Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.01.2024 – 6 O 470/20
Hintergrund
Der Kläger machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen seinen behandelnden Dermatologen geltend. Anlass war die ärztliche Verordnung des Arzneimittels Finasterid (unter anderem bekannt als „Propecia“ bzw. „Finapil“), das nicht medizinisch zwingend indiziert war, sondern zur Behandlung von Haarausfall eingesetzt wurde.
Der Kläger nahm das Medikament zwischen 2014 und Dezember 2015 auf wiederholte Empfehlung und Verordnung des Beklagten ein. In der Folge entwickelte er schwere und teilweise irreversible Nebenwirkungen, die er als Post-Finasterid-Syndrom bezeichnete. Zu diesen zählten u.a. erektile Dysfunktion, Libidoverlust, psychische Störungen bis hin zu Depressionen mit Suizidgedanken.
Der Kläger war der Auffassung, über diese Risiken – namentlich die Möglichkeit einer irreversiblen Verschlechterung auch nach Absetzen der Medikation – nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Er verlangte deshalb Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht auch für künftige materielle und immaterielle Schäden. Der Beklagte bestritt eine unzureichende Aufklärung und verwies auf den aus seiner Sicht umfassenden Hinweis auf Risiken wie Libidoverlust oder Impotenz sowie die seinerzeitige Datenlage.
Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage dem Grunde nach statt.
Gründe
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte gesamtschuldnerisch neben der Herstellerin verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche durch die Einnahme von Finasterid verursachten Schäden zu ersetzen. Zur Höhe wird gesondert Beweis erhoben; daher erging ein Grund- und Teilurteil.
Das Gericht argumentierte, dass die ärztliche Aufklärungspflicht (§§ 630e, 630d BGB) verletzt wurde. Zwar sei Finasterid zur Behandlung von Haarausfall nicht kontraindiziert gewesen, jedoch handelte es sich um eine kosmetische Indikation ohne zwingenden medizinischen Nutzen. In solchen Fällen sei die Aufklärung besonders streng: Auch über Risiken mit unbekannter Häufigkeit, aber gravierenden Folgen müsse „schonungslos“ aufgeklärt werden.
Bereits seit 2012 wiesen Fach- und Gebrauchsinformationen auf die Möglichkeit persistierender sexueller Funktionsstörungen nach Absetzen des Medikaments hin. Damit war für den Beklagten ein erhebliches Risiko evident, das einer ordnungsgemäßen und intensiven Patienteninformation bedurfte. Eine solche – insbesondere zur Irreversibilität möglicher Nebenwirkungen – sei jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht erfolgt. Zudem sei die Aufklärung vor Verordnung des Originalpräparats „Propecia“ erneut geschuldet gewesen. Da dies nicht dokumentiert und nicht bewiesen sei, habe der Beklagte eine rechtswidrige und pflichtwidrige Behandlung vorgenommen. Die Einwilligung des Klägers sei wegen unzureichender Aufklärung unwirksam gewesen, sodass die Behandlung insgesamt rechtswidrig war.
Bewertung
Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für Ärzte wie auch für Patienten.
Für Ärzte ergibt sich eine klare Verschärfung der Anforderungen an die Dokumentation und Durchführung von Aufklärungsgesprächen. Gerade bei Behandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit – wie kosmetischen Eingriffen oder Therapien mit primär ästhetischem Nutzen – verlangt die Rechtsprechung, dass auch seltene oder ihrer Häufigkeit nach nicht einschätzbare, aber potenziell gravierende Risiken umfassend dargestellt werden. Das bloße Verweisen auf Packungsbeilagen genügt nicht. Ärztliche Aufklärungsfehler können weitreichende Haftungsfolgen einschließlich Schmerzensgeld- und Schadensersatzpflichten nach sich ziehen. Künftig sind Mediziner gehalten, insbesondere bei umstrittenen Präparaten mit bekanntermaßen teils irreversiblen Nebenwirkungen sehr deutlich und dokumentiert auf diese Gefahren hinzuweisen.
Für Patienten stärkt die Entscheidung die Rechtsposition erheblich. Gerade bei nebenwirkungsreichen Medikamenten, die aus kosmetischen oder lifestyle-orientierten Gründen verordnet werden, können sich Patienten nun erfolgreich auf unzureichende Aufklärung berufen. Das Urteil unterstreicht, dass jeder Patient umfassende und differenzierte Aufklärung über die Risiken verlangen darf – insbesondere, wenn mögliche Schäden lebenslange Beeinträchtigungen erwarten lassen.
Für den Rechtsverkehr insgesamt hat das Urteil große Signalwirkung: Es verdeutlicht, dass die ärztliche Aufklärungspflicht auch über Risiken mit unbekannter Häufigkeit, aber gravierenden Folgen reicht, gerade wenn kein vitaler medizinischer Nutzen gegenübersteht. Es stärkt den Patientenschutz, zwingt Ärzte jedoch zu deutlich strengerer Risikokommunikation und Dokumentation. Zu erwarten ist, dass Haftungsfälle im Zusammenhang mit Finasterid- und vergleichbaren Präparaten künftig vermehrt die Gerichte beschäftigen werden.
Lisa Horn