Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2024 – 12 U 127/22
Hintergrund
Nachdem sich ein Gartenbauer mit seinem Vertragspartner, mit dem er einen Werkvertrag geschlossen hatte, verstritten hatte, forderte er in seiner Schlussrechnung die Zahlung von 21.843,96€ samt Umsatzsteuer.
Weil der Bauherr sich weigerte, der Forderung nachzukommen, verklagte der Gartenbauer seinen Vertragspartner auf Zahlung des Betrags. Vor Vertragsschluss hatte der Kläger in seinem Kostenvoranschlag über 16.645,00€ in der für die Umsatzsteuer vorgesehene Zeile des Formulars lediglich „- EUR“ eingetragen. Die später vom Bauherrn geleistete Abschlagszahlung von 10.000€ zahlte der Bauherr bar, eine Rechnung wurde dafür nicht erstellt.
Per Widerklage fordert der Bauherr nun die Rückzahlung der von ihm als Abschlagszahlung geleisteten 10.000€.
Der Kläger führte an, er habe alle in der Schlussrechnung stehenden Arbeiten zum Umbau des Gartens des Bauherrn mangelfrei durchgeführt. Dem Beklagten zufolge habe der Unternehmer die Arbeiten trotz mehrfacher Bitten nicht zu Ende geführt. Die Leistungen, die er doch erbracht hatte, seien mitunter mangelhaft gewesen. Auch bestritt er den Umfang der Mengen und Leistungen, die der Kläger in seiner Schlussrechnung angegeben hatte.
Klage und Widerklage waren auf die Verwirklichung vertraglicher Ansprüche gerichtet. Das Landgericht wies beide ab, weil die Richter den zugrunde liegenden Vertrag als nichtig erachteten. Das OLG folgte der Rechtsauffassung des Landgerichts.
Gründe
Das Gericht kam nach Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass die beiden Parteien eine Schwarzgeldabrede getroffen haben. Das Vorliegen einer solchen hat zur Folge, dass der geschlossene Vertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG in seiner Gesamtheit nichtig ist.
Als ausschlaggebend für seine Annahme erachtete das Gericht im beschriebenen Fall den Kostenvoranschlag ohne Angabe von Umsatzsteuer, die mit Bargeld abgewickelte, nicht quittierte Abschlagszahlung und die Tatsache, dass der klagende Gartenbauer sein Gewerbe erst angemeldet hatte, nachdem er seinen Kostenvoranschlag ergangen war.
Der Bauherr hatte nach Ansicht des Spruchkörpers erkannt, dass der Gartenbauer verbotene Schwarzarbeit leistet und dies wissentlich akzeptiert und ausgenutzt. Die Kammer ließ nicht gelten, dass die beiden Parteien übereinstimmend vortrugen, es habe keine Schwarzgeldabrede gegeben. Zwar gelte im Zivilprozess die Dispositionsmaxime, nach der die Parteien den zu beurteilenden Sachverhalt vortragen und somit grundsätzlich das Zivilverfahren beherrschen. Diese könne aber im vorliegenden Fall nur an ihre Grenzen stoßen. Weshalb das Gericht von Amts wegen die aus § 134 BGB in Verbindung mit § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG berücksichtigen müsse. Es liege ein gemeinsamer, vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG vor, dessen Zweck es sei, jegliche Schwarzarbeit zu unterbinden und den Austausch von Leistungen zwischen Unternehmer und Besteller unmöglich zu machen. Dieses Gesetzesziel könne nicht erreicht werden, wenn die Parteien das Verbot nachträglich einfach durch gemeinsame Behauptung der Rechtmäßigkeit ihres Vertrages umgehen können. Sonst könne jeder unglaubwürdige Vortrag die Folgen des Verbots der Schwarzarbeit aufheben. Der vom Gesetzgeber nicht gewünschte Leistungsaustausch fände schlussendlich doch statt.
Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu. Demnach gilt es abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof dieser Rechtsauffassung folgt.
Bewertung
Im Jahr 2024 soll Prognosen zufolge der Wert der durch Schwarzarbeit erwirtschafteten Leistungen 481 Milliarden Euro betragen, damit also wieder das Level von 2014 erreichen. Um dem Verlust beträchtlicher Mengen an Steuergeldern entgegenzuwirken, hatte es der BGH bereits seit über 10 Jahren mit einer sehr konsequenten Rechtsprechung in Schwarzarbeitsfällen den beteiligten Vertragsparteien die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem Kontrakt beinahe durchweg unmöglich gemacht. Die Schwarzarbeit sollte somit so unattraktiv wie möglich gemacht werden, beide Parteien durch einen solchen Vertrag nicht mehr zur Leistung verpflichtet sein. Die Organe des Staates sollten nicht mehr genutzt werden können, um an den Steuerkassen des Staates vorbei erwirtschaftetes Kapital einzuklagen.
Somit ist das Außerachtlassen der Dispositionsmaxime im Falle der nach Beweisaufnahme erlangten Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Schwarzgeld-Abrede nur die logische Folge dieser Prämisse. Lediglich auf diese Art kann tatsächlich verhindert werden, dass die Vertragsparteien Kapital aus einem Schwarzarbeitsvertrag schlagen können.
Die Parteien können also die Folgen des Schwarzarbeitverbots nicht umgehen, indem sie einmütig und nach Überzeugung der Richter wahrheitswidrig erklären, es habe nie eine Schwarzgeldabrede existiert. Weil so eine Möglichkeit zum Umgehen des Schwarzarbeitverbots verhindert wird, ist es richtig, dass das Gericht von Amts wegen die aus § 134 BGB in Verbindung mit § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG folgende Nichtigkeit des Vertrags berücksichtigt, auch wenn die beteiligten Parteien mit ihren Aussagen vor Gericht übereinstimmend ein anderes Bild zeichnen. Es soll ihnen nicht möglich sein, ein Verbotsgesetz nachträglich mit Einsatz von zivilprozessualen Regelungen zu umgehen, während nach Überzeugung des Gerichts Tatsachen gegeben sind, die den Verstoß gegen jenes Verbotsgesetz bedeuten.
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