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Medizinrecht: Liquidationsrecht des Krankenhauses und Mehrwahlarztsystem

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2025 – Az. III ZR 426/23

Hintergrund

Am 13. März 2025 entschied der Bundesgerichtshof über eine zentrale Frage im Gesundheitsrecht: Das Urteil betraf die Ausübung des Liquidationsrechts durch Krankenhäuser für wahlärztliche Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Seit Jahren war umstritten, ob Krankenhäuser wahlärztliche Leistungen eigenständig abrechnen können, ohne dass ein zusätzlicher Arzt-Zulassungsvertrag erforderlich ist.

Diese Frage hatte nicht nur rechtliche, sondern auch praktische Bedeutung für die Abrechnung von Wahlärzten in Krankenhäusern. In dem Urteil stärkt der BGH die Position der Krankenhäuser und schafft Rechtssicherheit, indem er bestätigt, das Krankenhäuser das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen im Rahmen eines „totalen Krankenhausvertrages“ ausüben können. Dies bedeutet, dass das Krankenhaus alle wahlärztlichen Leistungen selbst erbringen und abrechnen kann, ohne dass dies zwingend durch einen separaten Vertrag mit dem Wahlarzt geregelt werden muss. Zudem klärt das Urteil weitere umstrittene Fragen zur Anzahl der Wahlärzte und deren Zuständigkeiten innerhalb eines Krankenhauses.

Gründe

Der Bundesgerichtshof stützt sich in seiner Entscheidung auf die bisherige Rechtsprechung, die eine starke Betonung auf die Vertragsfreiheit im Gesundheitswesen legt. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass im Rahmen eines totalen Krankenhausvertrages kein zusätzlicher Arzt-Zusatzvertrag erforderlich ist, wenn der Wahlarzt über kein eigenes Liquidationsrecht verfügt. Stattdessen kann dieses Recht durch das Krankenhaus selbst ausgeübt werden, was insbesondere für die Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen relevant ist. Diese Praxis war auch in früheren Urteilen (z.B. BGH-Urteil vom 14. Januar 2016 – III ZR 107/15) anerkannt.

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils war die Frage, ob die Ausübung des Liquidationsrechts durch das Krankenhaus im Einklang mit den Vorgaben des § 17 Abs. 3 KHEntgG steht. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass dieser Paragraph zwar die Modalitäten der Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen regelt, aber nicht das Liquidationsrecht des Krankenhauses ausschließt. Er betonte, dass der Gesetzeszweck von § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht darin besteht, sicherzustellen, dass der Wahlarzt aufgrund eines besonderen Entgelts eine besondere Leistung erbringt. Diese Argumentation würde dem ärztlichen Berufsethos widersprechen, so der Bundesgerichtshof. Auch das Modell, bei dem das Krankenhaus die Wahlärzte vergütet, wurde als akzeptabel anerkannt, solange die Wahlärzte über die notwendige Qualifikation verfügen.

Im Hinblick auf die häufig von Kostenträgern geäußerte Sorge über eine Missbrauchsgefahr bei der Ausweitung wahlärztlicher Leistungen, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass diese abstrakte Gefahr nicht zutrifft. Die Zahl der Wahlärzte ist im Gesetz nicht begrenzt und die Qualifikation der Ärzte sei entscheidend. Selbst bei einer großen Zahl von Wahlärzten, wie sie etwa in einer spezialisierten Fachklinik vorkommen kann, sei dies kein Hinweis auf die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Der Bundesgerichtshof entschied ferner, dass es nicht erforderlich sei, dass der Wahlarzt eine leitende Position im Krankenhaus innehabe. Vielmehr müsse der Wahlarzt die entsprechende Fachkompetenz besitzen um als Wahlarzt tätig zu sein.

Schließlich klärte das Gericht, dass die Zuordnung von Zuständigkeiten der Wahlärzte innerhalb des Krankenhauses auch dann nicht zu beanstanden sei, wenn der Patient bei Aufnahme nicht sofort weiß, welcher Wahlarzt ihn behandeln wird. Entscheidend sei lediglich, dass die Zuständigkeiten der einzelnen Wahlärzte vorab festgelegt und transparent in der Wahlleistungsvereinbarung oder Wahlarztliste geregelt sind.

Bewertung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist in vielerlei Hinsicht wegweisend und klärend. Es stärkt die Position der Krankenhäuser erheblich, indem es das Liquidationsrecht des Krankenhausträgers für wahlärztliche Leistungen eindeutig bestätigt. Die Entscheidung gibt den Krankenhäusern Rechtssicherheit, insbesondere in Bezug auf den totalen Krankenhausvertrag, bei dem das Krankenhaus sämtliche wahlärztlichen Leistungen selbst erbringt und abrechnet. Das bedeutet, dass Krankenhäuser künftig nicht mehr auf einen separaten Arzt-Zusatzvertrag angewiesen sind, um Wahlärzte in das Abrechnungssystem einzubinden.

Zudem räumt das Urteil mit den wiederholt geäußerten Bedenken der Kostenträger auf, dass durch eine zu starke Auswirkung des wahlärztlichen Systems Missbräuche entstehen könnten. Die Klärung, dass die Anzahl der Wahlärzte nicht gesetzlich begrenzt ist, sondern maßgeblich die Qualifikation der Ärzte zählt, sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit. Auch die Frage, ob Wahlärzte in einer Leistungsposition tätig sein müssen, wird nun eindeutig beantwortet: Eine leitende Funktion ist nicht erforderlich, solange die Fachkompetenz des Arztes vorhanden ist.

Nicht zuletzt wird das bestehende Mehrwahlarztsystem bestätigt, bei dem mehrere Wahlärzte innerhalb eines Krankenhauses tätig sein können. Diese Klarstellung ist für Krankenhäuser von großer Bedeutung, insbesondere für große Kliniken, in denen eine Vielzahl von Spezialisten als Wahlärzte arbeiten. Die Entscheidung hilft, Missverständnisse und Unsicherheiten zu beseitigen, die in der Vergangenheit auftraten, und ermöglicht eine flexiblere Gestaltung von Wahlleistungsvereinbarungen.

Kritiker könnten jedoch anmerken, dass die Entscheidung auch Anlass zu einer weiteren Überprüfung des Systems der wahlärztlichen Leistungen gibt, um sicherzustellen, dass keine systematischen Missbräuche entstehen. Insbesondere in großen Kliniken könnte eine Vielzahl von Wahlärzten zu einer Fragmentierung der Patientenbehandlung führen, was nicht immer im besten Interesse der Patienten ist. Insgesamt bietet das Urteil jedoch eine klare rechtliche Grundlage und stärkt das Vertrauen in das bestehende System der wahlärztlichen Leistungen.

Lisa Horn

Rechtsanwältin für Medizinrecht

 

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