Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 311/22
Hintergrund
Zwischen den Parteien des vorliegenden Falls ist die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einem privaten Krankenversicherungsvertrag strittig. Der Kläger ist Versicherungsnehmer bei der beklagten privaten Krankenversicherung und hält dort eine Kranken- und Pflegeversicherung.
Ab dem Jahr 2013 nahm die Beklagte mehrere Prämienanpassungen vor, unter anderem erhöhte sie in dem Tarif des Klägers den Beitrag zum 01.04.2017 um 7,72 €. Der Kläger hält diese Prämienerhöhung für unzulässig und begehrt die Rückzahlung der erhöhten Prämienanteile in Höhe von etwa 332 €. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beitragserhöhung unwirksam war und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.
Ferner verlangte der Kläger Auskunft über sämtliche Beitragserhöhungen im Zeitraum von 2013 bis 2016, einschließlich der Vorlage geeigneter Unterlagen (u. a. die jeweiligen Erhöhungsbeträge, Tarife, Begleitschreiben, Nachträge zum Versicherungsschein und Begründungen). Außerdem begehrte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit weiterer, im Einzelnen noch zu beziffernder Beitragserhöhungen, verbunden mit der Feststellung, dass er zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge nicht verpflichtet sei und sich der monatlich geschuldete Beitrag nach Auskunftserteilung reduziere. Schließlich machte er die Zahlung eines weiteren, nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrages geltend.
Das Landgericht Köln wies die Klage in vollem Umfang ab. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klageforderung um 54 € erweitert. Das Oberlandesgericht Köln hat die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung zur Zahlung von insgesamt 386 € nebst Zinsen in Höhe von 331,96 € seit dem 28. Januar 2021 verurteilt. Ferner stellte es die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung zum 1. April 2017 sowie das Nichtbestehen einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung fest und verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung.
Mit der Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung eines über 362,84 € hinausgehenden Betrags. Zudem rügt sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung im Tarif des Klägers zum 1. April 2017 sowie das Nichtbestehen einer Verpflichtung zur Zahlung über den 28. Februar 2021 hinaus. Die Revision hatte Erfolg.
Gründe
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, dass die streitgegenständliche Mitteilung über die Prämienanpassung den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügte. Bestätigt wurde außerdem die Auffassung, dass eine zunächst unwirksame Prämienanpassung durch eine nachträglich ordnungsgemäße Begründung geheilt werden kann.
In Bezug auf den Auskunftsanspruch stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Versicherer jedoch nicht bereits dann zur Auskunft über den Inhalt der zuvor übersandten Mitteilungen verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft erklärt, dass ihm die betreffenden Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden. Hinsichtlich etwaiger Auskunftsverlangen des Versicherungsnehmers bezüglich vergangener Prämienerhöhungen gilt dies nicht.
Die Zubilligung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB ist an engere Voraussetzungen geknüpft. Der Versicherungsnehmer muss in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren sein, und der Versicherer muss die Auskunft ohne nennenswerten Aufwand erteilen können. Eine pauschale Behauptung, dem Versicherungsnehmer lägen die maßgeblichen Unterlagen nicht mehr vor, genügt hierfür nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Verlust substantiiert dargelegt wird und die Gründe hierfür nachvollziehbar sind. Nur so kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, ob im konkreten Einzelfall ein Auskunftsanspruch zu bejahen ist.
Das Oberlandesgericht Köln hat diesen Maßstab verkannt, indem es bereits die bloße Glaubhaftmachung eines Verlustes ausreichen ließ. Die Beklagte hatte den behaupteten Verlust bestritten; entsprechende tatsächliche Feststellungen zu dessen Eintritt und Ursache stehen bislang aus. Darüber hinaus wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass auch Prämienanpassungen in nicht unmittelbar streitgegenständlichen Tarifen des Klägers rückwirkend Auskunftsansprüche auslösen können, sofern deren Wirksamkeit offen ist und hieraus Rückforderungsansprüche resultieren können.
Bewertung
Das vorliegende Urteil beschreibt näher, welche Anforderungen an die Begründungspflicht eines Versicherers im Rahmen von § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind und inwieweit dem Versicherungsnehmer ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung weitergehender Rückforderungs- oder Feststellungsansprüche zusteht. Grundsätzlich bestehen hohe Begründungsanforderungen, denen auch nachträglich durch eine Nachholung noch gerecht werden kann, dann muss allerdings von gerichtlicher Seite ein konkreter Zeitpunkt für das Ende der Unwirksamkeit festgestellt werden.
Begehrt ein Versicherungsnehmer einen Auskunftsanspruch hinsichtlich ihm bereits zugesendeter Unterlagen, so muss er substantiiert und nachvollziehbar darlegen, warum ihm diese Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen.
Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Medizinrecht
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