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Medizinrecht: Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 21 W 91/23, Pressemitteilung Nr. 01/2024 vom 03.01.2024

Hintergrund

Vorliegend war die Wirksamkeit eines Testaments, im Rahmen dessen ein behandelnder Arzt von der Erblasserin als Erbe eingesetzt worden war, zu klären. Grundsätzlich sieht die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (BO-Ä) in § 32 vor, dass es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet ist, von Patientinnen und Patienten (…) Geschenke oder andere Vorteile (…) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.

Bei der Erblasserin handelt es sich um eine verwitwete und kinderlose Frau, deren Verwandtschaft aus zwei Cousins bestand. An dem Verfahren beteiligt waren neben dem behandelnden Arzt auch die beiden Cousins sowie die Ehefrau des einen Cousins, außerdem ein Nachbar der Erblasserin, dessen Tochter diese pflegerisch unterstützt hatte, und eine Freundin der Erblasserin, welche sich ebenfalls in den letzten Monaten um diese gekümmert hatte.

Die Erblasserin hatte mehrere handschriftliche Testamente errichtet. In ihrem letzten Testament aus dem Jahre 2021 hatte sie zuletzt den behandelnden Arzt sowie ihre Cousins und die Ehefrau des einen Cousins sowie den Nachbarn und ihre Freundin als Erben eingesetzt. Der behandelnde Hausarzt hatte auf dem Testament bestätigt, dass die Erblasserin das Testament im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte angefertigt hatte.

Der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben beantragten nun die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage des Testaments. Einer der übrigen Miterben hatte das Testament in dem Erbscheinsverfahren daraufhin angefochten mit der Begründung, dass ein Verstoß gegen § 32 BO-Ä vorliegen würde und die Erblasserin obendrein testierunfähig gewesen sei. Auf Grundlage eines früheren Testaments beantragte dieser Miterbe daher ebenfalls die Ausstellung eines Erbscheins.

Das Amtsgericht Kassel, welches mit dem Verfahren als Nachlassgericht betraut war, wies beide Erbscheinsanträge zurück und stellte feste, dass das Testament aus dem Jahre 2021 aufgrund eines Verstoßes gegen § 32 BO-Ä teilweise nichtig sei, weshalb beide Anträge auf Ausstellung eines Erbscheinsantrags nicht zutreffend seien. Gegen diese Entscheidung legte der behandelnde Hausarzt eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Diese Beschwerde hatte Erfolg.

Gründe

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt ist das Testament von 2021 wirksam errichtet worden. Es bestanden zum einen keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Es bestand keine ärztliche Diagnose einer dementiellen Entwicklung oder einer anderweitigen die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigenden Störung der Geistestätigkeit, die einer Testierfähigkeit im Wege gestanden hätte. Vielmehr wurde die Erblasserin auch in anderen ärztlichen Befundberichten stets als „orientiert“ beschrieben.

Zum anderen ist das Testament auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 32 BO-Ä i. V. m. § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) teilnichtig. Es handelt sich bei der Vorschrift des § 32 BO-Ä zwar um ein Verbotsgesetz, bei dessen Verletzung eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB die Folge sein kann, jedoch ist die Vorschrift verfassungskonform auszulegen.

Als in § 32 BO-Ä genannter „anderer Vorteil“ gilt auch die Zuwendung im Rahmen eines Testaments. Grundsätzlich gilt, dass Ärzte im Rahmen der Behandlung ihrer Patienten die ärztliche Unabhängigkeit wahren müssen. Vorliegend hat der behandelnde Arzt zwar Kenntnis von der Erbeinsetzung gehabt, da er die Testierfähigkeit der Erblasserin ja gerade auf dem Testament bestätigt hatte. Jedoch kann die Vorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich aus ihr ein an den Erblasser gerichtetes Testierverbot ergibt. Dies würde nämlich einen unzulässigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Testierfreiheit darstellen.

Anders als bei entsprechenden landesrechtlichen Regeln für die Heimpflege, die ebenfalls ein Zuwendungsverbot enthalten, aber dabei den Erblasser auch in den Schutzbereich miteinbeziehen und somit ein solches Testierverbot darstellen, dient die Vorschrift des § 32 BO-Ä einem anderen Zweck. Sie soll sicherstellen, dass der Arzt seine Entscheidungen frei von finanziellen Überlegungen und alleine aufgrund medizinischer Indikation trifft.

Bewertung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt stellte fest, dass ein Testament, in dem ein Patient seinen behandelnden Arzt als Erben einsetzt, nicht automatisch aufgrund eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer nichtig ist. Da die landesgesetzlichen Regelungen auf einer einheitlichen Musterordnung beruhen, sind die Vorschriften der Länder im Wesentlichen ähnlich. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt findet daher auch Anwendung auf die entsprechende Regelung zu unerlaubten Zuwendungen gemäß § 32 BO-Ä NRW.

Zwar besteht grundsätzlich das an Ärzte gerichtete Verbot, sich von Patienten etwaige Vorteile versprechen zu lassen oder anzunehmen, jedoch folgt daraus nicht, dass ein Patient seinen Arzt nicht als Erben einsetzen darf. Dies würde die Testierfreiheit des Erblassers nämlich in unzulässiger Weise beschränken.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Medizinrecht

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