Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.01.2025 – 7 SLa 378/24
Hintergrund
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der seit April 2000 bei der Beklagten, einem großen deutschen Luftfahrtunternehmen, als Flugbegleiter angestellt war. Er bezog dabei zuletzt ein durchschnittliches Entgelt von monatlich 5.040 € brutto. Der Kläger hat eine Schwerbehinderung, einen Grad der Behinderung von 100 und war seit dem 31.05.2022 dauerhaft arbeitsunfähig.
Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Mitglied der Gruppenvertretung für den Bereich Kabine und aufgrund dieser Position seit Juni 2017 vollständig von der Erbringung seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt. Darüber hinaus war er seit 2017 als Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen eingesetzt. Im Betrieb der Beklagten findet unter anderem ein Tarifvertrag für die Personalvertretung des Bordpersonals Anwendung, der auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwischen den vorliegenden Beteiligten galt.
Entsprechend dieses Tarifvertrages erhalten Mitarbeiter bei mehr als 70 Flugstunden im Kalendermonat eine Mehrflugstundenvergütung und einen Mehrflugstundensatz, der sich aus der individuellen Grundvergütung und diversen Zulagen zusammensetzt. Für vollständig freigestellte Mitglieder der Gruppenvertretung, zu denen der Kläger gehört, gilt, dass diese grundsätzlich keinen Einsatzplan erhalten und aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht im Flugbetrieb eingesetzt werden. Sie erhalten jedoch eine Mehrflugstundenausgleichszulage, insofern sie aufgrund der fehlenden Mehrflugstunden eine Einkommensminderung erfahren. Auch der Kläger erhielt diese Mehrflugstundenausgleichszulage.
Im August 2023 erteilte die Beklagte dem Kläger für den Monat August 2023 eine Abrechnung, die auf der Grundlage einer neu berechneten Vergütung des Klägers ab Mai 2022 basierte. Dabei enthielt diese Abrechnung eine Gutschrift von 6.977 €. Für den September 2023 fertigte die Beklagte eine korrigierte Abrechnung für den Kläger an, die eine Nachforderung in Höhe von 5.819 € zu Lasten des Klägers beinhaltete. Daraufhin forderte seine Krankenkasse eine Zahlung von 2.233 € von ihm.
Der Kläger vertrat nun die Ansicht, dass sich die Beklagte an ihrer ersten Abrechnung für den Monat August 2023, die eine Nachzahlung von 6.977 € zu seinen Gunsten vorsah, festhalten lassen müsse. Es sei außerdem keine Erklärung für die anschließend erfolgte Nachkorrektur erfolgt. In Folge dieses Verhalten sei es zu der Rückforderung der Krankenkasse gekommen, die nun durch die Beklagte erfolgen solle.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab, dieser Entscheidung schloss sich das Landesarbeitsgericht Köln in der Berufungsinstanz an.
Gründe
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass der Kläger mangels tauglicher Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf die Zahlung der geforderten 6.977 € habe. Insbesondere stelle nämlich die erstellte Lohnabrechnung keine solche Anspruchsgrundlage dar, da es sich zwar um eine Wissenserklärung, aber keine rechtsgestaltende Willenserklärung handele.
Aus einer Lohnabrechnung kann der Arbeitnehmer nicht ableiten, dass der Arbeitgeber damit im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses zugesteht, dem Arbeitnehmer eine bestimmte Summe zu schulden. Eine Lohnabrechnung ist keine Willenserklärung, die auf die Bestätigung einer gewissen Rechtslage, geschweige denn eine Veränderung dieser Rechtslage, abzielt. Zwischen den Parteien nicht unstrittige Zahlungsansprüche bestehen nicht aufgrund deren Niederschrift in einer Lohnabrechnung.
Hinzukommt, dass die vorliegende Lohnabrechnung, die auf mehreren Rückrechnungen basierte, offensichtlich falsch war, so das Gericht. Im Falle eines solchen Irrtums über die Höhe der Entgeltzahlung seitens des Arbeitgebers kann dieser nicht lediglich auf Grundlage der Lohnabrechnung an dieser festgehalten werden.
Daher verneinte das Landesarbeitsgericht auch einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes durch die Beklagte aufgrund der seitens der Krankenkasse des Klägers entstandenen Rückzahlungsforderung. Insoweit fehlte es nämlich aufgrund mangelnder Darlegungen und Beweise des Klägers bereits an einer Pflichtverletzung und an einem Schaden.
Bewertung
Das vorliegende Urteil stellt klar, dass Lohnabrechnungen primär Informationszwecken dienen, jedoch nicht als Anspruchsgrundlage für eine bestimmte Entgeltzahlung herangezogen werden können. Grundlage dafür ist stets der zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses bestehende Arbeitsvertrag. Lohnabrechnungen sollten daher stets auf deren Richtigkeit überprüft werden, da etwa offensichtliche Fehler bei der Berechnung nicht dazu führen, dass die andere Person an deren Inhalt gebunden wird.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat dabei eine Revision nicht zugelassen, sodass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist diese Entscheidung rechtliche Wirkung entfaltet.
Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.