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Arbeitsrecht: Herausgabeanspruch eines Dienstwagens zur Privatnutzung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 07. Februar 2025 – 12 Ta 17/25

Hintergrund

Die Herausgabe des dem Arbeitnehmer entzogenen Dienstwagens, für den monatlich ein geldwerter Vorteil von 326,50 EUR ausgewiesen war, und die Freischaltung einer für Dienstfahren zur Verfügung gestellten Tankkarte wurden vom Arbeitnehmer neben der Zahlung des Monatsgehalts von 6.827,56 EUR brutto beansprucht.

Der Rechtsstreit wurde mit einem Vergleich beendet. Gemäß § 33 RVG hat das Arbeitsgericht für den Antrag auf Herausgabe des Pkw ein Bruttomonatsgehalt (6.827,56 EUR) und für den Antrag auf Freischaltung der Tankkarte einen Gegenstandswert von 500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wurde vom Anwalt des Arbeitnehmers eingereicht.

Gründe

Das Hessische LAG weist die Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 16.10.2008 1 Ta 190/08) und des LAG Niedersachsen (Beschluss vom 22.6.2015 8 Ta 281/15) zurück, dass der tatsächliche Wert des Fahrzeugs bei der Wertfestsetzung für das Herausgabeverlangen des Arbeitnehmers entscheidend sei. Vielmehr führt das Hessische LAG aus, dass es dem Arbeitnehmer bei seinem Herausgabeverlangen nicht um eine dauerhafte Übertragung des Fahrzeugs und eine Eigentumsverschaffung geht, sondern um die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Nutzung.

Das Herausgabebegehren könne gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG als Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung interpretiert werden. Der entscheidende Faktor sei der 36-fache Monatsbetrag der wiederkehrenden Leistungen, es sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen liege darunter. Der geldwerte (zu versteuernde) Vorteil der privaten Nutzung des Pkw stelle den Wert der wiederkehrenden Leistung dar. Dieser Wert ist nicht nur ein Bruttomonatsgehalt, sondern beläuft sich auf 11.754,- EUR (36 Monate x 326,50 EUR).

Die Äußerungen des Hessischen LAG zum Anspruch auf Freischaltung der Tankkarte sind ebenfalls bemerkenswert. Der Arbeitnehmer hatte erklärt, dass die Tankkarte sämtliche betrieblich veranlasste Betankungen ermögliche und zwar für Tankungen bis zu 20.000 km im Jahr. Laut dem Hessischen LAG seien diese Kosten erheblich höher als der vom Arbeitsgericht festgelegte Gegenstandswert von 500,- EUR.

Das Hessische LAG legt, da eine seriöse Hochrechnung nicht möglich ist, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG den Hilfs- bzw. Ausgangswert für den Freischaltungsantrag der Tankkarte auf 5.000,- EUR fest.

Das Hessische LAG betrachtet einen Gegenstandswert von 16.754,- EUR für beide Anträge als angemessen. Im Gegensatz dazu bewertete das Arbeitsgericht die beiden Werte zusammen mit 7.327,56 EUR.

Bemerkung

Auch wenn es umgekehrt vorkommen sollte, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf Herausgabe des privat genutzten Dienstwagens verklagt, bietet die Entscheidung des Hessischen LAG einen interessanten Ansatz für den anwaltlichen Vertreter: Der wertmäßige Herausgabeanspruch des Arbeitgebers wird nach dem Zeitwert des Fahrzeugs gemäß § 33 RVG bzw. §§ 32 RVG, 63 GKG berechnet und kann somit deutlich höher sein als der 36-fache monatliche Sachbezugswert, den der Arbeitnehmer für die Privatnutzung versteuern muss.

Marian Szidek

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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