Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.5.2025 – 7 ABR 10/24
Hintergrund
Die beiden Arbeitgeberinnen fungieren als Trägerinnen eines Gemeinschaftsbetriebs, in welchem zum maßgeblichen Zeitpunkt insgesamt 367 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Nachdem die Anzahl der Mitglieder des im Gemeinschaftsbetrieb bestehenden Betriebsrats unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl gesunken war, bestellte der Betriebsrat außerhalb des Zeitraums der regulären Betriebsratswahlen einen Wahlvorstand mit dem Auftrag, die Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl vorzunehmen.
Am 8. Dezember 2022 erfolgte die Bekanntmachung des Wahlausschreibens durch Aushang. Nach diesem sollte ein Betriebsrat bestehend aus neun Mitgliedern gewählt werden. Innerhalb der Frist bis zum 22. Dezember 2022 wurde dem Wahlvorstand jedoch lediglich ein einziger Wahlvorschlag zugeleitet, der lediglich sechs Wahlbewerber enthielt. Daraufhin beschloss der Wahlvorstand, eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu setzen, deren Bekanntmachung durch Aushang am 23. Dezember 2022 erfolgte. Auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist am 29. Dezember 2022 wurde indes kein weiterer Wahlvorschlag eingereicht.
Die Wahl des Betriebsrats wurde schließlich am 15. Februar 2023 durchgeführt. Am selben Tag veröffentlichte der Wahlvorstand das vorläufige Wahlergebnis, das endgültige Ergebnis wurde am 23. Februar 2023 bekannt gegeben. Danach entfielen auf sämtliche sechs Wahlbewerber Stimmen. Gegen diese Wahl legten die Arbeitgeberinnen Anfechtung ein. Sie stützten ihre Anfechtung insbesondere auf mehrere im Verfahren begangene Rechtsfehler; unter anderem sei durch den Wahlvorstand eine unzulässig kurze Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzt worden.
Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für unwirksam. Diese Entscheidung wurde durch das Landesarbeitsgericht bestätigt. Auf die gegen den Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Gründe
Mit der von ihr herangezogenen Begründung war es dem Landesarbeitsgericht nicht erlaubt, die Wahl des Betriebsrats für unwirksam zu erklären. Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung bejaht, indem es annahm, der Wahlvorstand habe dadurch gegen zwingendes Recht verstoßen, dass er lediglich eine zu kurze Nachfrist für die Benennung weiterer Wahlbewerber bis zum 29. Dezember 2022 gesetzt habe.
Eine Verpflichtung des Wahlvorstands, eine Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 WO festzulegen, bestand nicht. Die richterliche Rechtsfortbildung hat ihre Grenzen dort, wo sie die objektive Wertentscheidung des Gesetzgebers durch die subjektive Gerechtigkeitsvorstellung des Gerichts ersetzt (vgl. BAG, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23). Der in § 9 WO geregelte Fall, dass bis zum Ablauf der Einreichungsfrist keinerlei gültige Vorschlagsliste eingereicht wird, ist nicht mit der Konstellation vergleichbar, in der zwar fristgerecht eine Liste eingereicht, diese jedoch nur eine unzureichende Anzahl von Bewerbern enthält (vgl. ebenso LAG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 6 TaBV 24/14). Für die Annahme, der Wahlvorstand sei stets verpflichtet, eine Nachfrist zu gewähren, sobald die eingereichten Listen in ihrer Gesamtheit weniger Bewerber als zu vergebende Betriebsratssitze ausweisen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Zwar stellt die gleichwohl erfolgte Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand einen Verstoß gegen die Vorgaben des Wahlverfahrens dar. Im konkreten Fall beeinflusste dieser Verfahrensfehler jedoch das Wahlergebnis nicht. Innerhalb der verlängerten Frist wurden keine weiteren Wahlvorschläge eingereicht, sodass für die Wahl ausschließlich die Kandidaten zur Verfügung standen, die auf der innerhalb der ordentlichen Frist bis zum 22. Dezember 2022 eingereichten Vorschlagsliste aufgeführt waren.
Da der Senat mangels entsprechender Feststellungen nicht prüfen konnte, ob darüber hinaus weitere von den Arbeitgeberinnen gerügte Verstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens vorgelegen haben, war die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Bewertung
Mit seinem Urteil bekräftigt das BAG zum einen, dass Verfahrensfehler nur dann zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen können, wenn sie ergebnisrelevant sind, und zum anderen, dass Instanzgerichte nicht befugt sind, die gesetzliche Systematik durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen zu ergänzen.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung eine Stärkung der Rechtssicherheit und der Beständigkeit von Betriebsratswahlen, da unklare Rechtsfortbildungen vermieden und die Hürden für erfolgreiche Wahlanfechtungen angehoben werden.
Dr. iur. Christoph Roos
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