Entscheidung des OLG Frankfurt vom 18.02.2025 – 8 U 8/21
Hintergrund
Die Klägerin war mit eineiigen Zwillingen schwanger und wurde als Hochrisikopatientin eingestuft. Hochrisikoschwangerschaften mit Zwillingen bergen aufgrund häufiger Frühgeburten und möglicher Komplikationen erhebliche medizinische Risiken. Entsprechend ist die Behandlung solcher Schwangeren und der Neugeborenen ausschließlich in Kliniken mit spezialisierten neonatologischen Intensivstationen vorgesehene medizinische Standard.
Die Klägerin wurde jedoch in einer Klinik behandelt, die über keine neonatologische Intensivstation verfügte, was gegen die erforderlichen medizinischen Standards verstieß. Aufgrund der fehlenden fachärztlichen und intensivmedizinischen Betreuung kam es zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden beim Neugeborenen, darunter schwere Hirnschäden sowie ausgeprägte Entwicklungsstörungen. Diese Schäden äußern sich in Blindheit, starker Hörschwäche, Störungen der Schluckfähigkeit und fehlender Blasenkontrolle.
Die Eltern des Kindes klagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der fehlerhaften Behandlung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Vorinstanz.
Gründe
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Behandlung einen groben Behandlungsfehler darstellt.
Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Behandler eindeutig gegen bewährte medizinische Standards und gesicherte Erkenntnisse verstößt und ein objektiv unverständlicher Fehler begangen wird, der einem erfahrenen Mediziner „schlechterdings nicht unterlaufen darf“. Dabei werden unter anderem der Grad der Fehlervermeidbarkeit und der zeitliche Druck bei der Behandlungsentscheidung berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall bestand eine klare Pflicht, die Hochrisikoschwangerschaft ausschließlich in einer Klinik mit intensivmedizinischer neonatologischer Versorgung zu behandeln. Die unterbliebene sofortige intensivmedizinische Versorgung führte kausal zu den schweren Gesundheitsschäden beim Kind.
Die Beklagten konnten keine Ausnahme- oder Rechtfertigungsgründe darlegen, die eine Abweichung von der Behandlungsverpflichtung rechtfertigen würden. Die Beweislast für eine solche Ausnahme lag bei den Beklagten und wurde nicht erfüllt.
Bewertung
Das Urteil verdeutlicht, wie hoch die Anforderungen an die medizinische Versorgung insbesondere von Hochrisikopatientinnen sind und dass die Nichteinhaltung dieser Standards zu gravierenden haftungsrechtlichen Folgen führt.
Das OLG stärkt die Patientenrechte und bestätigt, dass Kliniken und behandelnde Ärzte für schwerwiegende Folgen medizinischer Fehlbehandlungen bei Risikoschwangerschaften umfangreich haftbar gemacht werden können.
Für Patienten und deren Familien kommt dem Urteil eine wichtige Signalwirkung zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei Geburtsschäden infolge mangelhafter medizinischer Behandlung zu.
Für Kliniken und Medizinpersonal ist das Urteil eine klare Warnung, die besonderen Anforderungen bei Risikogeburten zu berücksichtigen und die notwendige intensivmedizinische Ausstattung und Fachkompetenz sicherzustellen.
Lisa Horn
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