Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Urt. v. 09.04.2025, Az. 17 U 181/23
Hintergrund
Die in Spanien ansässige Beklagte stellt Spiralen zur Schwangerschaftsverhütung her. Da in einigen Exemplaren die Bruchwahrscheinlichkeit der Seitenarme erhöht war, gab die Beklagte 2018 eine Warnmeldung mit Handlungsempfehlung auf konkrete Fertigungslosnummern der Spiralen heraus.
Die Klägerin gibt an, ihr sei 2016 eine von der Herstellerwarnung erfasste Spirale eingesetzt worden. Sie verlangt von der Beklagten 7000€ Schmerzensgeld, da die Spirale 2021 operativ unter Vollnarkose entfernt werden musste, weil ein Bruch beider Seitenarme festgestellt wurde.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt teilt diese Rechtsauffassung nicht und gewährt der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000€.
Gründe
Der Klägerin stehen zwar nicht die begehrten 7000€ Schmerzensgeld, wohl aber 1000€ gem. §§ 1 S. 1, VIII S. 2 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) zu. Schließlich regeln die Normen, dass ein Hersteller auch dann für sein Produkt haftet, wenn kein Vermögensschaden vorliegt, er also auch bei immateriellen Schäden zu Entschädigung verpflichtet sein kann.
Durch den Bruch der Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter sei die Klägerin in ihrer Gesundheit verletzt. Die Klägerin habe durch ihren Patientenpass nachweisen können, dass ihr 2016 ein von der Warnmeldung erfasstes Produkt eingesetzt worden sei. Sie habe auch nachweisen können – durch ihre als Zeugin vernommene Frauenärztin – dass das Produkt bis zur Entfernung 2021 nicht gewechselt worden sei. Außerdem habe die Zeugin überzeugend darstellen können, dass die Arme der Spirale zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Zeugin abgebrochen waren. Hierbei könne offenbleiben, ob der Bruch bereits vor der Untersuchung oder beim Entfernungsversuch entstanden sei. Denn das OLG sei davon überzeugt, dass die Spirale aus einer Charge stamme, aus der bei einzelnen Produkten Mängel festgestellt worden waren. Damit bestehe ein hinreichender Anscheinsbeweis, dass der Produktfehler zum Bruch der Seitenarme geführt habe.
Da einige Bruchstücke operativ entfernt werden mussten, kam es zu operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen, bei denen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000€ angemessen sei.
„Bewertung“
Sogenannte Spiralen stellen inzwischen eine beliebte Verhütungsalternative zur Antibabypille dar. Das OLG schafft mit seiner Entscheidung nun Voraussetzungen, wann Frauen von den Herstellern solcher Spiralen Schmerzensgeld verlangen können. Die Entscheidung des OLG Frankfurts hat damit Auswirkungen auf all diejenigen Frauen, bei denen eine mangelhafte Spirale eingesetzt wurde. Sie können sich nun auf das Produkthaftungsgesetz für eine Entschädigung berufen.
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