Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 1104/20
Hintergrund
Im Jahr 2007 wurde der Klägerin von der Beklagten eine Hüftprothese eingesetzt. Die Klägerin ließ ab 2014 regelmäßig Blutuntersuchungen durchführen, um ihre Chrom- und Kobaltwerte zu bestimmen. Sie ist der Ansicht, dass die Hüftprothese einen Produktfehler aufweist, da sie zu einem erhöhten Metallabrieb führt und wollte daher gerichtlich feststellen lassen, dass die Beklagte für materielle und immaterielle Schäden schadensersatzpflichtig ist.
Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, nachdem ein toxikologisches Gutachten einer Sachverständigen eingeholt worden war. Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab und gestattete keine Revision. Dagegen erhob die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Gründe
Der BGH gab dieser Beschwerde statt, da das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG beruhte. Das Verfahren wurde daher an das Berufungsgericht zurückgegeben.
Der BGH hat seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags überzogen habe. Fachspezifischen Fragen betreffend sei aus Arzthaftungsprozessen bekannt, dass die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Patienten nur maßvoll ausfallen dürften. Dies könne auf die Situation angewendet werden, dass medizinische Fragestellungen in einem Fall von Produkthaftung entscheidend seien.
Das toxikologische Gutachten kam zu dem Schluss, dass es keinen Beleg für das Vorliegen von Pseudotumoren gibt. Im Gegensatz hierzu hatte die Klägerin ein ärztliches Attest eingereicht, aus dem hervorgehe, dass bei der Patientin typische Symptome eines Pseudotumors vorlägen. Im Anschluss daran regte die Klägerin an, ein orthopädisches Gutachten einzuholen, da es möglich sei, dass sich Metalldepots im Körper bildeten, die durch Blutuntersuchungen nicht nachgewiesen werden könnten.
Der BGH stellte fest, dass dies ein ausreichendes Vorbringen sei. Das Berufungsgericht hätte zudem nicht darauf hinweisen dürfen, dass ein MRT-Gutachten aus dem Jahr 2014 keine Hinweise auf Pseudotumore lieferte, da dieses Gutachten aufgrund des damaligen Zeitpunkts das aktuelle Vorliegen eines Pseudotumors nicht ausschließen kann.
Bewertung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass die Grundsätze zum Vorbringen der Parteien bei medizinischen Sachverhalten auch in Prozessen außerhalb des Arzthaftungsrechts Anwendung finden können.
In den vergangenen Jahren wurde durch die Rechtsprechung das erforderliche Niveau für das Parteivorbringen immer weiter herabgesetzt. Deshalb muss im Verfahren gegen Hersteller von Medizinprodukten die Argumentation des Patienten substantiell und kritisch behandelt werden.
Lisa Horn
Rechtsanwältin für Medizinrecht
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