Amtsgericht Neu-Ulm, Urteil vom 26.06 2024 – Az. 2 Ls 106 Js 10145/22
Hintergrund
Ein Allgemeinmediziner mit kassenärztlicher Zulassung betrieb in Bayern mehrere Praxen. In den Abrechnungszeiträumen zwischen dem ersten Quartal 2019 und dem dritten Quartal 2020 rechnete er mehrfach die GOP 35100 EBM (Differenzialdiagnostik psychosomatischer Störungen) ab – insgesamt mehr als 7000 Mal.
Diese Abrechnungsziffer setzt eine eingehende psychosomatische Anamnese und eine qualifizierte differenzialdiagnostische Bewertung voraus, die vollständig dokumentiert werden muss. In einer stichprobenartigen Prüfung durch die kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) stellte sich heraus, dass in einer Vielzahl der Fälle keinerlei schriftliche Dokumentation vorlag, die diese Leistung belegte.
Auf Nachfrage durch die Prüfstelle der KVB lieferte der Arzt nachträglich Behandlungsdokumentationen und Patientenvermerke nach. Dabei handelte es sich allerdings – wie die Ermittlungen später ergaben- nicht um lediglich vergessene Aufzeichnungen, sondern um bewusst nachträglich konstruierte und inhaltlich frei erfundene Dokumentationen, die nicht auf tatsächlichen Arzt-Patienten-Kontakten beruhten. Die manipulierten Akten enthielten standardisierte psychosomatische Diagnosen und identische Textbausteine. Diese Nachreichungen führten zunächst dazu, dass die KVB die Abrechnungen weiter akzeptierte und keine Honorarrückforderungen einleitete. Erst eine externe Strafanzeige und anschließende staatsanwaltliche Ermittlungen deckten das Ausmaß der Manipulationen auf.
Im Strafprozess vor dem Amtsgericht Neu-Ulm gestand der Arzt die wesentlichen Vorwürfe ein. Er erklärte, er habe sich unter wirtschaftlichem Druck gefühlt und die nachträgliche Dokumentation als bürokratischen Ausgleich verstanden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht sah in dem Verhalten einen klaren Fall von gewerbsmäßigem Betrug gemäß § 263 StGB sowie der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB. Maßgeblich war, dass die gefälschten Dokumentationen nicht lediglich verspätet erstellt wurden, sondern mit dem Ziel, eine Leistung vorzutäuschen, die in der behaupteten Form nicht erbracht worden war. Die Abrechnungen basierten auf einem bewussten Täuschungsakt gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung.
Für die Verurteilung war zudem entscheidend, dass die falschen Behandlungsdaten nicht nur intern in der Praxisakte auftauchten, sondern aktiv gegenüber der KVB verwendet wurden, um den Anschein einer ordnungsgemäßen Leistung zu erzeugen. Das Gericht erkannte daher fünf Fälle von Datenfälschung und sieben Fälle von Betrug als erwiesen an. In der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser umfassend geständig war, den vollständigen Schaden von ca. 96.000 Euro bereits vor Verfahrensabschluss zurückgezahlt hatte und keine Vorstrafen vorlagen. Zugleich wurde aber betont, dass es sich bei Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen um ein besonders gravierendes Delikt handele, das das Vertrauen in das solidarisch finanzierte System der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich beschädige.
Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, setzte diese jedoch zur Bewährung aus. Zusätzlich wurde dem Arzt auferlegt, an einem Compliance-Seminar der Bayerischen Landesärztekammer teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Berufung.
Bewertung
Das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm reiht sich ein in eine zunehmende Zahl strafgerichtlicher Entscheidungen, in denen die Gerichte ärztliche Abrechnungsmanipulationen nicht mehr nur als Bagatelle oder Standesverstoß werten, sondern als strafrechtlich relevantes Verhalten mit empfindlichen Konsequenzen.
Gerade die GOP 35100 (Psychosomatische Differenzialdiagnostik) ist in der Praxis häufig Gegenstand kritischer Prüfungen, weil sie vergleichsweise gut vergütet wird und zugleich hohe dokumentarische Anforderungen stellt. Dieses Urteil zeigt in aller Deutlichkeit: Die bloße Absicht eine eigentlich fachlich berechtigte Leistung nachträglich zu dokumentieren, entbindet nicht von der Pflicht zur wahrheitsgemäßen und zeitnahen Dokumentation. Wer später frei erfundene Inhalte erstellt und diese gegenüber der KVB als Leistungsnachweis verwendet, begeht strafbaren Betrug.
Für Vertragsärzte bedeutet die Entscheidung eine klare Warnung: Abrechnungspositionen mit besonderem Dokumentationsbedarf müssen zeitnah, individuell und prüffest festgehalten werden. Die nachträgliche Reparatur über Copy-Paste-Vorlagen oder standardisierte Texte kann strafrechtlich als Urkundenfälschung oder Datenmanipulation gewertet werden. Auch unter Gesichtspunkten der Berufszulassung und Kammeraufsicht drohen im Nachgang berufsrechtliche Konsequenzen.
Zugleich zeigt das Urteil aber auch, dass ein kooperativer Verfahrensverlauf, ein glaubhaftes Geständnis sowie der vollständige Schadensausgleich zu einer Strafmilderung führen können. Der Arzt konnte mit einer Bewährungsstrafe und einer weiteren ärztlichen Tätigkeit rechnen – allerdings unter Aufsicht und mit einem klaren berufsrechtlichen Makel.
Für Medizinrechtskanzleien ist dieses Urteil daher nicht nur ein aktuelles Beispiel für strafrechtliche Risiken im vertragsärztlichen Bereich, sondern auch eine gute Gelegenheit, Mandanten für Fragen der ärztlichen Dokumentation, Abrechnungscompliance und Prüfprophylaxe zu sensibilisieren.
Lisa Horn
Rechtsanwältin für Medizinrecht
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