Entscheidung des BGH vom 21.01.2025 – VI ZR 204/22
Hintergrund
Im vorliegenden Fall ging es um die neurochirurgische Behandlung eines Mädchens mit einer seltenen Erkrankung, bei der Streitigkeiten über einen möglichen Behandlungsfehler entstanden. Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend und war der Ansicht, der behandelnde Arzt habe bei der Wahl der Therapie gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen.
Im Fokus stand dabei insbesondere die Frage, ob der Arzt verpflichtet ist, stets den jeweils sichersten therapeutischen Weg zu wählen, oder ob auch andere, vertretbare Therapieoptionen zulässig sind. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass eine ältere oder weniger sichere Methode nicht angewandt werden dürfe, wenn eine sicherere Alternative bestanden habe.
Gründe
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Ärzte bei ihrer Entscheidung über therapeutische Maßnahmen nicht immer zwingend den absolut sichersten Therapieweg wählen müssen. Stattdessen ist wesentlich, ob die Therapieentscheidung im konkreten Fall unter Berücksichtigung der medizinischen Standards vertretbar ist und sorgfältig durchgeführt wurde. Der BGH betont, dass Ärzte bei der Therapiewahl einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzen, der auch wirtschaftliche und praktische Erwägungen einschließt. So können selbst ältere Therapieverfahren zulässig bleiben, wenn sie medizinisch vertretbar sind und in der konkreten Situation angemessen erscheinen.
Die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, richtet sich nach dem Maßstab, ob unter Anwendung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen eine vertretbare diagnostische und therapeutische Entscheidung getroffen wurde. Ein Behandlungsfehler ist daher nur anzunehmen, wenn eine Entscheidung evident gegen anerkannte medizinische Standards verstößt oder unsorgfältig gehandhabt wurde.
Der BGH präzisiert darüber hinaus, dass nicht jede unterschiedliche oder alternative Therapie automatisch einen Fehler darstellt. Vielmehr ist eine ganzheitliche Betrachtung der Umstände maßgeblich, bei der auch das medizinisch vertretbare Risiko und Möglichkeiten der nachfolgenden Absicherung des Behandlungserfolgs berücksichtigt werden.
Bewertung
Das Urteil des BGH hat eine hohe Relevanz für die ärztliche Praxis, insbesondere für Fachärzte, sowie für Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen. Es stellt klar, dass Ärzte bei der Auswahl der Methode nicht unter einem absoluten Zwang stehen, die sicherste Therapie zu wählen, sondern die Umstände des Einzelfalls und den medizinischen Fortschritt abwägen dürfen. Die Rechtsprechung schützt somit die ärztliche Therapiefreiheit vor überzogenen Haftungsansprüchen.
Für Patienten ist das Urteil ebenfalls von Bedeutung, da es die Anforderungen an Schadensersatzansprüche bei Behandlungsfehlern präzisiert: Schadensersatz ist nur dann zu gewähren, wenn eine Therapieentscheidung medizinisch unbegründet oder unsorgfältig getroffen wurde, nicht jedoch bei vertretbaren Therapiealternativen. Das Urteil fördert damit die Rechtssicherheit im Medizinrecht und hilft, Konflikte zwischen medizinischem Ermessen und Haftungsrecht ausgewogen zu lösen.
Fachanwälte für Medizinrecht, Ärzte, Versicherer und medizinische Einrichtungen profitieren von der Klarstellung des Beurteilungsspielraums bei Therapiewahlen und den damit verbundenen Haftungsmaßstäben. Das Urteil wird die praktische Anwendung von Medizinrecht wesentlich beeinflussen und stärkt die Position der behandelnden Ärzte durch die Anerkennung des therapeutischen Ermessensspielraums unter Berücksichtigung objektiver medizinischer Kriterien
Lisa Horn
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