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Arbeitsrecht: Weihnachtsgeldkürzung bei Streikteilnahme. 

Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach vom 28.8.2025 – 10 Ca 57/25

Hintergrund

Der beklagte Arbeitnehmer hatte gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in welcher eine generelle, für alle Fehlzeiten gleichermaßen geltende Kürzungsregelung vorgesehen war.

Aufgrund von Arbeitsniederlegungen infolge von Streikmaßnahmen im Betrieb kam es zu entsprechenden Fehlzeiten. Der Arbeitgeber nahm daraufhin bei den streikbeteiligten Arbeitnehmern eine Kürzung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 1/60 je Streiktag vor.

Das Arbeitsgericht hat die gegen diese Maßnahme gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Gründe

Die Kürzung der Sonderzahlung in Form des Weihnachtsgeldes gegenüber den streikteilnehmenden Arbeitnehmern war nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.

Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, Fehlzeiten von Arbeitnehmern – auch solche, die unmittelbar auf einer Streikteilnahme beruhen – bei der Bemessung übertariflicher Sonderzahlungen, wie vorliegend dem Weihnachtsgeld, anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Erforderlich ist hierfür allerdings, dass eine entsprechende Kürzungsregelung besteht, die sämtliche Fehlzeiten neutral und undifferenziert erfasst. Eine derartige Regelung war im vorliegenden Fall durch die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen.

Die Kammer sah in der seitens des Arbeitgebers durchgeführten Kürzung der Sonderzahlung in Höhe von 1/60 je Streiktag keinen Verstoß gegen das gesetzliche oder tarifvertragliche Maßregelungsverbot.

Bewertung

Das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach zur Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Streikteilnahme ist insbesondere für Arbeitgeber von erheblicher praktischer Bedeutung, da es Rechtssicherheit schafft. Arbeitgeber dürfen demnach übertarifliche Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld anteilig kürzen, wenn Arbeitnehmer an Streiktagen fehlen. Die Entscheidung stellt ausdrücklich klar, dass eine derartige Kürzung nicht gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verstößt, da sie keine unzulässige Sanktion für die Ausübung des Streikrechts darstellt, sondern lediglich eine sachlich begründete Konsequenz der allgemeinen betrieblichen Abwesenheitsregelung ist.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil, dass Streikteilnahme – über den ohnehin ausbleibenden Lohn hinaus – ebenfalls zu einer anteiligen Minderung von Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld führen kann. Zugleich sorgt das Urteil für Transparenz und Vorhersehbarkeit: Fehlt eine solche allgemeine Regelung, sind Kürzungen in der Regel unzulässig. Arbeitnehmer können sich daher bei der Entscheidung zur Streikteilnahme künftig auf die entsprechenden finanziellen Konsequenzen einstellen.

Im Ergebnis stärkt das Urteil die Rechtsposition der Arbeitgeber bei Gestaltung und Anwendung von Regelungen zu Sonderzahlungen. Für den allgemeinen Rechtsverkehr stellt es eine wichtige Leitlinie dar, indem es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Kürzungsregelungen in Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen klar absteckt.

 

Dr. iur. Christoph Roos

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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