Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2024 – XI ZR 111/23, Pressemitteilung Nr. 187 vom 30.09.2024
Hintergrund
Geklagt hatte vorliegend ein Inkassounternehmen, das gegenüber der beklagten Bank Auskunftsansprüche hinsichtlich von Bankentgelten, die von einer Kundin der beklagten Bank an diese geleistet wurden, aus abgetretenem Recht geltend macht.
Das Inkassounternehmen verfolgte im Wege einer Stufenklage in erster Linie die Auskunft und wollte anschließend die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte einklagen. Die beklagte Bank und die Kundin stehen seit dem Jahr 2012 aufgrund eines Zahlungsdiensterahmenvertrags in einem Rechtsverhältnis zueinander.
Mit einer Abtretungserklärung am 23.08.2021 trat die Kundin Erstattungsansprüche aufgrund von unwirksam erfolgten Gebührenerhöhungen und zu hoch berechneter Entgelte, sowie darüber hinaus Ansprüche auf die Bereitstellung einer umfassenden Entgeltaufstellung seit dem 01.01.2018 an die Klägerin ab. Auch einen Anspruch auf die Zusammenstellung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen trat die Kundin an die Klägerin ab.
Zum einen streiten die Klägerin und die Beklagte darüber, ob die Abtretungserklärung von der Kundin unterschrieben wurde. Die Klägerin verlangte zunächst vor dem Amtsgericht Bonn von der Beklagten die Bereitstellung der vorvertraglichen Entgeltinformationen und eine Aufstellung über sämtliche Entgeltbeträge, die in dem zwischen der Kundin und der beklagten Bank aufgrund des Zahlungsdiensterahmenvertrags seit dem 01.01.2028 angefallen sind.
Das Amtsgericht Bonn gab der Klägerin erstinstanzlich Recht und verurteilte sie zur Erteilung der Auskunft, wogegen die Beklagte Berufung zum Landgericht Bonn einlegte. Das Landgericht Bonn war der Ansicht, dass die Auskunftsansprüche der Kundin nicht an das Inkassounternehmen hätten abgetreten werden können, da ein Abtretungsverbot gemäß § 399 Fall 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen würde. Die Abtretung von Ansprüchen kann ausgeschlossen sein, wenn dies zu einer Veränderung des Inhalts der abgetretenen Forderung führen würde.
Nach Ansicht des Landgerichts Bonn trifft dies auf die Abtretung von derartigen Auskunftsansprüchen zu, da die Auskunftsansprüche aus dem Verhältnis zwischen der Bank und der Kundin gegenüber dem gewinnorientierten Inkassounternehmen nicht abgetreten werden könnten, ohne dass es zu einer Inhaltsänderung kommen würde. Im Verhältnis zu der Bankkundin würden die Auskunftsansprüche dazu dienen, Transparenz und eine Möglichkeit der Vergleichbarkeit von den Konten zu schaffen. Das Inkassounternehmen würde diese Auskünfte jedoch zu Gewinnzwecken einsetzen, weshalb dieser ursprüngliche Zweck im Falle einer Abtretung an ein Inkassounternehmen nicht mehr erfüllt werden könnte.
Nachdem das Landgericht Bonn die Klage auf dieser Grundlage abwies, verfolgte die Klägerin ihre Forderung auf Auskunft weiter und legte Revision zum Bundesgerichtshof ein mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bonn wiederherstellen zu lassen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Bonn zurück, da er der Ansicht ist, dass im vorliegenden Fall kein Abtretungsverbot hinsichtlich der Auskunftsansprüche besteht.
Bei den Auskunftsansprüchen handele es sich nicht um Ansprüche mit einem höchstpersönlichen Gehalt, was einer Abtretung im Wege stehen würde. Die Auskünfte, welche die Bank der Kundin zur Verfügung stellen sollte, sind solche, die lediglich das Zahlungsdiensteverhältnis betreffen und keinen Rückschluss auf persönliche Umstände, personenbezogene Daten oder die Lebensgestaltung der Kundin zulassen. Die Bank hat auch keine schutzwürdigen Interessen daran, diese Informationen nur mit ihren Kunden und nicht mit der Klägerin, an die die Auskunftsansprüche abgetreten wurden, zu teilen. Die Abtretung führt letztlich nicht dazu, dass sich die Leistungshandlung der Beklagten ändert.
Die Ansprüche auf Erteilung der gewünschten vorvertraglichen Informationen aus dem Jahre 2012, in dem der Vertrag zustande kam, sind jedoch durch Zeitablauf erloschen und konnten daher nicht mehr von der Kundin an die Klägerin abgetreten werden. Lediglich hinsichtlich etwaiger Auskunftsansprüche, die während der Vertragslaufzeit mit Hinblick auf die Erhebung oder Aufstellung von Entgelten entstanden sind, kommt eine Abtretung an die Klägerin in Betracht.
Bewertung
Der Bundesgerichtshof entschied vorliegend, dass die Abtretung von Auskunftsansprüchen, die einer Bankkundin gegenüber ihrer Bank zustehen, nicht ausgeschlossen ist und diese daher auch von einem Inkassounternehmen geltend gemacht werden können. Diese Auskunftsansprüche hätten keinen höchstpersönlichen Charakter, weshalb ein gesetzlicher Abtretungsausschluss nicht besteht.
Hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift der Klägerin auf der Abtretungserklärung und der Frage, ob die Beklagte die ihr obliegenden Informationspflichten gegebenenfalls bereits erfüllt hat, indem sie der Kundin Kontoauszüge, welche die vollständigen Entgelte enthielten, zur Verfügung stellte, muss das Landgericht Bonn nun weitere Feststellungen treffen, weshalb der Bundesgerichtshof die Sache dorthin zurückverwies.
Dr. iur. Dominic T. A. Beckers-Schwarz
Anwalt für Wirtschaftsrecht
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