Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2025 – 7 AZR 46/24, Pressemitteilung Nr. 13/2025 vom 20.03.2025
Hintergrund
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der seit dem Jahre 1984 bei der beklagten Automobilherstellerin VW beschäftigt war. Er war als Anlagenführer angestellt und wurde entsprechend der unternehmensbezogenen tarifvertraglichen Regelungen entsprechend der Entgeltstufe (ES) 13 vergütet. Im Jahr 2002 wurde er Mitglied des Betriebsrates und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt.
Zu Beginn des Jahres 2003 passte die Beklagte das Entgelt des Klägers entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung an auf die ES 14. Die maßgebend gesetzliche Grundlage dafür war § 37 Abs. 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wonach das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung.
In der darauffolgenden Zeit erhielt der Kläger mehrere Mitteilungen hinsichtlich der Anpassung seines Entgelts auf die jeweils nächsthöhere Entgeltstufe. Ab Beginn des Jahres 2015 befand sich der Kläger dann in der ES 20. Im Oktober 2015 ergab sich für den Kläger die Möglichkeit, sich betriebsintern auf eine freie Stelle als Fertigungskoordinator zu bewerben, für die er die ideale Besetzung gewesen wäre, jedoch verzichtete er aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit auf diese Bewerbung.
Im Januar 2023 überprüfte die Beklagte die Angemessenheit der Vergütung des Klägers und stufte ihn auf die Vergütungsstufe ES 18 zurück. Für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Januar 2023 forderte die Beklagte die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung gemäß ES 20 und einer Vergütung anhand der ES 18 vom Kläger zurück. Für den Februar 2023 wurde dem Kläger eine Vergütung gemäß der ES 17 gezahlt und ab März 2023 entsprechend der ES 18.
Der Kläger verlangt nun die Zahlung der Vergütungsdifferenz und den von ihm zurückgezahlten Betrag zurück. Außerdem begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2015 auf der Grundlage einer Vergütung nach der ES 20 durchzuführen. Zur Begründung berief er sich auf die entsprechenden Anpassungsmitteilungen der Beklagten sowie auf die Vergütungssumme, die ihm im Rahmen der Tätigkeit als Fertigungskoordinator zuteil geworden wäre.
Das Arbeitsgericht Braunschweig gab der Klage statt, ebenso wie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der Berufungsinstanz, welches einen Zahlungsanspruch jedoch erst ab dem 01.01.2016 bejahte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stützte den Anspruch auf § 78 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 611a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach Mitglieder des Betriebsrats nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, weshalb ein fiktiver Beförderungsanspruch des Klägers bestanden hätte. Dagegen wandte sich die Beklagte nun mit einer Revision an das Bundesarbeitsgericht.
Gründe
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Anpassungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf Seiten des Klägers. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun fest, dass dies grundsätzlich weiterhin gilt, da das Betriebsratsmitglied grundsätzlich den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Erhöhung seines Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt, erbringen muss.
Die Darlegungs- und Beweislast geht jedoch dann auf den Arbeitgeber über, wenn dieser eine zuvor mitgeteilte und ausgezahlte Vergütungserhöhung, welche aus Sicht des Betriebsratsmitglieds als Anpassung entsprechend des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zu sehen war, korrigiert und als objektiv fehlerhaft darstellt. Den Nachweis dieser objektiven Fehlerhaftigkeit muss dann der Arbeitgeber erbringen. Dies ist vorliegend noch nicht geschehen, weshalb das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen wurde.
Bewertung
Aus der Sicht eines von der Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds empfiehlt es sich, die eigene Vergütung regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Vergütung derjenigen von vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung im gleichen Unternehmen entspricht.
Dabei kann sich ein ggf. erhöhter Vergütungsanspruch ergeben, der entweder auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützt werden kann, oder in dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG begründet ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn eine niedrigere Vergütung des Betriebsratsmitglieds aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat erfolgt als die, die ihm in einer anderweitigen sicheren Position im Unternehmen möglich gewesen wäre.
Claudia Lorig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.