Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24, Pressemitteilung Nr. 224/24 vom 21.11.2024
Hintergrund
Der Kläger des vorliegenden Falls begehrt Schadensersatz von dem Betreiber einer Autowaschanlage, bei deren Benutzung der Heckspoiler seines Fahrzeugs abriss.
Der Betreiber hatte auf einem Hinweisschild in der Waschanlage seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wiedergegeben, denen zu entnehmen war, dass eine Haftung des Betreibers der Waschanlage insbesondere dann entfällt, wenn es zu Schäden von nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteilen oder solchen, die nicht zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs gehören, kommt. Davon seien insbesondere Schäden an Spoilern, Antennen und Zierleisten umfasst, sowie daraus resultierende Lackkratzer. Eine Ausnahme dieser Haftung bestand für den Fall des fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns des Betreibers der Waschanlage oder seines Personals. Zusätzlich zu diesen abgedruckten AGB war unter dem Hinweisschild noch ein Zettel mit der Aufschrift „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ zu finden.
Im Juli 2021 fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug in die Waschanlage der Beklagten, stellte sein Fahrzeug ordnungsgemäß ab und startete den Waschvorgang. Der an seinem Wagen seriengemäß angebrachte Heckspoiler an der hinteren Dachkante riss im Zuge des Waschvorgangs ab, wodurch der Wagen beschädigt wurde. Daher begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.219,31 € und eine Nutzungsausfallentschädigung im Umfang von 119 € für den Tag der Reparatur des Wagens.
Das erstinstanzlich befasste Amtsgericht Ibbenbüren gab der Klage statt, das in der Berufungsinstanz befasste Landgericht Münster wies die Klage auf die Berufung der Beklagten hin ab. Daraufhin legte der Kläger Revision vor dem Bundesgerichtshof ein und hatte Erfolg.
Gründe
Der Bundesgerichtshof bejahte eine Ersatzpflicht der Beklagten aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers, da es zu einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung gekommen sei. Bestandteil des geschlossenen Vertrages über die Reinigung des Fahrzeugs ist als Nebenpflicht auch die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Schäden zu schützen, und zu diesem Zwecke erforderliche und notwendige Maßnahmen zu treffen.
Dabei obliegt die Beweislast für die Verletzung einer solchen Nebenpflicht grundsätzlich dem Gläubiger, jedoch hat der Schädiger zu beweisen und darzulegen, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzung trifft, sofern die für den Schaden maßgeblichen Ursachen alleine in seinen Obhuts- und Gefahrenbereich fallen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war ein solcher Fall vorliegend gegeben, da die Ursache für die Fahrzeugbeschädigung alleine in der Konstruktion der Waschanlage ihren Grund fand. Die Waschanlage war für ein serienmäßig mit Heckspoiler versehenes Fahrzeug nicht geeignet, was dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers zuzurechnen ist.
Dem klägerischen Verantwortungsbereich sind keine für den Schaden kausale Ursachen zuzurechnen, da das Fahrzeug vor der Verwendung der Waschanlage intakt und der Spoiler ordnungsgemäß angebracht worden war. Da es sich um ein serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattetes Fahrzeug handelte durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass er mit seinem Fahrzeug ohne Komplikationen die Waschanlage nutzen konnte.
Insbesondere genügte der in den AGB festgeschriebene Haftungsausschluss nicht, um eine Haftung des Betreibers auszuschließen, da dieser sich lediglich auf nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile bezog. Der Heckspoiler gehörte jedoch im vorliegenden Fall zur serienmäßig vorgesehenen Ausstattung. Ebenso konnte der sich darunter befindende Zettel keinen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren darstellen, da auch dadurch nicht ersichtlich wurde, dass von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage mit einem serienmäßig angebrachten Heckspoiler erfasst werden sollte.
Bewertung
Die Beklagte konnte vorliegend nicht den Beweis dafür erbringen, dass ihr keine Pflichtverletzung und kein Verschulden anzulasten sei. Insbesondere informierte sich die Beklagte nicht darüber, ob die Waschanlage für serienmäßig angebrachte Heckspoiler oder anderweitige Fahrzeugteile kompatibel war.
Dem klagenden Kunden konnte kein Vorwurf gemacht werden, da dieser berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass sein Fahrzeug den Waschvorgang einwandfrei überstehen würde, insbesondere, da aus den Hinweisen und den AGB der Beklagten keine Grundlage für anderweitige Bedenken ersichtlich war. Dem Anlagenbetreiber obliegt es hingegen, Maßnahmen der Schadensprävention zu ergreifen, wozu vorliegend etwa gehört hätte, sich über die Konstruktionskompatibilität der Waschanlage mit serienmäßig angebrachten Fahrzeugteilen zu informieren und dementsprechende Hinweise an die Kunden weiterzugeben.
Da die Ursache für den Schaden somit dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers zuzurechnen war, trifft diesen eine Nebenpflichtverletzung, für die der Beweis einer Exkulpation nicht erbracht wurde, weshalb der Bundesgerichtshof konsequenterweise das amtsgerichtliche Urteil wiederherstellte und dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zubilligte.
Frank Sattler
Anwalt für Verkehrsrecht
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