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Medizinrecht: Regressforderung nach einem Behandlungsfehler an einem ungeborenen Kind   

Entscheidung des OLG München vom 25.01.2024 – 24 U 2058/22

Hintergrund

Die beklagte Gynäkologin führte im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge bei einer Patientin ein Cardiotokogramm (CTG) durch. Das CTG wurde nur 20 Minuten durchgeführt, statt der fachlich empfohlenen 30 Minuten. Bei dem CTG wurde festgestellt, dass dabei ein saltatorischer Oszillationstyp mit einer Herzfrequenzbandbreite von mehr als 25 Schlägen pro Minute erkennbar war. Das Ergebnis wurde von der Beklagten als unauffällig bewertet.

Ein paar Tage später merkte die Mutter, dass das Kind sich weniger bewegte und ging erneut zu ihrer Gynäkologin. Bei einem erneuten CTG wurde festgestellt, dass ein alarmierender Zustand gegeben sei und das Kind sofort per Kaiserschnitt auf die Welt gebracht werden müsse.

Bei dem Neugeborenen kam es wegen einer Sauerstoffunterversorgung zu einer schweren Asphyxie mit Hydrops fetalis – das Kind wurde stark geschädigt geboren.

Die gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherungen der Eltern – als sogenannte sekundär Anspruchsberechtigte – klagten auf Schadensersatz gegen die Ärztin.

Das Landgericht Kempten verurteilte die Beklagte bereits in der ersten Instanz zur Haftung, gestützt auf eine Kombination aus Befunderhebungsfehler und grober Pflichtverletzung, weil notwendige diagnostische Maßnahmen unterlassen worden seien und der Fehler bei der Befundbewertung fundamental gewesen sei. Das Oberlandesgericht München teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts und weist die Berufung der Klägerin ab.

Gründe

Nach dem OLG München sei bei ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Untersuchung von noch im Mutterleib befindlichen Kindern klar zwischen zwei Fehlerarten (1) dem Befunderhebungsfehler und (2) dem Diagnoseirrtum zu unterscheiden.

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn medizinisch gebotene Untersuchungen unterbleiben. Im Gegensatz dazu stellt ein Diagnoseirrtum die fehlgeleitete Bewertung vorhandener Befunde dar. Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall beides gegeben war: Die Gynäkologin ignorierte nicht nur eindeutige Hinweise des CTG, sondern beendete die Untersuchung auch vorzeitig – beides zusammen begründet einen Befunderhebungsfehler. Zudem lag ein fundamentaler Diagnoseirrtum vor, denn die CTG-Befunde waren nach klaren Leitlinien eindeutig suspekt, sodass ihre Bewertung als normal eine grob ärztliche Pflichtverletzung darstellt.
Da ein grober Behandlungsfehler vorlag, kam es zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität für den Schaden. Die Ärztin hätte nachweisen müssen, dass der Fehler auch bei ordnungsgemäßer Diagnostik nicht zum Schaden geführt hätte. Dieser Gegenbeweis misslang ihr; die Kausalität blieb damit gegeben.

Ferner belegte ein ausführliches und fachkundiges Gutachten den fehlerhaften Umgang mit dem CTG. Die geforderte Mindestdauer von 30 Minuten war bereits 2004 in der Leitlinie verankert, und das Abbrechen bei suspektem Verlauf war medizinisch nicht vertretbar. Sodass eindeutig ein ersatzfähiger Behandlungsfehler vorliegt.

Bewertung

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis im Arzthaftungsrecht. Es verdeutlicht, dass sich behandelnde Ärzte nicht auf formale Mindeststandards zurückziehen dürfen, sondern auch im Rahmen scheinbar routinemäßiger Untersuchungen verpflichtet sind, die gebotene Sorgfalt einzuhalten und medizinische Leitlinien umzusetzen.

Besonders relevant ist die klare Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehlern und Diagnoseirrtümern sowie die Feststellung, dass auch ein fundamentaler Diagnosefehler die Annahme eines groben Behandlungsfehlers rechtfertigen kann. Dadurch werden die Anforderungen an ärztliche Sorgfalt bei der Befundung deutlich geschärft.

Für Patientinnen und Patienten sowie für Krankenversicherungen, die in solchen Fällen regressieren wollen, verbessert das Urteil die prozessuale Ausgangslage erheblich. Es unterstreicht zugleich, wie wichtig eine lückenlose Dokumentation und die Einhaltung medizinischer Standards sind, insbesondere bei Warnzeichen, die auf Komplikationen hindeuten.

Das Urteil trägt damit zu mehr Rechtssicherheit und Patientenschutz im Bereich der medizinischen Versorgung bei.

Lisa Horn

Rechtsanwältin

 

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