Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.08.2024 – VI ZR 188/22, Pressemitteilung Nr. 159/2024 vom 07.08.2024
Hintergrund
Geklagt hatte vorliegend eine Autofahrerin, deren geleastes Fahrzeug im Juli 2020 bei einem Verkehrsunfall stark beschädigt wurde, wobei die volle Haftung unstrittig bei der beklagten Haftpflichtversicherung liegt.
Der Leasingvertrag gestattet es der Klägerin, Ansprüche, die sich auf das Kfz beziehen, eigenständig in ihrem eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Das Fahrzeug wurde im Nachgang zu dem Unfall repariert, jedoch stellte ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger fest, dass das Fahrzeug einen merkantilen Minderwert von 1.250 € aufweisen würde. Der merkantile Minderwert beschreibt den Wertverlust, den ein Auto dadurch erleidet, dass es in einen Unfall verwickelt und fortan ein Unfallwagen ist. Dieser Wertverlust ist dadurch bedingt, dass Unfallfahrzeuge einen geringeren Verkaufswert haben als unfallfreie Fahrzeuge.
Die Beklagte zahlte vorliegend jedoch lediglich 700 € Schadensersatz für den merkantilen Minderwert, woraufhin sich die Klägerin an das Amtsgericht Neu-Ulm wandte und die verbleibende Summe einklagte. Das Amtsgericht Neu-Ulm bejahte einen Anspruch der vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggesellschaft auf Zahlung der Differenz zuzüglich Zinsen. Daraufhin legte die Beklagte Berufung bei dem Landgericht Memmingen ein, welches das Urteil dahingehend abänderte, dass nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein zusätzlicher Anspruch in Höhe von lediglich 300 € bestehen würde.
Dagegen wandte sich die Beklagte nun mit einer Revision an den Bundesgerichtshof und verfolgte die Klageabweisung – mit Erfolg.
Gründe
Strittig war vorliegend vor allem, ob von dem merkantilen Minderwert der Anteil der Umsatzsteuer abzuziehen sei. Das Landgericht Memmingen hatte dies verneint, der Bundesgerichtshof bejahte nun jedoch die Frage, ob der merkantile Minderwert unter Bezugnahme auf den Nettoverkaufspreis eines Autos zu berechnen sei.
Der merkantile Minderwert wird ermittelt, indem jeweils ein hypothetischer Verkaufspreis des Fahrzeugs im reparierten Zustand ohne den Unfall und mit dem Unfall ermittelt wird. Die dazwischen bestehende Wertdifferenz stellt den merkantilen Minderwert dar und ist unabhängig davon zu ersetzen, ob das betroffene Auto nach der erfolgten Reparatur tatsächlich verkauft wird oder nicht.
Der Bundesgerichtshof hat nun festgesetzt, dass dabei auf die jeweiligen Nettoverkaufspreise abzustellen ist. Der Senat begründete dies damit, dass ein der Schätzung des merkantilen Minderwertes zugrundeliegender Verkauf eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung eines Unternehmers darstellen würde. Der Geschädigte würde in diesem Falle zwar die zum Nettoverkaufspreis dazukommende Umsatzsteuer erhalten, wäre jedoch verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen. Es würde sich daher nur um einen durchlaufenden Kostenpunkt handeln.
Handelt es sich bei dem Geschädigten als hypothetischen Verkäufer hingegen nicht um einen Unternehmer, sondern um einen privaten Verkäufer, so dürfte ihm schon gar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Den merkantilen Minderwert entsprechend der Bruttoverkaufspreise zu schätzen, würde die zu erstattende Differenz daher verzerren. Wurde seitens eines Gutachters oder Sachverständigen der merkantile Minderwert anhand der Bruttoverkaufspreise geschätzt, so ist der Umsatzsteueranteil abzuziehen.
Bewertung
Im Falle eines Verkehrsunfalls kann der Geschädigte nach § 251 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatz in Geld verlangen, soweit die Herstellung des schadensfreien Zustands nicht möglich ist. Da dies auf die Eigenschaft der Unfallfreiheit eines Fahrzeugs im Falle eines Verkehrsunfalls zutrifft, kann der Geschädigte den merkantilen Minderwert über diese Vorschrift ersetzt verlangen.
Jedoch darf sich der Geschädigte auch nicht auf Kosten des Schädigers bereichern, also mehr verlangen als ihm zusteht. Der Ersatz des merkantilen Minderwerts unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz, da dieser Schadensersatz keine Leistung gegen Entgelt, sondern gerade eine Entschädigungszahlung darstellt. Daher ist bei der Berechnung dieses Schadenpostens auch die Umsatzsteuer nicht in den hypothetischen Verkaufswert nach und vor dem Unfall einzuberechnen. Maßgebend ist daher der jeweilige Nettoverkaufspreis und die dazwischen bestehende Differenz.
Frank Sattler
Anwalt für Verkehrsrecht
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