Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2024 – VI ZR 213/22
Hintergrund
Im vorliegenden Verfahren war problematisch, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör eines klagenden Patienten, der im Gerichtsverfahren äußerte, inwiefern er auf einen richtigen ärztlichen Befund reagiert hätte, dadurch verletzt wurde, dass dieser klägerische Vortrag seitens des Gerichts übergangen wurde.
Geklagt hatte ein Patient, der unter anderem die Betreiberin eines Krankenhauses nach einer ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Aufgrund einer im Vorfeld bereits diagnostizierten chronischen Pankreatitis befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Dort wurde im Rahmen verschiedener ärztlicher Untersuchungen die Diagnose gestellt, dass keine Anzeichen für eine pathologische Veränderung der Pankreatitis bestehen würden.
Der Kläger veranlasste jedoch in einem anderen ärztlichen Institut eine pathologische Untersuchung, die für ihn zu der Diagnose eines Pankreaskarzinoms führte. Im Nachgang dazu wurde der Kläger im Krankenhaus der Beklagten an der Bauchspeicheldrüse operiert, wobei jedoch keine maligne Veränderung des entnommenen Gewebematerials festgestellt wurde. Die vorherige Diagnose eines Karzinoms erwies sich daher als nicht korrekt. In Folge der Operation erlitt der Kläger erhebliche gesundheitliche Komplikationen.
Daher nahm er die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Heidelberg wies die Klage jedoch ab, das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung des Klägers ebenfalls zurück und lies eine Revision nicht zu. Daraufhin legte der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Diese hatte teilweise Erfolg.
Gründe
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Ärzte des Krankenhauses den Kläger korrekt behandelten und keine Haftung der Beklagten bestehen würde. Der fehlerhafte Befund habe sich nicht ausgewirkt, da eine Operation auch bei einem korrekt erteilten Befund erforderlich gewesen wäre. Aufgrund des üblicherweise sehr schnell und aggressiv verlaufenden Wachstums eines Pankreastumors würde bei einer suspekten Raumforderung eines wachsenden Gewebes stets ein Anlass für eine Operation und Untersuchung des Gewebes bestehen. Auch bei einer zuvor anderweitig erfolgten Diagnose wäre eine Operation, im Rahmen derer Gewebeproben entnommen worden wären, also angezeigt gewesen.
Der Kläger machte im Berufungsverfahren jedoch geltend, dass er sich im Falle eines bloßen Verdachts auf ein Karzinom nicht für die Durchführung der Operation entschieden hätte. Er führte aus, dass er eine Operation bei jeder anderen Diagnose nicht durchgeführt hätte. Wäre ihm als Diagnose lediglich der Verdacht eines bestehenden Tumors mitgeteilt worden, so hätte er sich nicht der einer Untersuchung dienenden Operation unterzogen. Dieser Entscheidungskonflikt war auch plausibel vorgetragen, da sich der Kläger bereits in der Vergangenheit bei dem Verdacht einer Veränderung seiner Pankreas aufgrund erhöhter Tumormarkerwerte keiner weiteren therapeutischen Maßnahmen unterzogen hatte.
Dieser Vortrag des Klägers wurde jedoch vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt, vielmehr stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe lediglich darauf ab, dass auch bei einem korrekt erteilten Befund die medizinische Notwendigkeit einer Operation bestanden hätte. Aufgrund dessen rügte der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sich das Gericht mit seiner hypothetischen Reaktion auf einen korrekten ärztlichen Befund hätte befassen müssen.
Insofern gab der Bundesgerichtshof dem Kläger Recht und bejahte einen Anspruch auf Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Oberlandesgericht Karlsruhe die Ansicht des Klägers nicht berücksichtigte und nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht anderenfalls zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung hätte kommen können.
Bewertung
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundgesetzlich verankert in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und verpflichtet das Gericht, die Vorträge der beteiligten Parteien zu berücksichtigen und in Erwägung zu ziehen. Dabei muss das Gericht nicht jede Äußerung der Parteien in der Entscheidungsbegründung niederschreiben, vielmehr muss sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass ein tatsächliches Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidungsfindung nicht in die Erwägung eingeflossen ist.
Vorliegend hat der Bundesgerichtshof zu Recht entschieden, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers vorlag. Auch wenn im Falle eines korrekt erteilten Befundes ebenfalls eine medizinische Indikation für die Durchführung der Operation bestanden hätte, so hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Kläger in diesem Falle die Operation dennoch nicht hätte durchführen lassen. Der Wille des behandelten Patienten ist in Erwägung zu ziehen, auch wenn dieser unvernünftig erscheinen mag. Das Verfahren wurde daher zurück an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen, welches nun erneut verhandeln und entscheiden muss, ob dem Kläger auf dieser Grundlage ein Schadensersatz zustehen kann.
Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Medizinrecht
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