Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24, Pressemitteilung Nr. 6/25 vom 12.02.2025
Hintergrund
Das Bundesarbeitsgericht setzte sich vorliegend mit der Frage auseinander, ob ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes seitens eines Arbeitnehmers vorliegt, wenn diesem ordentlich gekündigt und der Arbeitnehmer freigestellt wurde.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten, der bei dieser seit November 2019 zuletzt als Senior Consultant tätig war und eine Vergütung von 6.440 € brutto bezog. Seitens der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis am 29.03.2023 mit Wirkung zum 30.06.203 ordentlich gekündigt. Für den Zeitraum der Kündigungsfrist stellte die beklagte Arbeitgeberin den Kläger unter Einbringung von dessen Resturlaub von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung auf unwiderrufliche Art und Weise frei.
Dagegen legte der Kläger eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein, welches der Klage am 29.06.2023 stattgab. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen am 11.06.2024.
Der Kläger meldete sich erstmals zu Beginn des Aprils 2023 arbeitssuchend, nachdem ihm die Kündigung zugegangen war, und erhielt daraufhin von der Agentur für Arbeit Anfang Juli die ersten Vermittlungsvorschläge. Seitens der Beklagten wurden ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 in Summe 43 verschiedene Stellenangebote übermittelt, welche auf Jobportalen oder Unternehmenswebseiten zu finden waren. Nach Ansicht der Beklagten kamen all diese Stellen für den Kläger in Betracht – dieser bewarb sich ab Ende Juni 2023 auf sieben dieser Positionen.
Im Juni 2023 zahlte die Beklagte dem Kläger keine Vergütung mehr, woraufhin dieser sich mit einer Zahlungsklage an das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen wandte. Die Beklagte wandte dagegen ein, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm übermittelten Stellenangebote zu bewerben und müsse sich nun dem Vorwurf des böswilligen Unterlassens anderen Verdienstes aussetzen. Daher müsse er sich für den Monat Juni 2023 den fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.
Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen wies die Klage ab, die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war erfolgreich. Dagegen legte die Beklagte Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein – diese hatte jedoch keinen Erfolg.
Gründe
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Vergütungsanspruch für den Monat Juni 2023, da sich die Beklagte in Annahmeverzug befand, indem sie den Kläger für die Dauer der Kündigungsfrist einseitig von der Arbeit freigestellt hatte. Im Falle einer unwirksamen Kündigung kommt der Arbeitgeber hinsichtlich der Annahme der Leistung des Arbeitnehmers in die Situation des sogenannten Annahmeverzugs, wenn er den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigt. Aufgrund der vorliegend gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger weiter zu beschäftigen und diesem seine Lohnvergütung zu zahlen. Dies folgt aus § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB.
Die Lohnzahlungspflicht gilt für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Eine Anrechnung kann dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer es böswillig unterlässt, anderweitiges Einkommen zu erwerben. Eine solche fiktive Anrechnung des nicht erworbenen Verdienstes muss sich der Arbeitnehmer jedoch nur entgegenhalten lassen, wenn er entgegen der Gebote von Treu und Glauben den Verdienst unterlassen hat.
Diese Vorschrift ist eine Billigkeitsregelung, sodass der Umfang dieser Obliegenheit des Arbeitnehmers nicht losgelöst von den Pflichten, die dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegen, betrachtet werden kann. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es ihr unzumutbar gewesen wäre, den Beschäftigungsanspruch des Klägers auch während des Zeitraums der Kündigungsfrist weiterhin zu erfüllen. Somit war der Kläger wiederum nicht dazu verpflichtet, einer anderweitigen Beschäftigung nachzugehen, um für eine finanzielle Entlastung der Beklagten zu sorgen.
Bewertung
Im Falle des Annahmeverzugs, also wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, so ergeben sich für ihn bestimmte Pflichten, vor allem die Pflicht zur Weiterzahlung der Vergütung. Der Arbeitnehmer ist während dieses Zeitraums nicht zu einer anderweitigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer aus treuwidrigen Gründen untätig bleibt. Dabei müssen bei der Anwendung dieser Klausel Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden, so etwa auch die arbeitgeberseitigen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer.
Hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, dass es ihm nicht zumutbar war, den Arbeitnehmer für den Zeitraum des Annahmeverzugs – also etwa im Falle einer unwirksamen Kündigung während des Zeitraums der Kündigungsfrist – weiterhin zu beschäftigen. Dieser Beweislast ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen.
Claudia Lorig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.