BGH, Urteil vom 22. November 2023 – IV ZR 233/22
Hintergrund
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall aus der Praxis der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zugrunde, der typisch für die Problematik der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei psychischen Vorerkrankungen ist.
Die Klägerin hatte im Jahr 2013 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im Versicherungsantrag wurden die üblichen Gesundheitsfragen gestellt, ob in den letzten fünf Jahren bestimmte Beschwerden, Krankheiten oder Behandlungen stattgefunden hatten. Die Klägerin verneinte entsprechende Fragen nach psychischen Erkrankungen oder Behandlungen.
Tatsächlich hatte die Klägerin jedoch vor Antragstellung – konkret im Jahr 2011 – aufgrund von Schlafstörungen ihren Hausarzt aufgesucht, der ihr ein pflanzliches Schlafmittel verschrieben hatte. Eine dezidierte Diagnose einer psychischen Erkrankung wie Depression oder Angststörung war zu diesem Zeitpunkt wohl nicht gestellt worden.
Später wurde die Klägerin berufsunfähig, unter anderem aufgrund einer psychischen Erkrankung. Als sie Leistungen aus der BU-Versicherung beantragte, berief sich der Versicherer auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Er argumentierte, die Schlafstörungen und der damit verbundene Arztbesuch hätten bei Antragstellung angegeben werden müssen, da sie auf eine psychische Belastung hingewiesen hätten, die eine anzeigepflichtige Vorerkrankung darstellte.
Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Einschätzungen darüber, ob die Klägerin die Schlafstörungen hätte angeben müssen und ob der Versicherer bei Kenntnis dieser Information den Vertrag nicht oder nur zu anderen Konditionen abgeschlossen hätte. Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof zur Klärung der Rechtsfragen.
Entscheidungsgründe
Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück. Die zentralen Aussagen des BGH lassen sich wie folgt zusammenfassen:
* Zur Frage der „Krankheit oder Störung“: Der BGH betont, dass die Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 VVG sich auf solche Umstände bezieht, die für die Risikobeurteilung des Versicherers erheblich sind und nach den jeweiligen Antragsfragen offengelegt werden müssen. Bei den in Gesundheitsfragen verwendeten Begriffen wie „Krankheiten“, „Störungen“ oder „Beschwerden“ ist maßgeblich, wie ein verständiger Versicherungsnehmer diese Fragen bei Antragstellung vernünftigerweise verstehen muss.
* Abgrenzung zu Bagatellbeschwerden: Der BGH bekräftigte seine bisherige Linie, wonach nicht jede „Befindlichkeitsstörung“ oder jedes vorübergehende Unwohlsein anzeigepflichtig ist. Es muss sich um Beschwerden von einer gewissen Erheblichkeit handeln, die über das Bagatellhafte hinausgehen. Bei psychischen Beschwerden ist diese Abgrenzung besonders schwierig, da Symptome wie Schlafstörungen, Erschöpfung oder Nervosität sowohl Ausdruck einer ernsthaften psychischen Erkrankung als auch vorübergehende Reaktionen auf Stress sein können.
* Kenntnis des Versicherungsnehmers: Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer nach seiner eigenen, medizinisch nicht geschulten Sichtweise und seinem Erkenntnishorizont die Beschwerden als anzeigepflichtig erkennen konnte. Es wird nicht erwartet, dass der Versicherungsnehmer eine medizinische Ferndiagnose stellt. Wenn er die Schlafstörungen als eine vorübergehende, nicht krankhafte Reaktion auf Stress oder andere Umstände wahrgenommen hat und der Arzt keine ernstere Diagnose gestellt oder weitere Behandlungen eingeleitet hat, kann die Nichtanzeige gerechtfertigt sein.
* Bedeutung der ärztlichen Behandlung: Der bloße Arztbesuch wegen psychischer Beschwerden oder das Verschreiben eines Medikaments allein führen nicht zwingend zu einer Anzeigepflicht. Es kommt vielmehr auf die Begleitumstände des Arztbesuchs, die gestellte (oder nicht gestellte) Diagnose und die Schwere der Symptome an. Wenn der Arzt die Beschwerden als nicht behandlungsbedürftig oder als von vorübergehender Natur einstufte, kann dies die Annahme einer nicht-anzeigepflichtigen Bagatelle stützen.
* Beweislast des Versicherers: Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer eine anzeigepflichtige Tatsache kannte oder zumindest deren Erheblichkeit hätte erkennen können und diese Tatsache auch erheblich für die Risikobeurteilung war.
Im vorliegenden Fall hatte das OLG aus Sicht des BGH nicht ausreichend geprüft, ob die Klägerin die Schlafstörungen als erheblich im Sinne der Gesundheitsfragen hätte erkennen müssen und ob sie sich tatsächlich nicht auf eine reine Bagatelle berufen konnte. Insbesondere sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass der Arzt lediglich ein pflanzliches Mittel verordnet und anscheinend keine weiteren Schritte oder Diagnosen im Sinne einer psychischen Erkrankung vorgenommen habe.
Bewertung
Das Urteil des BGH ist von großer praktischer Bedeutung, insbesondere für Versicherungsnehmer und Versicherer im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung:
* Stärkung der Versicherungsnehmerposition bei Bagatellbeschwerden: Der BGH sendet ein wichtiges Signal, dass nicht jede kleine Beeinträchtigung, insbesondere im psychischen Bereich, zwingend angegeben werden muss, wenn sie vom Versicherungsnehmer vernünftigerweise als vorübergehende und nicht-krankhafte Befindlichkeitsstörung eingeordnet werden konnte. Dies schützt Versicherungsnehmer vor der Gefahr, wegen Lappalien ihren Versicherungsschutz zu verlieren.
* Herausforderung der Abgrenzung psychischer Erkrankungen: Die Entscheidung unterstreicht die schwierige Abgrenzung zwischen normalen Lebensumständen (Stress, Schlafprobleme etc.) und einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Für Versicherungsnehmer bleibt es dabei essenziell, ehrlich und vollständig zu sein, aber der BGH erkennt die Realität an, dass Laien nicht über medizinisches Fachwissen verfügen.
* Implikationen für die Gesundheitsfragen der Versicherer: Das Urteil könnte Versicherer dazu anhalten, ihre Gesundheitsfragen noch präziser zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Gleichzeitig müssen sie akzeptieren, dass die Beweislast für die Erheblichkeit einer nicht angezeigten Vorkrankung und die Kenntnis des Versicherungsnehmers bei ihnen liegt.
* Wichtigkeit der ärztlichen Dokumentation: Für Ärzte unterstreicht das Urteil indirekt die Bedeutung einer klaren und präzisen Dokumentation, auch bei scheinbar leichten Beschwerden. Die Art der Diagnose, der Therapie und der Empfehlungen kann später entscheidend dafür sein, wie eine versicherungsrechtliche Anzeigepflicht beurteilt wird.
* Kein Freibrief für Verschweigen: Trotz der Erleichterungen bei Bagatellbeschwerden ist das Urteil keineswegs ein Freibrief zum Verschweigen ernsthafter Erkrankungen. Bei einer klaren Diagnose oder regelmäßigen Behandlungen, die über eine Bagatelle hinausgehen, bleibt die Anzeigepflicht bestehen. Es geht um die „graue Zone“ der psychischen Gesundheit, die oft schwer zu fassen ist.
Insgesamt schafft das Urteil mehr Klarheit für die Abgrenzung von anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen psychischen Vorerkrankungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung und betont die Rolle des verständigen Versicherungsnehmers bei der Beurteilung seiner Gesundheit.
Rechtsanwältin
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