Bundesgerichtshof, Urteile vom 20.02.2025 – I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24, Pressemitteilung Nr. 38/2025 vom 20.02.2025
Hintergrund
Im Rahmen von drei Revisionsverfahren entschied der für Urheberrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs nun in seit langer Zeit erwarteten Urteilen die weit diskutierte Frage des Urheberrechtsschutzes von Birkenstock-Sandalen.
Die Klägerin des vorliegenden Falles ist Teil der Birkenstock-Unternehmensgruppe, die verschiedene Modelle von Sandalen vertreibt. Bei den Beklagten handelt es sich um Unternehmen, die ebenfalls Sandalen im Internet anbieten oder diese als Lizenznehmer herstellen. Dabei sieht die Klägerin zwischen ihren Schuhmodellen „Madrid“ und „Arizona“ und den von den Beklagten vertriebenen Sandalenmodellen äußerliche Ähnlichkeiten.
Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den Birkenstock-Sandalenmodellen um Werke der angewandten Kunst, die urheberrechtlich geschützt seien und deren alleiniges und ausschließliches Nutzungsrecht ihr zustünde. Daher sieht sich die Klägerin durch die Angebote und Produkte der Beklagten in ihrem an den Sandalenmodellen bestehenden Urheberrecht verletzt. Sie verklagte die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der von ihnen vertriebenen Sandalen.
Den Sandalenmodellen von Birkenstock sind die Knochenmustersohle und der nicht verblendete Sohlenschnitt zu eigen, die Teile der Entwürfe von Karl Birkenstock sind. Die Klägerin argumentierte, dass die Birkenstockmodelle ein ihnen eigenes „ikonisches, brutalistisches, typisches Design“ hätten.
Das erstinstanzlich befasste Landgericht Köln gab den Klagen jeweils statt. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klagen in der Berufungsinstanz hingegen ab und lehnte einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ab. Dagegen legte die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof ein – hatte jedoch keinen Erfolg.
Gründe
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass es sich bei den Sandalenmodellen der Klägerin nicht um nach dem Urhebergesetz geschützte Werke der angewandten Kunst handelt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln setzt ein Urheberrechtsschutz voraus, dass ein gestalterischer Freiraum besteht, der auch in künstlerischer Weise genutzt wurde. Letzteres ist nicht gegeben, wenn die Gestaltung des Werkes durch technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge bestimmt wird.
Nicht urheberrechtlich geschützt werden kann ein rein handwerkliches Schaffen unter der Verwendung formaler Gestaltungselemente. Es muss hingegen ein gewisser Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der einen individuellen Schöpfungsakt erkennen lässt. Der sich auf den Urheberschutz berufende Gestalter trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG ist eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne einer individuellen Prägung dann gegeben, wenn diese Schöpfung in ästhetischer Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass in mit dieser Kunst vertrauten Kreisen von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Dabei kann die ästhetische Wirkung des gestalteten Werkes dann einen urheberrechtlichen Schutz begründen, wenn sie die Betätigung einer künstlerischen Leistung zum Ausdruck bringt. Es darf dabei kein zu geringer Anspruch an die Gestaltungshöhe gestellt werden, da das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung von formalen Gestaltungselementen nicht dem Schutz zugänglich ist.
Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast insofern nicht nachgekommen, als dass auf Grundlage ihrer Ausführungen die Birkenstock-Sandalen nicht diesen notwendigen Grad der individuellen persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen. Bei Gebrauchsgegenständen wie diesen Sandalen müsste vielmehr genau und ausführlich dargelegt werden, inwiefern diese von der durch ihre Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind.
Bewertung
Nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind insbesondere Werke der bildenden Künste, wobei nur persönliche geistige Schöpfungen solche Werke darstellen können. Ausschließlich dem Urheber eines Werkes stehen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht hinsichtlich dieser Schöpfung zu.
Nach Ansicht des klagenden Unternehmens verkauften die beklagten Unternehmen Sandalen, die dem Design der Birkenstock-Sandalen entsprachen. Der Bundesgerichtshof stellte nun fest, dass es sich bei Sandalen jedoch nicht um geschützte Werke handelt, da kein derart individueller Schaffensprozess nötig ist, denn das Sandalendesign wird vor allem durch seine funktionellen Anforderungen bestimmt.
Dr. iur. Dominic T. A. Beckers-Schwarz
Anwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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