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Gesellschaftsrecht: Fortgesetze Teilungsversteigerung eines Grundstücks bei Beantragung vor Inkrafttreten des MoPeG

Bundesgerichtshof Entscheidung vom 20.3.2025 – V ZB 32/24

Hintergrund

Die Beteiligten sind Gesellschafterinnen einer 2021 aufgekündigten GbR, die im Grundbuch als Eigentümer von mehreren Grundstücken eingetragen ist. Auf Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wurde die Teilungsversteigerung der Grundstücke im Januar 2023 angeordnet.

Am 25.01.2024 stellte das Amtsgericht das Verfahren durch Beschluss ein, weil nach Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 die Rechtsgrundlage für eine Teilversteigerung entfallen sei. Das Amtsgericht macht die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig, dass die Beteiligte zu 3), ebenfalls Gesellschafterin der GbR, ihre Zustimmung zur Teilungsversteigerung erteilt.

Das Landgericht wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zurück.

Der Bundesgerichtshof teilt diese Rechtsauffassung nicht und hebt die Beschlüsse vom Amtsgericht und vom Landgericht auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) auf.

Gründe

Entgegen der Annahme des Landgerichts liegen die Einstellungsvoraussetzungen der Teilungsversteigerung nach § 28 II ZVG nicht vor.

Das Landgericht stellt in zutreffender Weise fest, dass die Anordnung und die Durchführung einer Teilungsversteigerung nach dem bis zum 30.12.2023 geltenden Recht auch zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig war. Richtig sei auch, dass seit dem 1.1.2024 (vgl. Art. 137 MoPeG) die Rechtsgrundlage des § 753 I BGB für die Anordnung einer Teilversteigerung eines Grundstücks der GbR gem. §180 ZVG entfallen ist.

Nach heute geltendem Recht führt die Auflösung der GbR (vgl. § 729 BGB) nicht mehr zu einer Auseinandersetzung nach den Vorschriften der Gemeinschaft. Die Vorschrift des § 731 Satz 2 BGB a.F., die auf §753 I BGB, also auf das Gemeinschaftsrecht, verweist, ist durch die Änderung gänzlich neu gefasst worden. Seitdem ist gem. § 735 I BGB die Liquidation der GbR an die Stelle der Auseinandersetzung getreten, sofern die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben.

Die Liquidation erfolgt gem. § 735 III BGB, sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist (vgl. § 735 II BGB), nach den §§ 736 – 739 BGB. Die gem. § 736d II BGB grundsätzlich vorgesehene Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld vollzieht sich durch dessen freihändige Veräußerung.

Zwar hat der Gesetzgeber die zuvor geltende Rechtslage, wonach das Gesellschaftsvermögen durch Zwangsversteigerung in Geld umzusetzen war, als nicht mehr praktikabel angesehen. Hierdurch kann ein einzelner Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR seit dem 1.1.2024 zwar die Anordnung der Teilversteigerung zur Auseinandersetzung des Vermögens einer GbR nicht mehr beantragen, wenn der Auflösungsgrund (§ 729 BGB) nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

Daraus folgt aber nicht, dass eine vor dem 1.1.2024 beantragte Teilungsversteigerung des Grundstücks einer bereits gekündigten GbR nach § 28 II ZVG einzustellen wäre. Diese Tatsache ist jedoch umstritten.  Teilweise – so auch das Landgericht – wird mit der Begründung, dass es an einer Übergangsvorschrift fehle, angenommen, dass die neuen Vorschriften der Liquidation der GbR unmittelbar seit ihrem Inkrafttreten ab dem 1.1.2024 anwendbar sein und damit auch bereits laufende Teilungsversteigerungsverfahren die Rechtsgrundlage entzogen sein würde. Nach weit verbreiteter – richtiger – Ansicht kann eine vor dem 1.1.2024 angeordnete Teilungsversteigerung über ein Grundstück jedoch fortgesetzt werden, wenn der Auflösungsgrund der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war.

Da eine Übergangsvorschrift fehlt sind die Vorschriften des §§ 729 ff. BGB zwar grundsätzlich auch in laufenden Verfahren anzuwenden. Dies gelte jedoch nicht, soweit die Vorschriften an eine Handlung anknüpfen, für die das vor dem 1.1.2024 geltende Recht maßgeblich ist.

Demnach kommt es für die Frage, ob das Vermögen einer GbR nach altem Recht auseinanderzusetzen (§§ 730 ff. BGB a.F.) oder nach neuem Recht zu liquidieren (§§ 735 ff. BGB) ist, auf das Ereignis an, das zur Auflösung der GbR geführt hat, und wann dieses eingetreten ist.

Altes Recht ist jedenfalls immer dann anzuwenden, wenn die Teilungsversteigerung vor dem 1.1.2024 beantragt worden ist. Sollte die GbR sich unter altem Recht aufgelöst haben und die Teilungsversteigerung eingeleitet haben, bleibt §731 S. 2 BGB a.F. anwendbar

Bewertung

Mit seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof Voraussetzungen auf, wann altes Gesellschaftsrecht und wann neues zu gelten hat. Durch seine Entscheidung klärt der BGH damit eine seit Einführung des MoPeG bestehende umstrittene Rechtsfrage höchstrichterlich und schafft damit Rechtssicherheit für alle Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Durch die Entscheidung haben nun also insbesondere die Gesellschafter Rechtssicherheit, die vor dem Jahr 2021 ihre GbR aufgelöst haben. Durch Die Entscheidung können alle Gesellschafter  nun ihre bereits begonnen Teilungsversteigerungen ungehindert Fortsetzen.

Dr. iur. Christoph Roos

Rechtsanwalt

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