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Reiserecht: Reiserücktritt aufgrund der Corona-Pandemie

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2025 – X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22, Pressemitteilung Nr. 15/2025

Hintergrund

Vorliegend entschied der Bundesgerichtshof auf Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in mehreren Verfahren über die Befreiung von einer Entschädigungszahlung an den Reiseveranstalter im Falle eines Rücktritts vom Pauschalreisevertrag aufgrund der Corona-Pandemie.

In dem Verfahren X ZR 53/21 handelte es sich um die Buchung einer Reise nach Japan im April 2020 zu einem Preis von insgesamt 6.148 €. Zwei Monate vor Antritt der Reise beschloss die japanische Regierung im Februar 2020 unter anderem die Schließung aller Schulen und die Absage aller Großveranstaltungen bis mindestens Anfang April. Daraufhin trat der Kläger am 01.03.2020 von seiner Reise zurück, woraufhin ihm das beklagte Reiseunternehmen Stornokosten in Höhe von insgesamt 1.537 €, also 25 % des Reisepreises, in Rechnung stellte. Ende März 2020 erging dann ein Einreiseverbot für Japan, woraufhin der Kläger die Rückzahlung des anteiligen Reisepreises verlangte.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 3/22 hatte eine Ostseekreuzfahrt für 8.305 € gebucht und leistete eine Anzahlung 3.194 €, wobei er am 31.03.2020 zurücktrat und daraufhin die Rückzahlung seiner Anzahlung verlangte. Am 10.07.2020 wurde die Reise letztlich von der Beklagten abgesagt.

In dem Verfahren X ZR 55/22 ging es um zwei streitgegenständliche Reisen, einmal eine Pauschalreise nach Mallorca und außerdem eine Flusskreuzfahrt. Diese sollten im Mai und im September 2020 stattfinden und zwar zu einem Preis von 1.753 € bzw. 2.376 €. Die Kläger traten im April 2020 von beiden Reisen zurück, wobei die Beklagte die geleisteten Anzahlungen in Höhe von 650 € einbehielt und darüber hinaus eine Entschädigungspauschale von den Klägern verlangte. Pandemiebedingt fanden auch diese beiden Reisen letztlich nicht statt.

Die Kläger wandten sich jeweils an das Amtsgericht München, das Amtsgericht Hersbruck und das Amtsgericht Frankfurt am Main, welche die Beklagte allesamt zur Rückzahlung des einbehaltenen Reisepreises verpflichteten. In der Berufungsinstanz des ersten Verfahrens wurde das Urteil teilweise vom Landgericht München I abgeändert. Dabei wurde darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts von der Reise noch keine unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände vorgelegen hätten, weshalb ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter nicht ausgeschlossen sein könnte. Das Einreiseverbot nach Japan wäre nicht ausschlaggebend, da es erst nach dem Reiserücktritt beschlossen worden sei.

Die Berufungsinstanzen der anderen beiden Verfahren waren für die Kläger erfolgreich, wobei die Landgerichte Nürnberg-Fürth und Frankfurt am Main jeweils offenließen, ob die Voraussetzungen eines Rücktritts gegeben waren, da sie einen Rückzahlungsanspruch schon aufgrund des Umstandes, dass die Reisen später abgesagt wurden, bejahten.

Der Bundesgerichtshof setzte das erste Verfahren in der Revisionsinstanz aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor, ob als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auch solche Umstände zu berücksichtigen sind, die sich zwar erst zeitlich nach dem Rücktritt, aber vor dem Beginn der ursprünglich geplanten Reise ergeben haben. Nach Beurteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind lediglich solche Umstände zu berücksichtigen, die schon im Zeitpunkt des Rücktritts bestanden. Unter Anwendung dieser Auslegung entschied der Bundesgerichtshof nun die vorliegenden Fälle.

Gründe

Sowohl das Einreiseverbot als auch die späteren Absagen der Reisen dürfen nicht berücksichtigt werden, da diese Ereignisse erst eintraten, nachdem die Kläger schon den Rücktritt von den Reisen erklärt hatten. Vor Beginn der Reise kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten, kann dann jedoch verpflichtet sein, dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Eine Entschädigung kann der Reisveranstalter jedoch nicht verlangen, wenn an dem Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.

Diese außergewöhnlichen Umstände müssen zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts bereits bestehen, damit eine Entschädigungspflicht entfallen kann. Dies war in keinem der drei Verfahren gegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Verfahren jedoch zunächst an die Landgerichte zurückverwiesen, da diese noch zu klären haben, ob bereits im Zeitpunkt des Rücktritts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt sein würde.

Bewertung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergänzt eine Reihe bereits bestehender Urteile hinsichtlich der Buchung von Reisedienstleistungen zu Zeiten der Corona-Pandemie. Während die Pandemie-Situation grundsätzlich einen Umstand darstellt, aufgrund dessen eine Entschädigungsleistung seitens des Reiseveranstalters im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn gefordert werden kann, so muss diese Situation bereits zum Zeitpunkt des Rücktrittes bestanden haben. Dies war bei den vorliegenden Reisen zum Zeitpunkt der erklärten Reiserücktritte jeweils noch nicht der Fall.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Falle der Buchung einer Reise zu Zeiten der Corona-Pandemie die pandemiebedingten Einschränkungen zwar grundsätzlich einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellten, wenn dieses Risiko jedoch bei Buchung der Reise bereits absehbar und willentlich in Kauf genommen wurde, so kann sich der Reisende nicht darauf berufen, dass sich dieses Risiko am Ort des Reiseziel realisiert hätte, und die Entschädigungspflicht entfällt ebenfalls nicht.

Matthias Gollor
Anwalt für Reiserecht

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