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Arbeitsrecht: Verdienstausfallschaden bei objektiv falscher Krankschreibung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2024, VI ZR 250/22

Hintergrund

Bei dem Kläger handelt es sich um einen in einer Waschstraße angestellten Arbeitnehmer, der im Rahmen eines während seiner Tätigkeit dort am 08.05.2019 geschehenen Unfalls eine tiefe Verletzung am linken Unterschenkel erlitt. Diese Verletzung wurde durch das Fahrzeug der Beklagten, die bei der ebenfalls beklagten Versicherung haftpflichtversichert war, verursacht. Die volle Haftung liegt dem Grunde nach unstreitig bei der Beklagten.

Durch den Unfall bedingt war der Kläger bis zum 22.05.2019 und erneut vom 26.08. bis zum 27.08.2019 in stationärer Behandlung und aufgrund einer entsprechenden fachärztlichen Bescheinigung vom 17.08.2019 voraussichtlich zum 14.09.2020 arbeitsunfähig.

Der Kläger verlangte von der Beklagten für die betroffenen 16 Monate die Differenz von monatlich 141 € zwischen seinem Krankengeld in Höhe von 2.257 € und dem Betrag seines letzten monatlichen Gehalts. Außerdem machte er die anteilige Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen geltend. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er sich auf die Richtigkeit der fachärztlichen Krankschreibung habe verlassen dürfen und etwaige Fehler bei der Dauer der Krankschreibung nicht zu seinen Lasten gehen dürften, da er solche Fehler des Arztes nicht zu vertreten habe und diese im Risikobereich des Schädigers liegen würden.

Das erstinstanzliche befasste Landgericht Chemnitz verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Verdienstausfalls in Höhe von 352 € und der anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für den Zeitraum von zweieinhalb Monaten ab dem Zeitpunkt des Endes der Lohnfortzahlung bis zum 05.09.2019.

Dagegen legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Dresden ein, welche jedoch zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Dresden an, dass im Falle einer Verletzung wie der des Klägers lediglich eine Krankschreibung von vier Monaten gerechtfertigt sei. Es bestehe kein Anspruch auf Verdienstausfall für einen weiteren Zeitraum bis zum 14.09.2020, da kein Schadensersatzanspruch auch im Falle des berechtigten Vertrauens auf eine objektiv falsche Krankschreibung bestehen würde. Die Revision des Klägers zum Bundesgerichtshof hatte nun Erfolg.

Gründe

Der Bundesgerichtshof bejahte nun einen Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls auch für den Zeitraum vom 06.09.2019 bis zum 14.09.2020. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des entgangenen Verdienstes ergibt sich aus § 842 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 11 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wonach der Verletzte im Falle eines unfallbedingten Schadens einen Anspruch auf Ersatz der Vermögensnacheile, die er durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet, hat.

Ein Anspruch auf Ersatz dieses sogenannten Verdienstausfalls besteht nicht nur dann, wenn der Anspruchsberechtigte objektiv arbeitsunfähig war, sondern auch dann, wenn er sich subjektiv für arbeitsunfähig hielt, weil er berechtigterweise auf eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen durfte. Diese Arbeitsunfähigkeit kann nämlich nicht nur dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von objektiv bestehenden Umständen tatsächlich daran gehindert war, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, sondern auch dann, wenn entsprechend einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung eine verletzungsbedingte Beeinträchtigung besteht.

Es ist nämlich die individuelle Situation des Verletzten zu betrachten, insbesondere dessen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Die Entscheidung des Verletzten, ob er trotz seiner ihm aufgrund eines Unfalls entstandenen Verletzung seiner Arbeitstätigkeit nachgeht oder davon entsprechend des ärztlichen Rates absieht, wird häufig basierend auf der fachlichen Einschätzung eines Arztes getroffen werden. Wenn der Geschädigte also aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit davon ausgehen durfte, dass diese auch tatsächlich vorliegt und er deshalb nicht zur Arbeit geht, so muss ihm der dadurch entstandene Verdienstausfallschaden auch ersetzt werden.

Bewertung

Das Gericht der Berufungsinstanz hatte vorliegend festgestellt, dass der Kläger ab September 2019 objektiv wieder hätte arbeiten können und eine darüberhinausgehende Krankschreibung nicht angemessen war. Der Facharzt des Klägers hatte ihm jedoch eine Arbeitsunfähigkeit bis September 2020 bescheinigt, weshalb dieser seine Arbeitstätigkeit auch nicht verrichtete.

Dass er darauf auch vertrauen durfte und der ihm entstandene Schaden also subjektbezogen zu ermitteln ist, bestätigte nun der Bundesgerichtshof in Anlehnung an die bisherige ständige Rechtsprechung. Um einen Verdienstausfallschaden geltend zu machen ist es also nicht zwingend erforderlich, dass die durch den Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit auch objektiv vorlag, sondern es genügt, wenn der Verletzte von seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Auskunft ausgehen durfte.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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