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Datenschutzrecht: Verbraucherschutzverbände dürfen Datenschutzverstöße gerichtlich verfolgen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2025 – I ZR 186/17, Pressemitteilung Nr. 59/2025 vom 27.03.2025

Hintergrund

Das vorliegende wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofs beschäftigt sich mit der Möglichkeit von Verbraucherschutzverbänden, Datenschutzverletzungen, die der Betreiber eines sozialen Netzwerks begeht, gerichtlich zu verfolgen.

Bei der Beklagten handelt es sich um die Betreiberin des sozialen Netzwerks „Facebook“, auf deren Internetplattform die Möglichkeit zur Nutzung von kostenlosen Online-Spielen besteht. Im November 2012 wurden dort mehrere Spiele angeboten, bei denen nebst dem Button „Sofort spielen“ ein Hinweis zu lesen war, der bekanntmachte, dass durch das Anklicken dieses Buttons die allgemeinen Informationen, die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und diverse andere Informationen, die aus dem Facebook-Profil eines Nutzers ersichtlich sind, erfasst werden. Außerdem wurde im Rahmen eines Online-Spiels darauf hingewiesen, dass diese Anwendung Statusmeldungen, Fotos und mehr im Namen des Nutzers posten darf.

Geklagte hatte nun der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer, der kritisierte, dass die Beklagte ihre Nutzer nicht über den Umfang und den Zweck der im Rahmen dieser Online-Spiele erfolgenden Datenerhebung und -verarbeitung informieren würde. Darin liege eine Verletzung der datenrechtlichen Vorschriften und insbesondere seien die Anforderungen an eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung nicht erfüllt.

Der Kläger sah in diesem Verhalten außerdem ein wettbewerbswidriges Vorgehen und strengte daher eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte an. Obendrein handele es sich bei dem Hinweis, der im Rahmen der Spiele erfolge, um eine unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung.

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt, ebenso wie das Kammergericht Berlin in der Berufungsinstanz, woraufhin die Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof einlegte. Dieser setzte das Verfahren zwischenzeitlich aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der Datenschutzgrundverordnung im Wege der Vorabentscheidung vor.

Gründe

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dürfen Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) auf der Grundlage des Art. 80 Abs. 2 DSGVO einklagen und gerichtlich verfolgen. Gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 UWG dürfen qualifizierte Verbraucherverbände auf Unterlassung oder Beseitigung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung klagen.

Geklagt werden darf dabei gegen Verletzungen von Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 DSGVO. Diese Vorschriften sehen vor, dass bei einer Erhebung von personenbezogenen Daten der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung unter anderem die Zwecke der Datenerhebung sowie die Empfänger dieser Daten mitzuteilen sind. Wird diese Pflicht durch einen für die Datenerhebung Verantwortlichen verletzt, so kann diese Verletzung von Verbraucherschutzverbänden gerichtlich verfolgt werden, ohne dass die Klage an eine konkrete Verletzung einer betroffenen Person oder mit dem Auftrag dieser Person zur gerichtlichen Verfolgung geknüpft sein muss. Es genügt dabei, wenn der klagende Verband eine Kategorie oder Gruppe von identifizierbaren natürlichen Personen benennt, die von einer datenschutzwidrigen Datenerhebung betroffen sind.

Der Bundesgerichtshof entschied obendrein, dass die Datenerhebung im Rahmen des App-Zentrums der Beklagten gegen die Informationspflichten der DSGVO verstieß, da dem Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs nicht mitgeteilt wurde, in welcher Art, in welchem Umfang und zu welchem Zweck der Erhebung und Verwendung die personenbezogenen Daten von ihm erhoben wurden. Außerdem bestätigte der Bundesgerichtshof, dass der abschließende Hinweis, dass die Anwendung der Beklagten Statusmeldungen, Fotos und mehr im Namen des Nutzers posten darf, in der Tat eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.

Bewertung

Mit diesem Urteil werden Verbraucherschutzrechte gestärkt und die Möglichkeiten, diese gerichtlich durchzusetzen, vereinfacht. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass auch Verbraucherschutzverbände Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich verfolgen dürfen, ohne dabei an die Beauftragung durch einen konkreten Nutzer gebunden zu sein.

Im Rahmen der Erhebung von personenbezogenen Daten müssen der betroffenen Person die notwendigen Informationen gemäß Art. 13 DSGVO mitgeteilt werden, diese Mitteilung muss dabei in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen. Kommt ein Verantwortlicher dieser Pflicht nicht nach, so können qualifizierte Verbraucherschutzverbände nun auch ohne einen entsprechenden Auftrag gerichtlich auf Unterlassung dieser Praxis klagen. Welche Verbraucherschutzverbände darunterfallen, beschreiben § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Hagen Albus
Anwalt für Datenschutzrecht

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