Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. November 2025 – Az. L 3 U 42/24
Hintergrund
Im vorliegenden Fall ging es um einen 72-jähriger Rentner, der als Fahrer eines Abschleppdienstes tätig war und im Rahmen seiner Tätigkeit auch Rufbereitschaft zu Hause übernahm. In einer Winternacht wurde er gegen 2 Uhr morgens zu einem Notfalleinsatz gerufen. Auf dem Weg zur Haustür stolperte er im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses über einen Backstein und stürzte.
Dabei zog sich der Mann eine Gehirnerschütterung zu, die einen Krankenhausaufenthalt von einer Woche zur Folge hatte. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, woraufhin der Mann Klage erhob.
Gründe
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der Sturz des Klägers kein Arbeitsunfall im sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes gemäß § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 SGB VII war. Das Gericht stellte fest, dass der Unfallsversicherungsschutz grundsätzlich für das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und vor der versicherten Tätigkeit gilt. In diesem Fall aber befand sich der Kläger noch nicht auf dem unmittelbaren Weg zu seiner beruflichen Tätigkeit, als er im Treppenhaus stolperte und stürzte.
Der Unfallversicherungsschutz beginne gemäß der gesetzlichen Regelung erst mit dem Verlassen der Haustür, also ab dem Moment, in dem der Versicherte das Gebäude verlässt, um zu seiner versicherten Tätigkeit aufzubrechen. Der Weg innerhalb des Hauses, von der Wohnungstür zur Haustür, falle nicht unter den Unfallversicherungsschutz, da er nicht unmittelbar mit der versicherten Tätigkeit des Klägers zusammenhängt.
Das Gericht führte weiter aus, dass der Kläger, obwohl er sich während der Rufbereitschaft zu Hause aufhielt noch nicht in der eigentlichen Arbeitsphase war, als der Unfall passierte. Es sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte während der Rufbereitschaft auch private Tätigkeiten ausführen könne und nicht unmittelbar verpflichtet sei, seine Arbeit zu beginnen, sobald er alarmiert werde. Der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, an dem der Kläger sich noch nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit befand.
Bewertung
Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist im Hinblick auf die Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich gut nachvollziehbar. Der strenge Maßstab, dass der Unfallversicherungsschutz erst mit Verlassen der Haustür beginnt, stellt sicher, dass klare Grenzen zwischen privaten und versicherten Wegen gezogen werden. Diese klare Abgrenzung sorgt für die nötige Rechtssicherheit, da sie eindeutig festlegt, ab welchem Zeitpunkt ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Wäre der Versicherungsschutz auf den gesamten Weg innerhalb der Wohnung ausgeweitet worden, hätte dies zu Unsicherheiten und komplizierteren rechtlichen Bewertungen geführt.
Besonders hervorzuheben ist die Differenzierung zwischen Rufbereitschaft und Homeoffice: Während bei Homeoffice-Tätigkeit der Arbeitnehmer kontinuierlich in die Arbeit eingebunden ist und sich somit der Versicherungsschutz praktisch während der gesamten Arbeitszeit erstreckt, gilt bei der Rufbereitschaft zu Hause, dass der Versicherte auch private Tätigkeiten ausführen darf (wie schlafen oder ruhen), ohne dass diese sofort in den Arbeitsbereich fallen. Daher wird der Unfallversicherungsschutz nicht bereits dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Rufbereitschaft zu einem Einsatz gerufen wird, sondern erst, wenn er die Haustür verlässt.
Das Urteil unterstreicht, dass der Unfallversicherungsschutz des SGB VII auf den unmittelbaren Weg zur Arbeit beschränkt ist. Die strenge Handhabung dieses Maßstabes dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der Klarheit darüber, wann der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt.
Marian Szidzek
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