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Arbeitsrecht: Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zu Werbezwecken

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 33/24, Pressemitteilung Nr. 4/25 vom 28.01.2025

Hintergrund

Vorliegend stritten die Parteien über die Zulässigkeit der Verwendung digitaler Werbung seitens der klagenden Gewerkschaft im Betrieb. Bei der Beklagten handelt es sich um ein global tätiges Unternehmen, das Sportartikel entwickelt, produziert und vertreibt. Es handelt sich um die Obergesellschaft eines weltweit tätigen Konzerns.

Im verfahrensgegenständlichen Betrieb sind etwa 5.400 Mitarbeiter tätig, wobei ein maßgebender Teil der betriebsinternen Kommunikation auf digitalem Wege stattfindet – namentlich über E-Mail, das konzernweite Intranet und eine von Microsoft 365 entwickelte Anwendung namens Viva Engage. Unter der Domain der Beklagten besitzen die meisten der Arbeitnehmer eine personalisierte namensbezogene E-Mail-Adresse.

Nach Ansicht der klagenden Gewerkschaft müsse ihr Zugang zu diesen verwendeten digitalen Kommunikationssystemen gewährt werden, damit sie gegenüber bestehenden und potenziellen Mitgliedern Werbung schalten könne. Insbesondere forderte die Gewerkschaft die Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer durch das beklagte Unternehmen. Hilfsweise machte die Klägerin einen Anspruch, den Arbeitnehmern bis zu 104 E-Mails jährlich mit einer Größe von bis zu 5 MB zukommen zu lassen, geltend. Zusätzlich möchte sie einen Zugang zu dem Netzwerk Viva Engage erlangen, um auch dort Werbeanzeigen schalten zu können. Letztlich fordert die Klägerin außerdem eine Verlinkung zu der Webseite der Gewerkschaft auf der Startseite des Intranets.

Das erstinstanzlich befasste Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht Nürnberg. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit ihrer Revision an das Bundesarbeitsgericht – jedoch ebenfalls ohne Erfolg.

Gründe

Das Bundesarbeitsgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin auf Mitteilung der E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer ab. Grundsätzlich besteht zwar gemäß Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) eine Befugnis von Gewerkschaften, betriebliche E-Mail-Adressen von Arbeitnehmern zu Werbe- und Informationszwecken zu nutzen, jedoch müssen dabei ebenfalls die Rechte der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers berücksichtigt werden.

Insbesondere die kollidierenden Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Arbeitgebers gemäß Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG sind zu berücksichtigen und die konfligierenden Rechtspositionen miteinander im Wege der sogenannten praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Vor diesem Hintergrund verneinte das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen als Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit.

Ebenfalls verneint hat das Bundesarbeitsgericht den hilfsweisen Klageantrag auf Mitteilung der E-Mail-Adressen und Duldung von deren Nutzung in einem gewissen Umfang, da auch diesen Begehren das beklagte Unternehmen in seiner verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit verletzen würde. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Mitteilung der Mail-Adressen, ihr steht es jedoch frei, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb um Kundgabe ihrer Mail-Adressen zu bitten und dann diese zu Werbe- und Informationszwecken zu nutzen.

Auch den Antrag hinsichtlich des Zugangs zu dem konzernweit genutzten Netzwerk Viva Engage lehnte das Bundesarbeitsgericht ab, da das Interesse der Klägerin an der Werbung für ihre Gewerkschaft nicht die ebenfalls schützenswerten und vorliegend höher zu gewichtenden Interessen überwiegen kann. Ebenfalls lehnte das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf Verlinkung der Webseite der Gewerkschaft auf der Startseite des Intranets des beklagten Unternehmens ab.

Bewertung

Die Koalitionsbetätigungsfreiheit ist grundrechtlich geschützt in Art. 9 Abs. 3 GG und umfasst nicht nur die Freiheit der Bildung von Gewerkschaften, sondern auch deren Betätigung. Dies umfasst grundsätzlich auch die Werbung von Gewerkschaften gegenüber Arbeitnehmern, jedoch sind dabei auch die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Arbeitnehmer und die Grundrechte des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Insbesondere, da diesbezüglich keine gesetzlichen Regelungen bestehen, obliegt eine Wertung und Gewichtung der Belange den Gerichten.

Das Bundesarbeitsgericht verneinte vorliegend einen Anspruch der Gewerkschaft auf einen digitalen Zugang zum Betrieb in Form des Zugangs zum konzerninternen Netzwerk, der Herausgabe von Mail-Adressen der Arbeitnehmer und die Verlinkung auf der konzerneigenen Intranetseite. Ein aktives Tätigwerden des Arbeitgebers ist also nicht nötig, wohl muss der Arbeitgeber es jedoch dulden, wenn eine Gewerkschaft von sich aus tätig wird und proaktiv zu Werbe- und Informationszwecken auf die Arbeitnehmer zugeht – auch ohne das Einverständnis des Arbeitgebers.

Konstantin Theodoridis
Anwalt für Arbeitsrecht

Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.

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