Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 15/22, Pressemitteilung vom 26.09.2024
Hintergrund
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Arbeitnehmerin in der Verwaltung einer Kirchengemeinde, die im Anschluss an ein privates Wochenende auf dem Weg zurück zu ihrer Wohnung einen Unfall erlitt.
Der Unfall ereignete sich kurz bevor die Klägerin ihre Wohnung erreichte, die sie aufsuchen wollte, um die sich dort befindenden Schlüssel und Unterlagen für ihre anschließende Tätigkeit bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums abzuholen. Auf dem Weg zu ihrer Wohnung war die Klägerin dann in einen Autounfall verwickelt und erlitt schwere Verletzungen.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall, dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Unfall weder auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte noch auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte ereignet hätte und es sich daher nicht um einen von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls handeln würde.
Als Wegeunfall versichert seien Wege von einem dritten Ort zur Wohnung nicht, selbst dieser Weg dem Abholen von Arbeitsmaterialien dienen soll. Die Klägerin wandte sich daraufhin klageweise an das Sozialgericht Dortmund, hatte jedoch keinen Erfolg. Das in der Berufungsinstanz befasste Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage ebenfalls ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handele.
Dagegen wandte sich die Klägerin nun mit einer Revision an das Bundessozialgericht, welches ihr in der Sache Recht gab.
Gründe
Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf und verwies die Entscheidung zurück an das Landessozialgericht. Dabei konnte das Bundessozialgericht jedoch mangels ausreichender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht eigenständig entscheiden, ob die beklagte Berufsgenossenschaft den Verkehrsunfall der Klägerin tatsächlich als Arbeitsunfall anzuerkennen habe.
Hinsichtlich der Frage, ob es sich dem Grunde nach um einen Arbeitsunfall handeln könnte, gab das Bundessozialgericht der Revision der Klägerin statt. Zwar war die Klägerin nicht auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg von dieser, sondern auf dem Weg zu ihrer Wohnung und somit nicht auf einem grundsätzlich versicherten Arbeitsweg. Eine Versicherungspflicht kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, soweit sie sich auf einem versicherten Betriebsweg befand, wenn sie die Arbeitsschlüssel und -unterlagen in ihrer Wohnung auf Weisung des Arbeitgebers hin aufbewahrte.
Das Landessozialgericht hat daher festzustellen, ob die Klägerin auf Weisung ihres Arbeitgebers hin ihre Arbeitsunterlagen und -geräte in ihrer Wohnung aufbewahrte und daher weisungsgemäß handelte, als sie diese morgens auf dem Weg zu ihrer Arbeit abholte. Sofern dieses Abholen für die Aufnahme und Verrichtung der Arbeit unentbehrlich war, kann es sich sehr wohl um einen versicherungsfähigen Arbeitsunfall auf dem Arbeitsweg handeln, so das Bundessozialgericht.
Bewertung
Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich um Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit wie etwa der Ausübung einer Arbeitstätigkeit. Als Unfall zählt dabei jedes zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod führen kann. Ein Autounfall kann daher grundsätzlich ein Arbeitsunfall sein, wenn er im Rahmen einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB VII erfolgt, wobei als versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges von und zur Arbeit gelten kann, und zwar als sogenannter Wegeunfall.
Der Unfall muss dabei einen unmittelbaren inneren Zusammenhang zu der Arbeit aufweisen, was etwa gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer eine Wegstrecke auf Weisung des Arbeitgebers zurückgelegt hat. So etwa auch, wenn der Arbeitnehmer von ihm benötigte Arbeitsgeräte in seiner Wohnung lagert und diese auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte abholt und dabei in einen Autounfall verwickelt wird, wie das Bundessozialgericht nun aktuell feststellte.
Konstantin Theodoridis
Fachanwalt für Sozialrecht
Lesen Sie mehr zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.