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Arbeitsrecht: Urteilsverfahren statthafte Verfahrensart nach Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes?

Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts v. 09.07.2025 – 16 Ta 401/25

Hintergrund

Der Arbeitgeber ist der Betreiber einiger Einrichtungshäuser. Der Antragsteller ist in einem dieser Einrichtungshäuser beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hatte dem Antragssteller am 05.08.2024 eine schriftliche Abmahnung wegen Beleidigung erteilt.

Der Abmahnung zufolge, habe der Antragssteller sämtliche Logistikführungskräfte als „Arschlöcher“ bezeichnet, was neben der generellen Beleidigung auch gegen den Verhaltenskodex vom 10.09.2014 verstoße.

Der Antragssteller begehrte im Wege des Beschlussverfahrens, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werde. Der Arbeitgeber hingegen rügte die Statthaftigkeit des Beschlussverfahrens, da das Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die statthafte Verfahrensart sei.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat das Beschlussverfahren für unzulässig erklärt und das Verfahren in ein Urteilsverfahren umgeleitet. Der Antragssteller hatte daraufhin gerügt, dass das Arbeitsgericht verkennen würde, dass die unberechtigte Abmahnung eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit gemäß § 78 BetrVG darstelle. Demnach sei eine kollektivrechtliche Streitigkeit trotz der gewählten individualrechtlichen Form einer Abmahnung gegeben, wodurch nur das Beschlussverfahren statthaft sein könne.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Antragsstellers nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht Hessen teilt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und hat deshalb die vom Antragssteller erhobene Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ist die statthafte Verfahrensart im konkreten Fall das Urteilsverfahren.

Ob ein Begehren im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren verfolgt werden muss, hängt davon ab, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Ist dies der Fall, so muss ein Anliegen im Wege des Urteilsverfahrens bestritten werden.

Bei der Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 3.12.2020 – 7 AZB 57/20). Die statthafte Verfahrensart könne daher nicht das Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG sein.

Insbesondere war über den Antrag auch deshalb nicht im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil sich der Antragssteller als Mitglied des Betriebsrats zur Begründung seines Antrags auch auf sein Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG berufen hatte.

§ 78 BetrVG hat zwar kollektiven Charakter und stellt neben den §§ 242, 1004 BGB als individualrechtliche Anspruchsgrundlage eine kollektive Anspruchsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis dar. Was auf den ersten Blick für das Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG sprechen könnte. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in seiner Entscheidung vom 3.12.2020 entscheiden, dass es für die Verfahrensart keine Rolle spielen könne, ob der Antrag sich auf kollektive oder auf individuelle Anspruchsgrundlagen stützt. Vielmehr würde es darauf ankommen, ob es sich um einen Anspruch handelt, der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Da dies bei der Entfernung von Abmahnungen der Fall ist, könne nur das Urteilsverfahren nach § 2 I Nr. 3 ArbGG das richtige Verfahren sein.

Bewertung

Das Urteil unterstreicht, dass bei Streitigkeiten um Entfernungen von Abmahnungen, selbst wenn sie auf eine kollektive Anspruchsgrundlage gestützt werden, das Urteilsverfahren die statthafte Verfahrensart ist.

Zwar ist das Beschlussverfahren grundsätzlich für kollektive Angelegenheiten statthaft, das Urteil stellt aber noch einmal klar, dass es sich bei der Entfernung von einer Abmahnung nicht um eine kollektivrechtliche Angelegenheit handelt.

Das Urteil hat damit besondere Relevanz für Arbeitnehmer, da klargestellt wird, dass sie sich bei Angelegenheiten, die Abmahnungen betreffen, nicht auf das für sie kostengünstigere und häufig effizientere Beschlussverfahren berufen können.

Dr. iur. Christoph Roos

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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