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation und die Fremdbestimmtheit der Zeit in den Vordergrund rückt. Entscheidend ist, ob die betreffende Zeitspanne untrennbar mit der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten verbunden ist. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass keine pauschale Qualifikation sämtlicher Fahrzeiten als Arbeitszeit erfolgt. Maßgeblich bleiben die konkreten Vorgaben des Arbeitgebers sowie die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.

Schließlich betrifft die Entscheidung ausschließlich die arbeitszeitrechtliche Einordnung im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie. Aussagen zur Vergütungspflicht von Fahr- oder Reisezeiten sind damit nicht verbunden und weiterhin nach nationalem Recht, tarifvertragliche Regelungen oder individualvertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen.

Dr. iur. Christoph Roos

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Lesen Sie mehr zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.

Ihre Meinung interessiert uns!

Hinterlassen Sie uns ihr Feedback und diskutieren Sie mit uns über aktuelle wirtschaftsrechtliche Fälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht, Marken- und Designrecht sowie weiteren Themen. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen.

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.