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Sozialrecht: betriebliche Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld bezüglich Flugpersonal

Bundessozialgericht, Urt. v. 12.03.2025 – B 11 AL 1/24 R

Hintergrund

Das Urteil bezieht sich auf einen Rechtsstreit zwischen einer Fluggesellschaft (Klägerin) und der Bundesagentur für Arbeit, bei dem es um die Feststellung der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG) geht. Die Klägerin hatte Kurzarbeitergeld für ihre verschiedenen Heimatbasen an Flughäfen in Deutschland beantragt, da sie aufgrund der COVID-19-Pandemie einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall erlitten hatte. Die Klägerin zeigte diesen Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an, um die Voraussetzungen für KUG zu prüfen. Doch die Agentur stellte sich quer und verweigerte die Feststellung des Arbeitsausfalls, da sie die jeweiligen Heimatbasen nicht als eigenständige Betriebsabteilungen im Sinne des § 97 SGB III anerkannte.

Die Frage, die vor Gericht geklärt werden musste, war, ob die Heimatbasen der Fluggesellschaft als Betriebsabteilungen im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts gelten. Dies ist entscheidend, weil Kurzarbeitergeld nur dann gezahlt wird, wenn der Arbeitsausfall in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung vorliegt. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Heimatbasen, die geografisch an verschiedenen deutschen Flughäfen angesiedelt sind, als separate Betriebsabteilungen innerhalb des Unternehmens angesehen werden können.

Die Klägerin argumentierte, dass die Heimatbasen organisatorisch abgegrenzte Einheiten des Unternehmens sind, die für den jeweiligen Flughafenbetrieb zuständig sind und eigene Aufgaben und Verantwortlichkeiten haben. Das Gericht musste nun klären, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Einheiten als Betriebsabteilungen im Sinne der relevanten sozialrechtlichen Bestimmungen des SGB III erfüllt sind.

Gründe

Das Gericht entschied, dass die Heimatbasen der Klägerin als Betriebsabteilungen im Sinne des § 97 SGB III anzusehen sind. Gemäß dieser Vorschrift können nicht nur einzelne Betriebe, sondern auch organisatorisch abgegrenzte Einheiten eines Unternehmens als Betriebsabteilungen betrachtet werden, wenn sie eigenständige Betriebszwecke verfolgen und organisatorisch abgetrennt sind. Das Gericht betonte, dass eine Betriebsabteilung keine fachliche oder technische Leitung im klassischen Sinn benötigt. Es genügt, dass die Abteilung eine eigenständige Funktion innerhalb des Unternehmens erfüllt und mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist.

In diesem Fall ist jede der Heimatbasen für den Flugbetrieb an einem bestimmten Flughafen zuständig und erfüllt somit eine eigenständige Funktion im Unternehmen. Die Klägerin nutzte an jedem Flughafen eigene Räumlichkeiten und Betriebsmittel,  um den Flugbetrieb sicher zu stellen. Darüber hinaus wird das Personal der jeweiligen Heimatbasis aus eine, Pool von Abreitnehmern zusammengestellt, die speziell für diese Einheit arbeiten. Diese organisatorische Trennung und der spezifische Betriebszweck der Heimatbasen bestätigen, dass es sich um Betriebsabteilungen im Sinne des SGB III handelt.

Das Gericht stellte auch klar, dass die Größe und Organisation der Heimatbasen sowie die Tatsache, dass Personal von einer Heimatbasis auf eine andere versetzt werden kann, nicht gegen die Anerkennung als Betriebsabteilung sprechen. Ein wesentlicher Punkt war, dass die Auswirkungen der Pandemie auf den Flugbetrieb und den Arbeitsausfall je nach Heimatbasis unterschiedlich sein können. Dennoch bleibt jede Heimatbasis für sich genommen eine eigenständige organisatorische Einheit, die von den jeweiligen Arbeitsausfällen betroffen sein kann.

Bewertung

Das Urteil stellt eine wichtige Klarstellung bezüglich der Anwendung des Kurzarbeitergeldrechts auf verschiedene Betriebsabteilungen dar. Es bestätigt, dass auch in großen Unternehmen mit mehreren Standorten, wie beispielsweise Fluggesellschaften, einzelne Abteilungen, die organisatorisch und funktional abgegrenzt sind, als Betriebsabteilungen für das Kurzarbeitergeld berücksichtigt werden können. Besonders in Krisenzeiten wie der COVID-19-Pandemie wird dadurch sichergestellt, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben und Arbeitnehmern in den betroffenen Abteilungen die notwendige finanzielle Unterstützung gewährt werden kann.

Das Urteil hebt hervor, dass es für die Frage, ob eine Betriebsabteilung vorliegt, nicht auf die formale Leitung oder eine hierarchische Struktur ankommt, sondern auf die organisatorische Abgrenzung und den spezifischen Betriebszweck. Damit wird die Anwendung des Kurzarbeitergelds flexibler und ermöglicht eine differenzierte Betrachtung von Arbeitsausfällen auf verschiedenen Ebenen des Unternehmens.

Die Entscheidung stärkt nicht nur die betroffenen Arbeitnehmer, sondern gibt auch großen Unternehmen wie der Klägerin eine klare Orientierung wie sie ihre Betriebsabteilungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld korrekt angeben müssen. Die Möglichkeit, dass Heimatbasen als eigenständige Einheiten anerkannt werden, stellt sicher, dass der Arbeitsausfall im Rahmen des KUG korrekt geprüft wird und die Mitarbeiter, die am stärksten betroffen sind, Unterstützung erhalten können. Dies stärkt die Rechtsklarheit und Sicherheit sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer.

Matthias Gollor

Rechtsanwalt

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