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Arbeitsrecht: Zuschlag für Feiertagsarbeit richtet sich nach dem regelmäßigen Beschäftigungsort

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.08.2024 – 6 AZR 28/24, Pressemitteilung Nr. 20/24 vom 01.08.2024

Hintergrund

Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits streiten sich um tarifvertragliche Feiertagszuschläge nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für den Feiertag Allerheiligen.

Bei dem Kläger handelt es sich um eine seit dem Jahre 1996 in dem beklagten Klinikum angestellte technische Fachkraft, wobei diesem Arbeitsverhältnis (wie seitens des Landesarbeitsgerichts Hamm in der Berufungsinstanz festgestellt wurde) die Regelungen des TV-L zugrunde liegen. Der regelmäßige Arbeitsplatz des Klägers ist in Nordrhein-Westfalen, wo Allerheiligen am 01.11. als gesetzlicher Feiertag gilt.

Im Jahr 2021 nahm der Kläger auf Anordnung seines Vorgesetzten vom 01.11.2021 bis zum 05.12.2021 an einem Gerätelehrgang, der bei einer Firma in Hessen durchgeführt wurde, teil. In Hessen wiederum ist Allerheiligen kein Feiertag. Am 01.11.2021 leistete der Kläger zehn Arbeitsstunden bei dem Lehrgang in Hessen und begehrte anschließend für diesen Zeitraum die Zahlung von Feiertagszuschlägen. Die Stunden wurden seinem Arbeitszeitkonto zwar gutgeschrieben, jedoch wurde kein Feiertagszuschlag gezahlt.

Daraufhin wandte sich der Kläger erstinstanzlich an das Arbeitsgericht Münster und machte geltend, dass für die Berücksichtigung eines Feiertags die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten am Arbeitsort maßgeblich seien. Sein Arbeitsort sei jedoch regelmäßig in Nordrhein-Westfalen – so auch während des Zeitraums der Schulung. Daher sei auch das dortige Feiertagsrecht anzuwenden. Der Kläger forderte von dem beklagten Klinikum die Zahlung eines Zuschlags von 82,56 € brutto zuzüglich Zinsen seit dem 01.12.2021.

Das beklagte Klinikum vertrat hingegen die Ansicht, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags voraussetzen würde, dass die Arbeitsleistung auch tatsächlich an dem Arbeitsort, an dem der gesetzliche Feiertag besteht, erbracht wird. Grundsätzlich sei der Arbeitsort der Erfüllungsort und, da vorliegend die Arbeitsleistung in Hessen erbracht wurde, wäre dies daher Hessen.

Das Arbeitsgericht Münster gab der Klage statt und bejahte einen Anspruch des Klägers. Daraufhin legte das beklagte Klinikum Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ein, welches einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Feiertagszuschlags hingegen verneinte, da es der Ansicht war, der Kläger habe keine Feiertagsarbeit in Hessen verrichtet.

Das Landesarbeitsgerichts Hamm begründete diese Ansicht damit, dass der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers nicht relevant sei, wenn der Arbeitnehmer dort nicht auch tatsächlich tätig war. Vielmehr sei auf den konkreten Beschäftigungsort abzustellen und nicht auf den allgemeinen Arbeitsort. Es schloss sich insofern der Ansicht des beklagten Klinikums an, dass es sich bei dem Beschäftigungsort um den Erfüllungsort handele. Außerdem zog das Landesarbeitsgericht eine Parallele zu dem Beschäftigungsverbot an Feiertagen, welches sich nach dem Territorialprinzip bestimmt.

Gründe

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm wandte sich der Kläger mit einer Revision an das Bundesarbeitsgericht. Dieses gab ihm Recht und bejahte einen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für den 01.11.2021. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht an, dass für die Beurteilung eines Zuschlagsanspruchs entsprechend der tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers ausschlaggebend sei.

Als regelmäßiger Beschäftigungsort gilt der Arbeitsort, an dem in überwiegendem Maße und üblicherweise die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht wird. Der Kläger war vorliegend maßgeblich in dem sich in Nordrhein-Westfalen befindenden Klinikum tätig, somit lag sein regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen. Daher betraf ihn die dortige Feiertagsregelung, obschon er Allerheiligen in einem Bundesland verbrachte, in dem dieser Feiertag nicht als gesetzlicher Feiertag anerkannt ist.

Bewertung

Die in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts genannte Begründung ist recht kurz, jedoch hat dieses Urteil dennoch maßgebende Auswirkungen für Angestellte im öffentlichen Dienst eines Landes bundesweit. Die Frage, nach welchem Landesrecht beurteilt wird, ob ein Arbeitnehmer an einem Feiertag tätig geworden ist, wenn die Tätigkeit an diesem Tag einen die Grenzen eines Bundeslandes überschreitenden Bezug aufwies, ist somit höchstrichterlich entschieden.

Bezüglich des Vorliegens von Feiertagen sind grundsätzlich die in den ländereigenen Feiertagsgesetzen bestimmten Wochenfeiertage entscheidend. Diese variieren von Bundesland zu Bundesland, so etwa im Fall von Allerheiligen. Die sich stellende Problematik, dass etwaige Kollegen, die an einem Feiertag an ihrem üblichen Arbeitsort tätig sind, dort einen Feiertagszuschlag erhalten, während ein Arbeitnehmer, der an dem Feiertag ausnahmsweise in einem anderen Bundesland tätig ist, welches diesen Tag nicht als Feiertag vorsieht, nicht in den Genuss dieses Zuschlags kommt, ist somit nicht rechtmäßig. Angestellte, die unter die Regelungen des TV-L fallen, erhalten daher entsprechend der Feiertage an ihrem regelmäßigen Beschäftigungsort einen Zuschlag, selbst wenn sie an diesem Tag in einem anderen Bundesland gearbeitet haben.

Hagen Albus
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.

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