Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2024 – 3 Sa 556/22
Hintergrund
Der Kläger macht vorliegend einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund einer behaupteten Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung im Rahmen eines erfolglosen Bewerbungsverfahrens um eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle geltend.
Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 % und hatte sich bei der Beklagten auf eine im Internet als „Scrum Master/Agile Coach“ ausgeschriebene Stelle beworben, wobei er auf seine Schwerbehinderung hinwies. Die Bewerbung des Klägers ging am 24.08.2021 ein, er erhielt eine elektronische, automatische Eingangsbestätigung um 12:30 Uhr. Am 03.09.2021 wurde ihm seitens der Beklagten mitgeteilt, dass seine Bewerbung keinen Erfolg hatte. Stattdessen wurde die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben, der am 24.08.2021 um 15:39 Uhr eine entsprechende Nachricht erhielt.
Gemäß § 15 Abs. 2 AGG macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die Stelle nicht in korrekter Art und Weise der Arbeitsagentur gemeldet worden sei und die Beklagte gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verstoßen habe. Dieser sieht vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und hierzu frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen haben. Aufgrund dieses Verstoßes sei eine Diskriminierung indiziert und die Beklagte habe diese Indizwirkung nicht entkräften können.
Die Beklagte macht dagegen geltend, dass die Entscheidung zugunsten des erfolgreichen Bewerbers bereits zu dem Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung des Klägers getroffen worden war. Dessen Bewerbung sei bereits am 05.08.2021 eingegangen und die Entscheidung, diesen einzustellen sei endgültig am 24.08.2021 um 11:09 mit der Genehmigung der Einstellung durch den zuständigen Divisionsleiter erfolgt. Daher sei dem erfolgreichen Bewerber am gleichen Tag eine Zusage erteilt worden. Die Bewerbung des Klägers sei jedoch erst am 25.08.2021 wahrgenommen worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Einstellung des anderen Bewerbers bereits getroffen worden war und die Schwerbehinderung des Klägers somit keinen Einfluss mehr auf den Entscheidungsprozess haben konnte.
Der Kläger wandte sich mit seinem Begehren an das Arbeitsgericht Essen, hatte jedoch aufgrund der eigenen Säumnis keinen Erfolg, sondern musste ein Versäumnisurteil hinnehmen. Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf begehrte er nun die Aufhebung dieses Versäumnisurteils und die Zahlung einer Entschädigungssumme in Höhe von 8.753 €.
Gründe
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf lehnte einen Entschädigungsanspruch des Klägers ab, da die Beklagte hinreichend geltend gemacht habe, dass eine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung vorliegend nicht gegeben war, denn die Entscheidung der Stellenbesetzung war zu dem Zeitpunkt des Eingangs der klägerischen Bewerbung bereits gefallen.
Eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers lag zwar vor, da dieser im Gegensatz zu dem erfolgreichen Bewerber nicht eingestellt wurde, jedoch besteht kein Kausalzusammenhang zwischen der Schwerbehinderung des Klägers und der Benachteiligung. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn bei der Benachteiligung die Behinderung als unzulässiges Differenzierungskriterium das ausschließliche oder wesentliche Handlungsmotiv darstellt.
Der Beklagten ist vorliegend ein Verstoß gegen § 187 IV SGB IX anzulasten, da sie zwar die zu besetzende Stelle der Jobbörse der Agentur für Arbeit meldete, jedoch kein sogenannter betreuter Vermittlungsauftrag erfolgte. Die Meldung der offenen Stelle an die Arbeitsagentur ist nur rechtmäßig, wenn diese mit der Erteilung eines Vermittlungsauftrags an die besondere Stelle der Agentur für Arbeit zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben einhergeht. Diese Stelle nimmt dann besondere Vermittlungsaufgaben wahr, um sicherzustellen, dass der zu besetzende Arbeitsplatz auch an geeignete schwerbehinderte Personen vermittelt werden kann.
Diese Meldepflicht hat die Beklagte verletzt, sodass die Indizwirkung des § 22 AGG grundsätzlich ausgelöst wurde. Diese hat die Beklagte jedoch widerlegt, indem sie darlegte, dass die Entscheidung zur Einstellung des anderen Bewerbers final bereits am 24.08.2021 um 11:09 Uhr getroffen wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bewerbung des Klägers noch nicht eingegangen war.
Bewertung
Den Beweis einer Diskriminierung zu erbringen, ist in Prozesssituationen für die darlegungspflichtige Partei regelmäßig schwierig, daher sieht § 22 AGG eine erleichterte Darlegung und eine Beweislastumkehr vor. Kann eine Partei Indizien vorbringen, die eine Diskriminierung aufgrund eines nach dem AGG unzulässigen Grundes vermuten lassen, so ist die andere Partei beweispflichtig, das Gegenteil darzulegen. Ist also ein solches Indiz erbracht, so wird vermutet, dass eine Benachteiligung etwa aufgrund einer Schwerbehinderung vorgelegen hat.
Der Umstand, dass die Beklagte vorliegend für die zu besetzende Stelle der Agentur für Arbeit keinen betreuten Vermittlungsauftrag gestellt hatte, stellt einen Verstoß gegen die Pflicht, zum Zwecke der Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Bewerbungsprozess frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, dar. Dieser Verstoß wiederum begründet die Vermutung, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde.
Diese Vermutung erleichtert zwar den Prozess der Beweiserbringung, jedoch kann die andere Partei diese Vermutung ihrerseits entkräften, indem sie darlegt, dass andere Gründe oder zumindest überwiegend andere Gründe zu der Benachteiligung geführt haben. Vorliegend konnte die Schwerbehinderung des Klägers nicht ausschlaggebend für den Entscheidungsprozess gewesen sein, da dieser schon vor Eingang der Bewerbung des Klägers abgeschlossen war.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt, sodass eine höchstrichterliche Bewertung noch abzuwarten ist.
Hagen Albus
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.