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Datenschutzrecht: Verzicht auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch im Rahmen eines Prozessvergleichs

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.05.2025, AZ: 2 A 165/24

Hintergrund

Dem Urteil lag ein datenschutzrechtlicher Streit zugrunde, der aus einem beendeten Arbeitsverhältnis hervorging. Der Kläger, ein ehemaliger Arbeitnehmer, hatte gegenüber seinem früheren Arbeitgeber am 14.1.2022 einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Dieser Anspruch richtet sich auf umfassende Auskunft darüber, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und gegebenenfalls welche Daten das sind, zu welchen Zwecken sie verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden und ob sie an Dritte übermittelt wurden.

Der Arbeitgeber beantwortete das Auskunftsersuchen jedoch nicht. Am 28.1.2022 wurde der Kläger ordentlich gekündigt. Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kam es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes (Az: 1 Ca 228/22), das mit einem gerichtlichen Vergleich beendet wurde. In diesem Vergleich war eine sogenannte Abgeltungsklausel enthalten, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung – „gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund“ – abgegolten sein sollten. Am 17.2.2022 wandte sich der Kläger gem. Art. 77 DSGVO an die Datenschutzaufsichtsbehörde – die Beklagte. Dabei rügte er, dass er auf sein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO keine Antwort erhielt.

Der Arbeitgeber berief sich im Nachhinein auf diese Vergleichsklausel, um die Auskunftspflicht nach der DSGVO abzuwehren.

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde stellte daraufhin das Prüfverfahren ein und sah keine weiteren Maßnahmen gegen den Arbeitgeber als erforderlich an. Gegen diese Einstellung des Verfahrens erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht, mit der Begründung, dass durch den Vergleich keine Ansprüche aus dem Bereich des Datenschutzes gemeint gewesen sein könnten, da die Formulierungen im Vergleich nicht konkret genug seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Das OVG Saarland teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und wies die Klage in vollem Umfang zurück.

Gründe

Das OVG Saarland vertritt die Auffassung, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Klägers durch die im arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel wirksam ausgeschlossen worden war.

Zwar sei es richtig, dass die DSGVO keine direkte Möglichkeit vorsehe, auf die Rechte des Art. 12 ff. DSGVO zu verzichten. Die Möglichkeit des Verzichts ergibt sich jedoch aus der Dogmatik der DSGVO. Denn der DSGVO ist das Konzept der Disposition nicht fremd. So ist der Betroffene gem. Art. 7 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 DSGVO frei darin, in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzuwilligen. Die Möglichkeit der Einwilligung ist auch in Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh genannt, was zeigt, dass die Einwilligung eins der Grundkonzepte des Datenschutzes ist. Wenn das darin enthaltene Prinzip der Selbstbestimmung es ermöglicht, über die zulässige Datenverarbeitung zu entscheiden, so ist es nur konsequent, die Möglichkeit der Disposition der Ansprüche nach Art. 12 ff. DSGVO und insbesondere Art. 15 DSGVO zu ermöglichen.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche Ausschlussklausel, auch wenn sie datenschutzrechtliche Ansprüche umfasst, rechtlich zulässig, wenn sie hinreichend weit gefasst ist. Die Formulierung des Vergleiches im vorliegenden Fall – „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund“ – sei nach ihrem objektiven Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB)  so zu verstehen, dass darunter auch etwaige datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO fallen, sofern sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Von besonderer Relevanz ist, dass es für die Erfassung solcher Ansprüche keiner ausdrücklichen Nennung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs im Vergleich bedarf. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Klauselinhalt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen objektiv auch diese Ansprüche umfasst. Die Klausel war dabei sprachlich eindeutig und umfassend, sodass ein Ausschluss des Auskunftsanspruchs angenommen werden konnte.

Darüber hinaus gäbe es keinen Grund, aus der DSGVO selbst Einschränkungen für eine solche Vereinbarung abzuleiten. Insbesondere verstoße die Abgeltungsklausel nicht gegen das Transparenzgebot der DSGVO, da sich dieses auf die Datenverarbeitung beziehe – nicht aber auf zivil- oder arbeitsrechtliche Einigungen. Auch ein strukturelles Machtungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das unter Umständen einer freien Vereinbarung entgegenstehen könnte, sei hier nicht gegeben. Denn das Arbeitsverhältnis war bereits beendet, der Kläger sei anwaltlich vertreten gewesen und habe den Anspruch bereits vor Abschluss des Vergleichs gekannt. Damit habe er sich bewusst auf den Vergleich und den damit verbundenen Ausschluss weiterer Ansprüche eingelassen.

Bewertung

Das Urteil des OVG Saarland hat weitreichende Bedeutung für das Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Datenschutzrecht – insbesondere für die Praxis der arbeitsrechtlichen Vergleiche. Es verdeutlicht, dass datenschutzrechtliche Ansprüche – wie der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – durch eine wirksam formulierte Abgeltungsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich ausgeschlossen werden können, sofern die Klausel entsprechend weit gefasst ist und der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vergleichs Kenntnis von diesen Ansprüchen hatte oder haben konnte.

Für Arbeitgeber bedeutet dies eine erhebliche Rechtssicherheit: Es ist möglich, datenschutzrechtliche Nachforderungen ehemaliger Mitarbeiter wirksam auszuschließen, wenn sie im Rahmen eines Vergleichs sauber formulierte, umfassende Abgeltungsklauseln verwenden. Dadurch lassen sich langwierige datenschutzrechtliche Auseinandersetzungen nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vermeiden.

Für Arbeitnehmer wiederum unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit sorgfältiger rechtlicher Prüfung solcher Vergleichsklauseln vor ihrer Unterschrift. Wer eine Abgeltungsklausel unterschreibt, verzichtet unter Umständen auch auf Rechte, die ihm aus der DSGVO zustehen – selbst dann, wenn sie im Vergleich nicht ausdrücklich benannt werden.

Für die datenschutzrechtliche Praxis insgesamt zeigt das Urteil, dass individuelle datenschutzrechtliche Betroffenenrechte nicht absolut unantastbar sind, sondern im Rahmen privatrechtlicher Gestaltungen – insbesondere einvernehmlicher Vergleiche – beschränkt oder ausgeschlossen werden können, sofern dabei keine grundlegenden Schutzmechanismen verletzt werden. Diese Sichtweise stärkt die Vertragsfreiheit, setzt aber zugleich voraus, dass Vergleichsklauseln hinreichend klar und verständlich sind.Das Urteil dürfte künftig Maßstäbe setzen – sowohl für Arbeitsgerichte bei der Billigung von Vergleichen als auch für Datenschutzbehörden bei der Bewertung von Beschwerden über vermeintlich verweigerte Auskunftsansprüche.

 

Marian Szidzek

Rechtsanwalt

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