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Medizinrecht: Nachbesserung bei einem vermeintlichen Behandlungsfehler des Zahnarztes selbst bezahlen?

Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 14.07.2023 Az. 2 S 146/22

Hintergrund

Dem Urteil liegt ein Streit um die Zahlung von Behandlungskosten aus einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag zugrunde. Der Beklagte ließ sich im Jahr 2017 in einer Zahnarztpraxis eine herausnehmbare Prothese im Oberkiefer einsetzen, die auf fünf Implantaten basieren sollte. Aufgrund eines technischen Problems konnte jedoch eines der Implantate nicht verwendet werden, sodass der sogenannte Implantatverbindungssteg nur auf vier Implantaten befestigt wurde.

Im Jahr 2019 kam es zum Bruch der Prothese und des Implantatstegs. Der Beklagte vermutete einen Behandlungsfehler und ließ im Frühjahr 2020 ein Gutachten erstellen. Der Gutachter kam zwar zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Behandlung nicht den gängigen medizinischen Standards entsprach, konnte jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Bruch auf einen Behandlungsfehler oder einen schicksalhaften Verlauf zurückzuführen sei.

Da kein anderer Zahnarzt die weitere Behandlung übernehmen wollte, wandte sich der Beklagte erneut an die ursprüngliche Praxis. Dabei äußerte er zwar den Wunsch nach einer kostenlosen Nachbesserung, stimmte aber letztlich einer neuen Behandlung zu und erklärte sich bereit, die Kosten zu tragen. Er leistete eine Anzahlung von über 2.500 Euro. Eine schriftliche Kostenaufklärung fand nicht statt. Die Klägerin, ein Abrechnungsunternehmen, welches auf die Leistungen für Zahnmediziner spezialisiert ist,  hatte auf Basis einer Factoring-Vereinbarung die Forderung aus dem Behandlungsvertrag vom Zahnarzt abgetreten bekommen. Die Klägerin stellte dem Beklagten später eine Rechnung über 4.478,42 € aus, die dieser jedoch nicht zahlte.

Die Klägerin machte die Forderung gerichtlich geltend, einschließlich Mahnkosten und Anwaltsgebühren.

Das Amtsgericht Frankenthal gab der Klage überwiegend statt, wogegen sich der Beklagte mit seiner Berufung wandte. Er argumentierte, es habe sich um eine unentgeltliche Nachbesserung gehandelt, für die keine zusätzliche Vergütung geschuldet sei. Außerdem sei er nicht hinreichend von dem behandelnden Arzt aufgeklärt worden.

Das Landgericht Frankenthal teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts und wies die Berufung des Beklagten zurück.

Gründe

Nach der Überzeugung des Landgerichts ist zwischen dem Beklagten und der Zahnarztpraxis im Jahr 2020 ein eigenständiger Behandlungsvertrag zustande gekommen. Von entscheidendem Gewicht sei dabei, dass der Beklagte ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt hatte, die Kosten der neuen Behandlung zu tragen. Hier spreche auch die geleistete Anzahlung dafür, dass es sich nicht um eine bloße Nachbesserung im Rahmen des alten Behandlungsverhältnisses gehandelt habe, sondern um eine neue vertragliche Vereinbarung.

Außerdem sei von Relevanz, dass der Zahnarzt eine kostenlose Nachbesserung abgelehnt hatte und der Beklagte sich daraufhin dennoch für die Behandlung entschieden habe. Dass er diese Erklärung möglicherweise nur abgegeben habe, um überhaupt eine Behandlung zu erhalten, sei rechtlich unerheblich. Ein sogenannter „geheimer Vorbehalt“ – also der innere Wille, sich eigentlich nicht binden zu wollen – sei nach § 116 BGB unbeachtlich, wenn er dem Vertragspartner nicht offengelegt wurde.

Auch inhaltlich konnte der Beklagte gegen die Forderung nichts vorbringen. Weder seien Behandlungsfehler im Jahr 2020 nachgewiesen, noch sei der Vertrag gekündigt worden, was eine Vergütungspflicht hätte entfallen lassen können. Die beklagtenseitige Rüge, er sei nicht ordnungsgemäß über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt worden, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Es stellte fest, dass der Beklagte auch bei vollständiger Aufklärung die Behandlung hätte durchführen lassen, weil er andernfalls keine medizinische Hilfe erhalten hätte. Somit fehle es an der sogenannten Kausalität zwischen Aufklärungsmangel und Entscheidung zur Behandlung.

Hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus der Behandlung im Jahr 2017 – bei unterstelltem Behandlungsfehler – entschied das Gericht, dass dieser im aktuellen Verfahren nur im Wege der Aufrechnung hätte geltend gemacht werden können. Eine solche Aufrechnung sei aber nicht erklärt worden. Der Beklagte habe lediglich Mängel benannt und frühere Zahlungen aufgelistet, ohne eine rechtlich eindeutige Erklärung zur Aufrechnung abzugeben. Die Anforderungen an eine wirksame Aufrechnung seien nicht erfüllt worden, sodass ein etwaiger Anspruch aus dem Jahr 2017 hier unberücksichtigt bleiben müsse.

Auch ein etwaiger Verstoß gegen ärztliche Aufklärungspflichten im Jahr 2020 ist zu verneinen. Der Zahnarzt habe nicht darauf hinweisen müssen, dass aus der früheren Behandlung möglicherweise Schadensersatzansprüche bestehen. Eine solche rechtliche Beratung sei nicht Aufgabe des Arztes. Zudem habe der Beklagte bereits vor der neuen Behandlung Kenntnis von einem möglichen Behandlungsfehler gehabt, da ihn seine Krankenkasse auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte.

Bewertung

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal hat für den medizinischen Rechtsverkehr und insbesondere für die Abwicklung zahnärztlicher Behandlungsverträge eine erhebliche praktische Bedeutung. Es zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen ein Patient an eine neue Behandlungsvereinbarung gebunden ist, selbst wenn frühere Behandlungsleistungen möglicherweise fehlerhaft waren.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Erklärung zur Kostenübernahme – selbst wenn sie unter subjektivem Vorbehalt erfolgt – rechtlich bindend ist, sofern sie objektiv den Eindruck einer vertraglichen Vereinbarung erweckt.

Für Patienten ergibt sich aus dem Urteil die wichtige Erkenntnis, dass sie bei der Einwilligung in weitere Behandlungen sehr genau darauf achten müssen, ob sie eine kostenlose Nachbesserung oder eine kostenpflichtige Neubehandlung vereinbaren. Der bloße Hinweis auf frühere Behandlungsfehler reicht nicht aus, um einen neuen Vertrag zu verhindern oder Zahlungsverpflichtungen zu entgehen.

Für Zahnärzte und Abrechnungsunternehmen ist die Entscheidung insofern erfreulich, als sie unterstreicht, dass ein klar erteilter Behandlungsauftrag samt Kostenübernahme durch den Patienten auch dann rechtlich durchsetzbar ist, wenn noch Streit über frühere Behandlungsfehler besteht. Wichtig ist jedoch auch die Feststellung, dass ein Versäumnis bei der schriftlichen Kostenaufklärung nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Vergütungspflicht führt – insbesondere dann nicht, wenn der Patient die Behandlung trotz fehlender Aufklärung in Anspruch nimmt.

Insgesamt stärkt das Urteil die Rechtssicherheit im Umgang mit wiederholten oder ergänzenden Behandlungen und stellt klar, dass ein neuer Behandlungsvertrag auch bei bestehendem Vorbehalt wirksam sein kann.

 

Lisa Horn

Rechtsanwältin

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