Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2023 – VI ZR 108/21
Hintergrund
Im vorliegenden Rechtsstreit machte eine gesetzliche Kranken- und Pflegekasse Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers bei der Geburt eines schwerbehinderten Kindes geltend.
Das Kind war nach einer komplikationsreichen Entbindung mit irreversibler Hirnschädigung zur Welt gekommen. Die Geburt wurde maßgeblich von einer Beleghebamme betreut, die mehrfach Herztonaufzeichnungen (CTG) dokumentierte, welche ab einem bestimmten Zeitpunkt hochpathologisch waren, jedoch nicht frühzeitig ärztlich gemeldet wurden. Die Hebamme vermerkte in der Dokumentation, dass die kritischen Befunde einem Assistenzarzt gezeigt worden seien, was die Ärzte jedoch bestritten. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Während das Oberlandesgericht Koblenz die Haftung der Ärzte bejahte. Der BGH teilt die Ansicht des OLGs nicht.
Gründe
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass die ärztliche beziehungsweise pflegerische Dokumentation grundsätzlich nur eine Indizwirkung hat, sie führt nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers.
Die Eintragungen sind nicht automatisch als richtig zu unterstellen. Stattdessen unterliegt ihre Beweiswürdigung der freien Einschätzung des Gerichts. Erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Dokumentation können hierzu führen, insbesondere wenn die dokumentierende Person selbst als Zeugin mit eigenem Haftungsinteresse beteiligt ist und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass Eintragungen zu eigenen Entlastungszwecken oder zulasten Dritter verfasst wurden.
Damit haben die Ärzte keine Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Dokumentation falsch ist; es reicht, wenn sie Umstände vortragen, die Zweifel berechtigen. Das Urteil betont auch, dass Ärzte nicht für Fehler der Hebamme haften, sofern diese nicht selbst die Geburt leitend übernehmen.
Bewertung
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass die ärztliche beziehungsweise pflegerische Dokumentation grundsätzlich nur eine Indizwirkung hat, sie führt nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers.
Die Eintragungen sind nicht automatisch als richtig zu unterstellen. Stattdessen unterliegt ihre Beweiswürdigung der freien Einschätzung des Gerichts. Erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Dokumentation können hierzu führen, insbesondere wenn die dokumentierende Person selbst als Zeugin mit eigenem Haftungsinteresse beteiligt ist und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass Eintragungen zu eigenen Entlastungszwecken oder zulasten Dritter verfasst wurden.
Damit haben die Ärzte keine Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Dokumentation falsch ist; es reicht, wenn sie Umstände vortragen, die Zweifel berechtigen. Das Urteil betont auch, dass Ärzte nicht für Fehler der Hebamme haften, sofern diese nicht selbst die Geburt leitend übernehmen.
Lisa Horn
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