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Arbeitsrecht: Keine automatische Entfristung für befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – Az. 7 AZR 50/24

Hintergrund

Der Kläger war seit Anfang 2021 bei einem Logistikunternehmen zunächst befristet für ein Jahr eingestellt worden. Der Arbeitsvertrag wurde um ein weiteres Jahr verlängert, sodass das Beschäftigungsverhältnis bis zum 14. Februar 2023 befristet bestand. Während der Laufzeit der Verlängerung wurde der Kläger in den erstmals gebildeten Betriebsrat des Unternehmens gewählt. Nach Ablauf der Befristung bot die Arbeitgeberin dem Kläger keinen weiteren Vertrag an, während 16 von 19 weiteren befristet beschäftigten Kollegen eine unbefristete Weiterbeschäftigung angeboten wurde.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags auf seine Betriebsratstätigkeit zurückzuführen sei, und erhob Klage auf Entfristung seines Arbeitsverhältnisses. Er sah sich durch die Nichtverlängerung benachteiligt und machte eine Diskriminierung wegen der Ausübung des Betriebsratsmandats geltend.

Gründe

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit endet. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wird, begründet keinen automatischen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das Ende der Befristung hinaus. Die besondere Schutzfunktion des Betriebsratsmandats entfalte zwar Schutz vor einer Kündigung wegen der Mandatsausübung (§ 15 KSchG, § 78 BetrVG), jedoch nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Entfristung.

Für eine erfolgreiche Klage auf Entfristung muss der Arbeitnehmer konkret nachweisen, dass die Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags auf die Ausübung des Betriebsratsmandats zurückzuführen ist und eine Benachteiligung aufgrund der Betriebsratstätigkeit vorliegt. Dies setzt eine umfassende Darlegung und Beweisführung voraus.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger diesen Nachweis nicht erbringen. Die Arbeitgeberin führte als Gründe für die Nichtverlängerung mangelnde Arbeitsleistung und persönliches Verhalten an. Das Bundesarbeitsgericht erkannte keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit. Die Nichtverlängerung erfolgte damit nach Auffassung des Gerichts aus sachlichen Gründen und war rechtlich zulässig.

Das Bundesarbeitsgericht betonte jedoch, dass eine unzulässige Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern im Rahmen der Befristung nicht ausgeschlossen sei. Im Einzelfall müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Nichtverlängerung rechtswidrig ist, insbesondere wenn Indizien für eine Benachteiligung wegen des Betriebsratsmandats vorliegen.

Bewertung

Das Urteil bestätigt die Rechtslage, dass die bloße Wahl in den Betriebsrat keinen automatischen Schutz vor dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses gewährt. Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit nicht verlängert werden, müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Benachteiligung vorlegen und beweisen, um einen Entfristungsanspruch durchzusetzen.

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass sie befristete Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich bis zum Ablauf der Befristung beenden können, sofern sie hierfür sachliche Gründe haben und keine Diskriminierung erfolgt. Eine sorgfältige Dokumentation der Gründe für eine Nichtverlängerung ist unerlässlich, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

In der Praxis stärkt das Urteil die Rechtssicherheit im Umgang mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen im Betriebsverfassungskontext und unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Einzelfallprüfung bei der Entscheidung über Verlängerungen.

Marian Szidzek

Rechtsanwalt

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