Permalink

0

Arbeitsrecht: Bewerbungsverfahrensanspruch im öffentlichen Dienst im Falle einer sachgrundlos befristeten Stelle

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2024 – 8 AZR 24/24

Hintergrund

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich vorliegend mit der Zulässigkeit einer im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens seitens eines öffentlichen Arbeitgebers getroffenen Organisationsentscheidung im Lichte des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG).

Strittig ist vorliegend zwischen den Parteien, ob das beklagte Land die Bewerbung der Klägerin zu berücksichtigen hatte oder die Klägerin in rechtmäßiger Art und Weise aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Land bestand schon zuvor mehrfach ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin wurde zwischen Oktober 2016 und Juli 2020 sieben Mal jeweils für einen auf die Dauer der Vorlesungszeit befristeten Zeitraum von dem beklagten Land als Tutorin an einer Universität eingestellt.

Im Juli 2021 schrieb das beklagte Land die vorliegend strittige Stelle für eine sozialpädagogische Fachkraft ab dem 01.10.2021 aus, wobei diese Stelle bis zum 31.07.2023 ohne sachlichen Grund befristet sein sollte. Ein Hinweis, dass diese Befristung sachgrundlos erfolgen sollte, war nicht in der Ausschreibung enthalten. Nachdem sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte, wurde ihr mitgeteilt, dass sie „bewerbungsunfähig“ sei aufgrund der vorherigen, stets befristeten Arbeitsverhältnisse, die sie bereits mit dem Land eingegangen war.

Die Klägerin bemängelte daraufhin, dass ein öffentlicher Arbeitgeber nicht ohne sachlichen Grund eine Stelle als befristet ausschreiben dürfe. Außerdem wäre der Bewerberkreis in unzulässiger Weise beschränkt worden, da eine Nichtberücksichtigung einzelner Bewerber lediglich aufgrund einer Vorbeschäftigung nicht sachgerecht sei und aus der Stellenausschreibung auch nicht hervorging, dass die Stelle sachgrundlos befristet werden sollte. Letztlich sah die Klägerin in ihrer Vorbeschäftigung an der Universität auch keine Tätigkeit, die einer befristeten Anstellung entgegenstehen würde.

Daher wandte sie sich an das Arbeitsgericht Osnabrück mit dem Antrag, ihre Bewerbung im Rahmen des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen und festzustellen, dass das Land nicht berechtigt war, sie von einer befristeten Tätigkeit auszuschließen; sie hatte jedoch keinen Erfolg. Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen wurde ebenfalls abgewiesen, woraufhin die Klägerin sich an das Bundesarbeitsgericht wandte, welches die Klage gleichermaßen zurückwies.

Gründe

Das Bundesarbeitsgericht lehnte eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ab. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der öffentliche Arbeitgeber darf jedoch weiterhin im Rahmen des Auswahlverfahrens vorgelagerte Organisationsentscheidungen treffen. In der Entscheidung, die Bewerbung der Klägerin aufgrund der vorherigen Arbeitsverhältnisse nicht zu berücksichtigen, sah das Bundesarbeitsgericht eine solche zulässige Organisationsentscheidung.

Die Entscheidung, die zu besetzende Stelle als sachgrundlos befristete Stelle auszuschreiben, ist zulässig. Die Ausgestaltung der ausgeschriebenen Stelle und die Auswahl der Anforderungskriterien, die an die Bewerber gestellt werden, obliegen dem öffentlichen Arbeitgeber. Zu diesen zulässigen Organisationsentscheidungen gehört auch die Festlegung des öffentlichen Arbeitgebers, eine Stelle befristet auszuschreiben.

Aufgrund der Vorbeschäftigungen der Klägerin bei der Beklagten, die jeweils befristet waren, wäre es nicht rechtssicher möglich gewesen, die sachgrundlos befristete Stelle mit der Klägerin zu besetzen. Die Bewerbung der Klägerin nicht zu berücksichtigen, ist daher ebenfalls eine zulässige Organisationsentscheidung, die der Dienstherr im Wege seines Organisationsermessens frei treffen kann.

Bewertung

Art. 33 Abs. 2 GG liegt der sogenannte Grundsatz der Bestenauslese zugrunde, wonach eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt mit dem am besten geeigneten Bewerber zu besetzen ist und die Bewerberauswahl aufgrund der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgen soll. Daraus folgt ein subjektiver Anspruch jedes Bewerbers auf die chancengleiche Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren.

Vorgelagert besteht jedoch davon unabhängig eine Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers, wonach dieser die nähere Ausgestaltung der Stelle und deren Einrichtung selbstständig festlegen und konkretisieren darf. Darunter fällt etwa die Option, eine Stelle lediglich als befristet auszuschreiben und für die Befristung keinen sachlichen Grund zu nennen. Bestand in der Vergangenheit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) so ist eine erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich. Es wäre daher nicht rechtssicher möglich gewesen, die Klägerin als Arbeitnehmerin für die ausgeschriebene Stelle einzustellen. Daher war ein Ausschluss der Klägerin im Bewerbungsverfahren zulässig.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.

Ihre Meinung interessiert uns!

Hinterlassen Sie uns ihr Feedback und diskutieren Sie mit uns über aktuelle wirtschaftsrechtliche Fälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht, Marken- und Designrecht sowie weiteren Themen. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen.

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.